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Flasche leer für Coca Cola? Ohne Riffelung gibt es keinen Markenschutz

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Flasche leer für Coca Cola? Ohne Riffelung gibt es keinen Markenschutz

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. 
Experte für Marken- und Designrecht

Die Coca Cola Company musste vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) eine Schlappe einstecken. Der Limonadenhersteller wollte eine Flasche als 3D-Marke schützen lassen – das lehnte das Gericht nun ab (Urteil vom 24. Februar 2016, Az. T-411/14).

Coca Cola meldete im Jahr 2011 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eine dreidimensionale Gemeinschaftsmarke unter anderem für Flaschen aus Metall, Glas und Plastik an. Das Amt wies den Antrag im Frühjahr 2014 zurück. Der Marke fehle für die beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft. Coca Cola argumentierte zwar, dass die neue Marke als „natürliche Weiterentwicklung“ ihrer berühmten Falsche mit Riffelung anzusehen sei. Dem folgte das HABM jedoch nicht.

Coca Cola klagte daraufhin auf Aufhebung der HABM-Entscheidung – und verlor. Das EuG bestätigte, dass die Flasche keine Merkmale aufweise, anhand deren sie von anderen Flaschen auf dem Markt unterschieden werden könnte:

„Insbesondere ist die Aufmachung eines flüssigen Produkts ein zwingendes Vertriebserfordernis, dem der Durchschnittsverbraucher in erster Linie eine bloße Portionierungsfunktion beimisst. Eine dreidimensionale Marke, die aus einer solchen Aufmachung besteht, hat nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betroffenen Ware ermöglicht, diese von der Ware anderer Unternehmen zu unterscheiden, ohne eine Untersuchung oder einen Vergleich vorzunehmen und ohne eine besondere Aufmerksamkeit an den Tag zu legen.“

und

„Folglich besteht die angemeldete Marke aus einer Kombination von Bestandteilen, die allesamt im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die von der Anmeldung erfassten Waren verwendet werden können, und die daher in Bezug auf diese Waren keine Unterscheidungskraft haben.“

sowie

„Die Anmeldemarke stellt somit nur eine Abwandlung der Form und der Aufmachung der betroffenen Waren dar, die es dem durchschnittlichen Verbraucher nicht ermöglicht, die fraglichen Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“

Das Gericht schloss daraus, dass das Zeichen nicht über die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft verfüge.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

Das Urteil können Sie hier vollständig lesen.