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Markenrecht: Tipps für Markenanmelder zur Markenentwicklung und Markenstrategie - Teil 2

Markenrecht: Tipps für Markenanmelder zur Markenentwicklung und Markenstrategie - Teil 2

von Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann

Hier lesen Sie den 2. Teil unserer Tipps für Markenanmelder zur Markenentwicklung und Markenstrategie (für Teil 1 hier klicken).

Marke anmelden

Hat man nun einen kennzeichnungskräftigen Markennamen gefunden und die notwendigen Recherchen durchführen lassen, kann es endlich losgehen. Die Marke kann nunmehr angemeldet werden. Auch hier gilt es noch einmal auf eine Vielzahl von Details zu achten:

Markenform: So kommen verschiedene mögliche Markenformen in Betracht, wobei die Wortmarke, die Bildmarke und die Wort-/Bildmarke am bekanntesten sind. Weniger bekannt sind die Markenformen der dreidimensionale Marke, der Hörmarke sowie der Kennfadenmarke. Je nach Markenstrategie ist die passende Markenform für die geplante Markenanmeldung zu wählen, wobei auch eine Kombination verschiedener Anmeldungen häufig empfehlenswert ist. In manchen Fällen ist auch an den gleichzeitigen Schutz als Geschmacksmuster zu denken.

Schutz für welche Waren und DMarkenstrategieienstleistungen?

Bei der Markenanmeldung muss genau angegeben werden, für welche Waren und Dienstleistungen Markenschutz begehrt wird. Bei insgesamt 45 Waren- und Dienstleistungsklassen in Deutschland besteht eine schier unerschöpfliche Menge an möglichen Begriffen, für welche eine Marke eingetragen werden kann. Auch hier sollte professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden. Genau überlegt werden sollte auch, ob die Marke möglicherweise zukünftig auch für weitere Waren und Dienstleistungen genutzt werden soll, was schon bei der Erstanmeldung mit aufgenommen werden kann. Die korrekte Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist entscheidend dafür, dass die Marke den richtigen Schutzbereich abdeckt und für das geplante Marktsegment durchschlagskräftig ist.

National oder international?


Schließlich muss entschieden werden, wo die Marke angemeldet werden soll. Neben der Eintragung auf nationaler Ebene beim Deutschen Patent- und Markenamt bestehen auch diverse internationale Schutzmöglichkeiten. So kann eine Marke auch als EU-Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt in Alicante angemeldet werden. Nach erfolgreicher Eintragung gilt diese dann in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Auch kommt eine Anmeldung als IR-Marke für eine Vielzahl von Ländern innerhalb und außerhalb Europas in Betracht. Möglich sind selbstverständlich auch Kombinationen zwischen den verschiedenen nationalen und internationalen Anmeldemöglichkeiten.

Benutzung der Marke nicht vergessen

Nach dem erfolgreichen Eintragungsverfahren erhält man eine Markenurkunde und verfügt nun über einen behördlichen „Brief mit Siegel“, dass die Marke für die gewünschten Waren und Dienstleistungen geschützt ist. Die Marke ist zunächst für zehn Jahre geschützt, wobei Verlängerungen um jeweils weitere zehn Jahre leicht möglich sind. Nicht vergessen sollte man allerdings, dass die Marke auch innerhalb der ersten fünf Jahre tatsächlich benutzt werden muss. Unterbleibt dies, weil sich beispielsweise die Markteinführung des Produkts verschiebt, kann die Marke wegen Nichtbenutzung gelöscht werden.

Bei in bestimmten Ländern, beispielsweise in den USA, angemeldeten Marken muss sogar aktiv die Nutzung der Marke nach einem bestimmten Zeitraum gegenüber dem jeweiligen nationalen Markenamt nachgewiesen werden. Ansonsten wird die Marke gelöscht. Rechtsanwalt Dr. Herrmann aus Düsseldorf bei Phoenix Markenstrategie

Marktbeobachtung

Auch sollte regelmäßig das Markenregister sowie der Markt beobachten werden. Gegen identische oder verwechslungsfähige Neueintragungen von dritter Seite kann und sollte unbedingt markenrechtlich vorgegangen werden. Damit die eigene Marke nicht verwässert, sollte zudem darauf geachtet werden, dass das geschützte Zeichen nicht von anderen im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Bereits einfache Google-Recherchen geben hier wichtige Hinweise, ob der eigene Markenname unerlaubterweise von Dritten benutzt und die eigene Marke dadurch verwässert wird.

Spätere Anmeldungen im Ausland

Wer sich zunächst auf den Binnenmarkt in Deutschland beschränkt hat und später in andere Länder expandieren will, sollte dies auch im Rahmen seiner Markenstrategie im Auge behalten. Entsprechende Markterweiterungen sollten immer mit einem entsprechenden ergänzenden Markenschutz einhergehen. Die Anmeldung einer EU-Gemeinschaftsmarke oder einer IR-Marke für Länder außerhalb der EU ist in solchen Fällen dringend zu empfehlen. Nur dann ist gewährleistet, dass das eigene Markenzeichen auch auf dem ausländischen Markt der gleiche Schutz besteht, wie dies in Deutschland der Fall ist.

Wer solche Anmeldungen außerhalb Deutschlands innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung vornimmt, ist sogar besonders begünstigt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er dann nämlich den früheren Anmeldetag auch für die spätere Anmeldung im Ausland geltend machen und eine entsprechende Priorität genießen.

Hier kommen Sie zurück zu Teil 1 des Beitrags.

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