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Geschmackmuster anmelden: Nachahmungen von neuen Produktideen entgegenwirken - Das Geschmacksmustergesetz hilft

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Über Geschmacks(muster) lässt sich streiten

 Das "kleine" Patent schützt neue Produktideen

von Rechtsanwalt Dr. Voker Herrmann

Neben Qualität, Preis und Namen eines Produkts spielt auch dessen Design eine wichtige Rolle für seinen Markterfolg. Insbesondere technische Geräte sollen nicht nur die von ihnen erwartete Funktion erfüllen, sondern wenn möglich auch ein ansprechendes Äußeres haben. Jüngstes Beispiel dafür, dass sich Produkte auch und gerade wegen ihres Designs gut verkaufen, ist die große Nachfrage nach dem iPod, dessen Verkauf mittlerweile ca. 30 % des Jahresumsatzes von Apple ausmachen soll.

...Geschmacksmuster hinter Gittern...Doch die Erfahrung zeigt, dass alles, was sich erfolgreich am Markt behaupten kann, in kürzester Zeit kopiert wird. Um Nachahmungen von Produkten zu verhindern oder zumindest zu ahnden, kann man sog. Geschmacksmuster registrieren lassen, mit dem zwar nicht das Produkt selbst, aber dessen Erscheinungsform geschützt wird. Gesetzliche Grundlage für das Geschmacksmuster ist das Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das aus dem Jahre 1876 stammt und damit das älteste der in Deutschland geltende Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes ist. Nach dem GeschmMG ist ein Geschmacksmuster die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Die Erscheinungsform kann sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierungen ergeben.

Ein Geschmacksmuster kann national (sog. deutsches Geschmacksmuster), für die Europäische Union (sog. Gemeinschaftsgeschmacksmuster) oder international (sog. international registriertes Geschmacksmuster) registriert werden. Deutsche Geschmacksmuster werden vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in der Dienststelle in Jena bearbeitet, Gemeinschaftsgeschmacksmuster meldet man beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM) im spanischen Alicante an und international registriert ist ein Geschmacksmuster durch dessen Hinterlegung beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf, Schweiz.

Voraussetzung für eine Eintragung in das Geschmacksmusterregister ist zunächst die Neuheit des Geschmackmusters, wobei es eine Neuheitsschonfrist von zwölf Monaten gibt. Muster gelten dann als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

...Geschmacksmusterschutz in ganz Europa...Darüber hinaus muss das Geschmacksmuster eine gewisse Eigenart besitzen. Der Gesamteindruck, den das Muster auf den informierten Benutzer macht, muss sich von dem Gesamteindruck unterscheiden, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft. Das Geschmacksmuster schützt somit nicht nur vor identischer Übernahme des Designs, sondern auch vor jedem jüngeren Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt als das registrierte Geschmacksmuster. Bei der Beurteilung der Eigenart wird jedoch der Grad der Gestaltungsfreiheit bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt. Schließlich muss das Geschmacksmuster gewerblich genutzt werden.

Im Falle einer Geschmacksmusterverletzung stehen dem Inhaber des Geschmacksmusters unter anderem Unterlassungs-, Schadensersatz-, Vernichtungs- und Überlassungsansprüche zu. Der Geschmacksmusterinhaber kann Dritten gerichtlich verbieten, das Muster ohne seine Zustimmung zu benutzen, herzustellen, gewerblich anzubieten oder ins Ausland zu exportieren.

Das GeschmMG wurde mit dem am 1. Juni 2004 in kraft getretenen Geschmacksmusterreformgesetz grundlegend verändert. So stellt die Möglichkeit der Erlangung eines Schutzrechtes mit Sperrwirkung eine Annäherung zum Patent- und Gebrauchsmusterrecht dar. Der Geschmacksmusterschutz gewährt seinem Inhaber somit das ausschließliche Recht, sein Muster zu benutzen. Dieser urheberrechtsähnliche Geschmacksmusterschutz gilt jeweils fünf Jahre und ist auf maximal 25 Jahre verlängerbar.

Geschmacksmuster können somit wie alle gewerblichen Schutzrechte als wirksames Instrument der Unternehmenssteuerung eingesetzt und zur Marktpositionierung genutzt werden. Bei Fragen zu diesem Rechtsgebiet, zur Anmeldung von Geschmacksmustern und zur Durchsetzung Ihrer Rechte als Geschmacksmusterinhaber stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.