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Pralinen gegen süße Früchtchen - Ferrero streitet gegen Puff

Pralinenhersteller gegen Bordellbetreiber - Rufausbeutung?

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Das Landgericht München I beschäftigte sich diesen Sommer mit dem Thema Rufausbeutung. Der Fall dahinter war brisant: Ferrero ging gegen einen Bordellbetreiber vor.

Derartige Fragen tauchen im Gewerblichen Rechtsschutz immer wieder auf. Umso geeigneter ist dieser außergewöhnlich wirkende Fall, um eine typische Situation im Markenrecht einmal darzustellen.

Pralinen gegen heiße Früchtchen

Ferrero stellt bekanntermaßen Pralinen her - eine davon die bekannten Mon Chéri, mit Brantwein gefüllte Schoko-Pralinen. Diese wird von Ferrero in einem typischen rosaroten Umfeld beworben. Ähnlich tat dies nun ein Münchener Bordell mit dem Namen Mon Cherie. Dessen Werbeslogan "Mon Cherie- Exzellenter Spitzenservice - Sie lieben Obst? Hier findet Man(n) die heißesten Früchtchen der Stadt!" wurde auf Plakaten ebenfalls mit pinkem Hintergrund präsentiert.

Dies störte Ferrero wiederrum, weil es darin eine Ausbeutung seines guten Rufes sah. Deshalb beantrage es den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Gegen diese legte der Bordellbetreiber nun Widerspruch ein, weshalb über die Angelegenheit nun verhandelt wurde. Dessen Argumente: "Mon Cherie" ist ebenso wie "Früchtchen" branchenüblicher Wortschatz und die Farben rot und rosa zeichnen das Metier erst recht aus. Diese Argumente überzeugten jedoch nicht die Richter - die einstweilige Verfügung wurde bestätigt.

Rufausbeutung und Markenschutz

Die Argumentation des Pralinenherstellers ist gar nicht so weit hergeholt. Für derartige Konstellationen schreibt § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vor:

Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr (...) ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Diese Norm schreibt einen besonderen Lauterkeitschutz für Unternehmenskennzeichen vor. Dritte Unternehmen dürfen nicht einfach die kennzeichnenden Elemente einer Marke benutzen um ihre eigenen Produkte zu fördern.

Intererssant an dieser Angelegenheit ist noch ein weiterer Aspekt, der jedoch nichts mit der konkreten Entscheidung zu tun hat: Der Bordellbetreiber ist zugleich Inhaber einer eingetragenen Wortbildmarke. Gegen diese Eintragung legte Ferrero bereits Widerspruch ein - zwischen den beiden Unternehmen wird es wohl eine längere Auseinandersetzung geben.

Gewerblicher Rechtsschutz - Streit um Unternehmenskennzeichen

Der Streit zeigt deutlich, wie hart der Kampf im Gewerblichen Rechtsschutz sein kann. Unternehmen investieren oftmals erhebliche Summen in ihren Werbeauftritt und die Entwicklung der damit verbundenen Kennzeichen. Insbesondere große Hersteller von weit verbreiteten Produkten haben dabei ein umso größeres Interesse daran, dass niemand sich an diesen Ruf dran hängt und davon profitiert. Im Falle tatsächlicher Trittbrettfahrer lohnt es sich, mit markenrechtlichen Unterlassungs- und notfalls auch Schadensersatzansprüchen gegen diese vorzugehen. In dem Zusammenhang ist die Einstweilige Verfügung ein typisches und geeignetes Mittel, um schnell Verbote durchzusetzen. Aber auch der eigentliche Bestand der Marken sollte stetig kontrolliert und abgesichert werden. Dies gelingt nur, indem man die Voraussetzungen für den Markenschutz stetig im Blick behält.

Wir haben uns in unserer Kanzlei seit vielen Jahren auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes spezialisiert und können hierin einige Erfahrung vorweisen. Wir beraten Sie umfassend und nehmen unter anderem auch Ihre Korrespondenz mit dem Deutschen Patent- und Markenamt wahr, wenn es um die Anmeldung neuer Marken oder Widerspruchs- oder Löschungsverfahren gegen Marken geht. Sprechen Sie uns gerne an!

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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