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Markenverletzung bei Domain-Parking durch Suchfunktion?

Sedo-Parking und markenrechtliche Haftung der Domaininhaber

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Zum Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 19. Juni 2013; Az.: 2-06 O 204/13

Einen interessanten Fall hat das Landgericht Frankfurt am Main jüngst entschieden. Dort ging es um die Auseinandersetzung zwischen einem Domain- und einem Markeninhaber. Der Domaininhaber hatte -ohne das es daran ankäme versehentlich- die Domain "entdecker.de", die er sonst mit Werbung für Reisedienstleister bestückt hatte, kurzfristig bei Sedo geparkt.

Während auf der Hompage der geparkten Seite keine verfänglichen Werbelinks erschienen, ermöglichte die im Parking mit angebotene Suchfunktion bzw. eventuell zuvor bei Google durchgeführte Suchen, auf der streitbefangenen Domain auch Werbelinks erscheinen zu lassen, die mit der Marke der Klägerin in Konflikt stehen könnten. Mit einem diesbezüglichen Screenshot erlangte die Antragsstellerin zunächst eine einstweiligige Verfügung.

Ein solcher Fall wurde bislang in dieser Form in Deutschland noch nicht entschieden.

Der von unserer Kanzlei vertretene Antragsgegner ging hiergegen in Widerspruch, sodass es zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt kam. Die Parteien stritten hier also darüber, ob es eine Markenrechtsverletzung darstellt, wenn der Anbieter eines Domain-Parking-Systems bzw. Google Textlinks automatisiert als Suchergebnis im Parking anzeigt, die zur Konkurrenz führen können. Der Fall dürfte für die Praxis des Domainrechts von enormer Bedeutung sein und zeigt deutlich die typischen Probleme in diesem Bereich.

Im Rahmen von Domainparking können bestimmte Kategorien oder Schlüsselwörter hinterlegt werden, um die zunächst eingeblendeten Werbelinks zu beeinflussen. So wird dann dann automatisch die passende Werbung eingeblendet. Legt sich der Domaininhaber beim Parking der Seite - wie im hier entschiedenen Fall - diesbezüglich nicht fest, wird als einzigen Schlüsselwort der Domainname selbst, hier: "Entdecker", verwendet und dann dazu passende Suchergebnisse angezeigt.
Gibt jedoch ein Internetanwender entweder (unmittelbar) vorher bei Google oder im Rahmen der geparkten Seite bei der dort ebenfalls angebotenen Suchfunktion einen bestimmten Begriff ein, ändert sich das Erscheinungsbild der geparkten Seite und die dort angezeigten Werbelinks. Das es sich bei den vorgelegten Seiten um solche Suchergebnisse handelte, war aufgrund der konkreten URL und dem dann erscheinenden Wort "Websuchresultate" erkennbar.

Die Antragstellerin war hierbei der Meinung, durch Keywords bzw. die angebotene Suchfunktion würden Kunden "offensichtlich" planvoll zu Wettbewerbern umgeleitet. Dadurch ein identisches Zeichen würde Werbung für Wettbewerber gemacht, was gegen geltendes Marken- und Wettbewerbsrecht verstoße. Es folgte zunächst eine Abmahnung, worauf der Domaininhaber die Doamin gänzlich aus dem Parking nahm, die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung jedoch verweigerte. Die daraufhin beantragte einstweiligen Verfügung wurde wie erwähnt zunächst erlassen, wobei es die Antragsstellerin nicht für nötig hielt, die immerhin 17 Seiten starke Erwiderung unsererseits dem Verfügungsantrag beizufügen.

So konnte das Gericht die Sicht der Dinge des Antragsgegners erstmalig nach der bereits erlassenen Verfügung zur Kenntnis nehmen. Zum einen konnte unbestritten glaubhaft gemacht werden, dass die Antragstellerin habe bereits seit einem Jahr zuvor Kenntnis von der angeblichen Rechtsverletzung durch das Sedoparking gehabt, weshalb schon kein Eilbedürfnis bestehe. Außerdem bestünden die materiellen Voraussetzungen für einen Verfügungsanspruch nicht, da die vorgelegten Screenshots nicht Inhalte des Domaininhabers, sondern solche von Dritten darstelle, für die ein Teledienstanbieter bekanntermaßen -wenn überhaupt- erst ab Kenntniserlangung und einem Untätigbleiben hafte. Da der Antragsgegner selbst jedoch keinerlei Keywords oder Kategorien hinterlegt hatte, komme eine Haftung für diese Inhalte Dritter vor Kenntniserlangung nicht in Betracht.

Das Urteil: keine Markenrechtsverletzung

Das Landgericht Frankfurt überprüfte nunmehr die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung und wies diese schließlich ab. Hierbei folgte die Kammer im Wesentlichen der argumentation des Antragsgegners.

Nachdem der Antragsgegner darlegen und glaubhaft machen konnte, dass jedenfalls er kein Keyword oder eine Kategorie hinterlegt hat und auch sonst keinen Einfluss auf die Suchergebnisse hatte, lehnte das Gericht geltend gemachten Anträge ab. Da die vorgelegten Screenshots nur durch die Suche von dem jeweiligen Internetnutzer selbst kreiert werden konnten und die angezeigten potentiell rechtsverletzenden Werbeanzeigen automatisiert und ohne Kenntnis des Domaininhabers angezeigt wurden, konnte der Antragsgegner auch nicht dafür haften. Das Gericht entschied hierzu, es würde zu weit gehen, wenn der Teilnehmer an einem Domain-Parking-System für alle nur denkbaren Kennzeichenverletzungen aufgrund von automatisch generierten Werbelinks haften müsste.

Zusammenfassung und Praxishinweis

Wer eine Domain parkt und hierfür einen Dienst wie den von Sedo nutzt, haftet nicht allein hierdurch für jede erdenkliche Markenrechtsverletzung. Dies hat das Landgericht ausdrücklich entschieden. Für Domainbetreiber bedeutet dies, sie sollten sich schon darüber Gedanken machen und informieren, wie Parking genau funktioniert. Wird von dem Parking-System-Betreiber die Möglichkeit angeboten, selbst Begriffe zu hinterlegen, so ist höchste Vorsicht geboten. Denn dann ist es durchaus möglich, für diese Adwords zu haften - diese können nämlich Markenrechtsverstöße darstellen bzw. verursachen. An dieser Stelle gilt es gründlich zu überlegen, welche Begriffe zulässig sind. Jede Art von fremdem Wortmarken sind hier absolut tabu - bei beschreibenden Domnains sollte darauf geachtet werden auch lediglich hier im Zusammenhang stehende Kategorien und beschreibende Keywords zu verwenden oder eventuell sogar lieber ganz darauf zu verzichten.

Der Fall zeigt deutlich, vor welchen praktischen Problemen sich Domainbetreiber heutzutage sehen und wie Domain-Auseinandersetzungen auch ablaufen können - so ist eine einmal erlassene einstweilige Verfügung noch keinesfalls in Stein gemeisselt, gerade dann wenn das Gericht zuvor nur eine Sicht der Dinge zur Kenntnis gelangt ist. Die Entscheidung wurde rechtskräftig und der Antragssteller nahm schriftlich von allen geltend gemachten Ansprüchen Abstand.