×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Markenrecht
/
Forenbetreiber aufgepasst! - Jetzt sind auch Benutzerpseudonyme Gegenstand von Abmahnungen...

Autor

Portraitbild
Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Forenbetreiber aufgepasst! - Jetzt sind auch Benutzerpseudonyme Gegenstand von Abmahnungen...

von Rechtsanwalt Thomas Engels
 

Rechtsanwalt Markenrecht Internetrecht Düsseldorf Terhaag aufrecht.deAm Freitag traf die Nachricht die Community von ironsport.de – einem Forum zum Bereich Kraftsport – bis ins Mark. Unter der zugegebernmaßen etwas reißerischen Schlagzeile „Ironsport wurde auf € 100.000 verklagt“ teilte man dort den Mitgliedern mit, dass der Betreiber des Forums eine Abmahnung erhalten habe, der ein Streitwert von 100.000 € zugrunde liegt.

Ein Markeninhaber nahm Anstoß daran, dass ein Benutzer des Forums als Pseudonym wohl eine als Marke geschützte Bezeichnung gewählt hatte. Aufgrund der Tatsache, dass in dem Forum bereits über 30.000 Mitglieder registriert sind und fast 400.000 Beiträge geschrieben wurden, setzte man den Streitwert in dieser Höhe an. Zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung setzte man eine Frist von 3 Tagen, die Aufgrund der Tatsache, dass sie von Freitag bis Montag über das Wochenende lief, bedenklich kurz wurde.

Diese Abmahnung gibt jedoch in mehrerlei Hinsicht zu denken. Zum einen weist sie durchaus handwerkliche Mängel auf – der Schutz einer Marke durch Eintragung wurde hier in §3 MarkenG gesehen, tatsächlich ergibt er sich aus §4 MarkenG. Ein Unterlassungsanspruch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich seit der Novelle 2003 auch nicht mehr aus §1 UWG, sondern aus §3 UWG.

In rein tatsächlicher Hinsicht scheint die Gegenseite mit dem Internet als solchem auch nicht wirklich vertraut. Hierauf lassen Formulierungen wie „verwenden Sie ... im Web unter Google, Seiten aus Deutschland“ und „In Ihrer Ironsport Foren-Übersicht verwenden Sie...“ durchaus schließen. Denn den Begriff hat der fragliche Nutzer, aber sicherlich nicht der Forenbetreiber verwendet.

In rechtlicher Hinsicht ist die Abmahnung aber ebenfalls mehr als zweifelhaft. Aufgrund der Tatsache, dass das Forum mit Werbebannern versehen ist, und man wohl über einen gesponserten Shop Geld verdient, kann man zwar zu dem Schluss gelangen, dass der Forenbetreiber im geschäftlichen Verkehr handelt, so wie von § 14 MarkenG vorausgesetzt.

Es muss aber auch eine Ware oder Dienstleistung mit dem markenrechtlich geschützten Begriff identisch ist, oder wo zumindest Verwechslungsgefahr besteht. Mit dem Benutzernamen wird im Forum jedoch nicht die Dienstleistung „Betreiben eines Internetportals“, sondern die Person des Nutzers bezeichnet. Und eine Eintragung einer Marke für eine natürliche Person ist beim DPMA einfach nicht möglich.

Daneben ist der Forenbetreiber auch nicht ohne weiteres für das Handeln seiner Nutzer verantwortlich. Denn er hält die Plattform lediglich für Dritte zur Nutzung bereit. Diesem hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 11 TDG Rechnung getragen, in der er eine grundsätzliche Haftungsprivilegierung bereithält. Erst ab der Kenntnis von dem jeweiligen Verstoß kann auch der Betreiber in die Haftung genommen werden. § 8 TDG hält noch eine weitere Erleichterung für den Betreiber bereit: Er muss grundsätzlich auch nicht nach rechtswidrigen Inhalten in seinem Forum suchen.

Die Haftung ab Kenntnis oder die Abmahnung als solche darf den Betreiber jedoch nicht zu kopflosem und unüberlegtem Handeln veranlassen. Wenn er sich entscheidet, gegen eine solche Abmahnung vorzugehen, sollte er sich mit seinem Anwalt beraten, und diesem die Möglichkeit lassen, sich von dem angeblichen Verstoß selbst ein Bild zu machen.

Eine Abmahung sieht für den Betroffenen auf den ersetn Blick immer schlimm aus. In jedem Fall ist jedoch die Berechtigung einer solchen Abmahnung zu kären. Dies kann dann nämlich auch auf den Abmahnenden zurückfallen. Dem Abgemahnten steht bei unberechtigter Abmahnung die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage offen, für den Fall, dass der Abmahnende nicht von seinen Ansprüchen Abstand nimmt. In einem solchen Prozess muss der Abmahnende dann die Kosten tragen...

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

Influencer-Marketing - Rechtshandbuch

2. Auflage – vollständig überarbeitet und aktualisiert

Praxisnaher Überblick zu rechtlichen Fragestellungen im Influencer-Marketing,  u.a. im Werbe-, Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht; inklusive Muster zur Vertragsgestaltung.