LG Köln: „Dubai-Schokolade“ muss aus Dubai kommen
Pistaziencreme mit krossem Kadaifi-Teig umhüllt von Schokolade – das ist die sog. „Dubai Schokolade“. Der Trend um die Süßigkeit schlug hohe Wellen: Menschen standen vor Schokoladengeschäften mehrere Stunden an, um eine Tafel zu ergattern oder zahlten hohe Summen im Internet. Auch zu den markenrechtlichen Hintergründen hatten wir bereits berichtet. Jetzt gibt es erste gerichtliche Entscheidungen zu dem Produkt bzw. zu dessen Bewerbung.
Doch was versteht man unter dem Begriff „Dubai Schokalade“? Nimmt der Verbraucher an, das konkrete Produkt sei in Dubai hergestellt worden? Oder sieht er eher einen Hinweis auf eine bestimmte Rezeptur, ähnlich dem „Wiener Schnitzel“?
Mit dieser Frage hat sich – wie zunächst die Lebensmittelzeitung berichtet – nun das Landgericht Köln in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren befasst (LG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 2024 – 33 O 513/24 und LG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2025 – 33 O 525/24) - beide Entscheidungen liegen uns vor.
Es sind die wohl ersten gerichtlichen Entscheidungen zur „Dubai-Schokolade“. Anspruchsteller war ein Unternehmen, welches unter anderem einen „Habibi-Riegel“ aus Dubai importiert. Es richtete Unterlassungsansprüche gegen zwei andere Unternehmen, welche „Dubai Schokolade“ bzw. „Dubai Chocolate“ anbieten. Die Produkte waren allerdings nicht in Dubai hergestellt.
Nach einstweiliger Einschätzung der Kammer stellt die angegriffene Bezeichnung, Produktaufmachung und die angegriffene Werbung einen Verstoß gegen verstoßen gegen § 127 Abs. 1 MarkenG dar.
"Danach dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
Von der Gefahr einer Irreführung ist auszugehen, wenn die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte hervorruft."
und
"Der Durchschnittsverbraucher entnimmt der Bezeichnung „Dubai Chocolate“ oder "Dubai Schokolade" (Aufdruck Rückseite) in der konkreten Benutzungsform die Aussage, dass die Schokolode in Dubai hergestellt ist.
Bereits die wörtliche Auslegung der Bezeichnung „Dubai Chocolate“ legt dem Verbraucher nahe, dass es sich um Schokolade aus Dubai handelt. Diese englische Bezeichnung wird der Durchschnittsverbraucher übersetzen mit „Dubai Schokolade."
Daran andere auch nichts, dass man und auch die Mitglieder der Kammer aus den Medien, insbesondere den sozialen Medien, der Begriff „Dubai Schokolade“ kenne.
Das Landgericht Köln nahm jeweils einen Unterlassungsanspruch an. Bei der Bezeichnung „Dubai Schokolade“ bzw. „Dubai Chocolate“ würden die Verbraucher – insbesondere bei der konkreten Produktgestaltung – davon ausgehen, dass die Schokolade aus Dubai stamme. Ein bloßer Hinweis auf der Rückseite der Verpackung, dass die Schokolade aus der Türkei kommt, reiche nicht, so das Gericht.
Denn auf der Rückseite befänden sich mehrere Sprachen auf der Rückseite. Somit gingen die Verbraucher davon aus, dass das Produkt nicht aus Deutschland stamme. Kaum wahrnehmbar sei hierbei die wahre Herkunft, nämlich die Türkei. Auch die weitere werbliche Anpreisung mit Formulierungen „Taste of Dubai“, „diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“ oder „mit einem Hauch Dubai" dürften den Eindruck noch verstärken. Eine (deutliche) Aufklärung, dass die Schokolade nicht aus Dubai stammt, fehlte offensichtlich.
Was bedeutet die Entscheidung für andere „Dubai-Schokoladen“-Produkte? Zunächst ist festzuhalten, dass es sich um zwei konkrete Einzelfallentscheidungen handelt. Man wird bei anderen Produkten die genaue Ausgestaltung und Werbung in den Blick nehmen müssen. Womöglich käme man – auch mit den Argumenten des Landgerichts Köln – zu einem anderen Ergebnis. Auch wird man sehen müssen, ob andere Gerichte (oder im konkreten Fall womöglich das OLG Köln) die Auffassung des LG Köln bestätigt. Denkbar ist es nämlich auch, dass ein anderes Gericht davon ausgeht, dass der Verbraucher unter dem Begriff „Dubai-Schokolade“ eine Schokoladensorte versteht und keinen Herkunftshinweis.
Dann wären wir wieder beim „Wiener Schnitzel“: Wer sich ein solches in Hamburg bestellt, geht schließlich auch nicht davon aus, dass es aus Wien kommt.
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