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Haferriegel im Quadrat – LG Stuttgart zu den Grenzen der Ritter Sport Formmarke

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Haferriegel im Quadrat – LG Stuttgart zu den Grenzen der Ritter-Sport-Formmarke

Das Quadrat von Ritter Sport gehört zu den bekanntesten Beispielen für eine durch Verkehrsdurchsetzung entstandene Formmarke. Kaum ein anderes Zeichen hat die Diskussion um die markenrechtliche Schutzfähigkeit von Produktformen über Jahre hinweg so geprägt. Auch wir hatten schon häufiger hierzu berichtet.

Das Landgericht Stuttgart hat in einer brandaktuellen Entscheidung die Klage von Ritter Sport gegen die Verpackung der Haferriegel „MONNEMer QUADRAT" eines Mannheimer Unternehmens abgewiesen. Die Kammer sah weder eine Verwechslungsgefahr noch einen Verstoß gegen den Bekanntheitsschutz. 

(Transparenzhinweis: Der Verfasser vertritt in dem Verfahren keine der Parteien.)

Mit Urteil vom 13. Januar 2026 (Az. 17 O 192/25) hat das Landgericht Stuttgart entschieden, dass die quadratische Verpackungsform der Mannheimer Haferriegel „MONNEMer QUADRAT" nicht gegen die Formmarkenrechte von Ritter Sport verstößt. Die Entscheidung reiht sich ein in die langjährige Auseinandersetzung um die Schutzfähigkeit der markanten Ritter Sport Verpackung.

Worum geht es?

Die Klägerin, ein mit dem Hersteller der Tafelschokolade „Ritter Sport" verbundenes Unternehmen, ist Inhaberin zahlreicher Marken, darunter eine dreidimensionale Formmarke. Diese schützt einen Verpackungskörper mit quadratischer Grundfläche, der seitlich zwei flache Verschlusslaschen mit feinem Zick-Zack-Muster an der Außenkante aufweist. In der Mitte sind drei etwas größere Zacken angeordnet.

Die Beklagte mit Sitz in Mannheim stellt unter anderem Snacks ohne künstliche Zusätze her – sogenanntes "clean food". Seit November 2024 vertreibt sie den Haferriegel „MONNEMer QUADRAT" in den Varianten Kakao-Haselnuss und Kokos-Mandel in einer Verpackung, die Ritter Sport als markenverletzend ansah.

Ritter Sport machte sowohl Verwechslungsgefahr als auch Bekanntheitsschutz geltend und forderte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf und Kostenersatz. Die Argumentation: Tafelschokolade und Hafer- sowie Müsliriegel seien hochgradig ähnliche Waren. Die Zeichen seien nahezu identisch. Die beteiligten Verkehrskreise würden in den angegriffenen Verpackungen die Klagemarke erkennen.

Die 17. Zivilkammer  wies die Klage vollumfänglich ab. Das Gericht verneinte sowohl eine Verwechslungsgefahr als auch einen Verstoß gegen den Bekanntheitsschutz.

Keine Warenähnlichkeit

Zunächst stellte die Kammer fest, dass Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel keine identischen Waren sind. Auch läge keine solche Warenähnlichkeit vor, dass von Verwechslungsgefahr auszugehen wäre. Der Durchschnittsverbraucher – zu dem nach Ansicht der Kammer auch die Kammermitglieder gehören – nehme Tafelschokolade (Nachtisch/Süßigkeit) und Müsliriegel (Energiespender mit Ruf des "Gesunden") als unterschiedliche Snacks wahr. Sie würden im Supermarkt nicht an der gleichen Stelle angeboten und enthielten unterschiedliche Hauptzutaten.

Keine Zeichenähnlichkeit

Auch eine Zeichenähnlichkeit, die zu einer Verwechslungsgefahr führen könnte, verneinte das Gericht. Selbst unter Berücksichtigung des maßgeblichen undeutlichen Erinnerungseindrucks des angesprochenen Verbrauchers unterscheide sich die angegriffene Verpackung optisch von der Klagemarke. Dabei sei ausschließlich auf die reine Schlauchbeutel-Verpackung ohne Aufdruck abzustellen. Die angegriffene Verpackung erscheine rein optisch als Rechteck. Sie sei höher bzw. dicker und insgesamt luftiger. Ihre Verschlusslaschen seien breiter. Die Prägung (Rillen) der seitlichen Verschlusslaschen sei längs bzw. vertikal angeordnet. Das im Verhältnis zur Klagemarke gröbere Zick-Zack-Muster der seitlichen Verschlusslaschen sei einheitlich ausgestaltet.

Nicht außer Acht gelassen werden dürfe zudem, dass andere Süßwarenprodukte in Quadratform vorhanden seien, sodass der Verkehr nicht bei jedem Quadrat auf die Klägerin geführt werde.

Kein Bekanntheitsschutz

Auch einen Anspruch aus Bekanntheitsschutz lehnte die Kammer ab. Die Benutzung der angegriffenen Verpackung sei nicht geeignet, die Unterscheidungskraft sowie die Wertschätzung der Klagemarke in Deutschland ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Es sei nicht von einer Rufausbeutung auszugehen, da die maßgeblichen Verkehrskreise aus den oben genannten Gründen keine gedankliche Verknüpfung zur Klagemarke herstellen würden.

Interessant: Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass es insoweit auch nicht auf den von der Beklagten verwendeten Werbeslogan "Quadratisch. Kokos. Klar." ankomme, da dieser vom Streitgegenstand nicht umfasst sei. Die Formulierung erinnert natürlich an den jahrzehntelangen Ritter Sport-Slogan "Quadratisch. Praktisch. Gut." – war aber nicht Gegenstand des Verfahrens.

Einordnung in die Ritter Sport-Rechtsprechung

Die Entscheidung fügt sich nahtlos ein in die bisherige Rechtsprechung zu den Ritter Sport-Formmarken. Wir hatten bereits mehrfach über die Auseinandersetzungen berichtet, etwa über die Niederlage gegen Milka vor dem OLG Köln (Az. 6 U 159/11, Urteil vom 3. April 2012) oder über die BGH-Entscheidung zur Schutzfähigkeit der Verpackungsform (Az. I ZB 42/19 und I ZB 43/19, Beschlüsse vom 23. Juli 2020).

Der Bundesgerichtshof hatte zwar die Löschungsanträge gegen die Ritter Sport-Formmarken zurückgewiesen und deren grundsätzliche Schutzfähigkeit bestätigt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede quadratische Verpackungsform automatisch einen Markenverstoß darstellt. Vielmehr kommt es – wie in jedem Markenrechtsverfahren – auf die konkrete Verwechslungsgefahr im Einzelfall an. Diese ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Zeichenähnlichkeit, Warenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der Marke.

Bereits im Milka-Fall hatte das OLG Köln festgestellt, dass die lilafarbene Gestaltung und die Doppelverpackung ausreichend Unterscheidungskraft schafften. Das Stuttgarter Landgericht argumentiert nun ähnlich: Die Produktkategorien unterscheiden sich, die optischen Unterschiede sind ausreichend, und der Verkehr ist durch andere quadratische Produkte nicht darauf konditioniert, jedes Quadrat mit Ritter Sport zu assoziieren.

Praktische Bedeutung

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Formmarken zwar grundsätzlich schutzfähig sind, ihr Schutzbereich aber begrenzt ist. Eine Form, die zur Ware oder zur Warenverpackung gehört, genießt keinen absoluten Schutz. Es sind stets die Feinheiten jedes Einzelfalls zu prüfen. Auch kleine Unterschiede in der Verpackung können den Ausschlag geben, dass keine Markenrechtsverletzung vorliegt.
Für Hersteller bedeutet dies: Quadratische Verpackungen sind grundsätzlich möglich, solange ausreichende Unterscheidungsmerkmale vorhanden sind. Dabei können unterschiedliche Produktkategorien ebenso eine Rolle spielen wie abweichende Proportionen, andere Verschlusstechniken oder Prägungen sowie eigene starke Kennzeichnungselemente wie Farben, Logos oder Schriftzüge. Die konkrete Ausgestaltung entscheidet im Einzelfall darüber, ob eine Verwechslungsgefahr besteht oder nicht.

Für Ritter Sport wird es zunehmend schwierig, die quadratische Form als alleinstehendes Schutzrecht durchzusetzen. Die Marke selbst bleibt zwar bestehen, ihre praktische Durchsetzbarkeit hängt jedoch stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls und wohl auch dem konkret verpackten Produkt ab.

Wie geht es weiter?

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ritter Sport kann Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart einlegen. Man darf von einer Forsetzung der Ausseinandersetzung ausgehen. Interessant bleibt auch die Frage nach dem Werbeslogan. Zwar war "Quadratisch. Kokos. Klar." nicht Gegenstand des Verfahrens, doch könnte eine solch deutliche Anlehnung an "Quadratisch. Praktisch. Gut." möglicherweise unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten – etwa im Wettbewerbsrecht – relevant werden und einen anderen Ausschlag in der Sache geben. Das Landgericht hat diese Frage ausdrücklich offengelassen.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt: Die quadratische Verpackungsform von Ritter Sport ist zwar als Marke geschützt, dieser Schutz besteht aber nicht grenzenlos. Wer ausreichende Unterscheidungsmerkmale schafft und in einer anderen Produktkategorie tätig ist, kann damit durchkommen. Die Mannheimer Haferriegel dürfen vorerst weiter im Quadrat vertrieben werden.

Der bloße Umstand, dass eine Form als Marke eingetragen ist, führt nicht automatisch zu einem umfassenden Ausschließlichkeitsrecht. Dies ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu begrüßen, da es verhindert, dass funktionale oder ästhetisch naheliegende Formen dem Wettbewerb entzogen werden.

Terhaag & Partner Rechtsanwälte berät Sie bei allen Fragen rund um Formmarken, Verpackungsgestaltung und die Durchsetzung oder Abwehr markenrechtlicher Ansprüche. Der Verfasser Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M., ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht. Er berät seit über 20 Jahren zu Fragen des Marken- und Wettbewerbsrechts.

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