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OLG München zum Rechtsmissbrauch im einstweiligen Verfügungsverfahren

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Rechtsanwalt Christian Schwarz LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsmissbrauch im einstweiligen Verfügungsverfahren

Von Rechtsanwalt Christian Schwarz, LL.M.
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass es rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn die Antragstellerseite im einstweiligen Verfügungsverfahren dem angerufenen Gericht Ausführungen der Antragsgegnerseite vorenthält (OLG München, Urteil vom 5. August 2021, Az. 29 U 6406/20). Der Senat führt seine Rechtsprechung zur Titelerschleichung nunmehr weiter fort.

Der Fall

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller hatte zwei markenrechtliche Abmahnungen ausgesprochen, auf welche von der Antragsgegnerseite innerhalb einer ihr gesetzten Frist keine Reaktion erfolgte. Daraufhin beantragte die Antragstellerseite den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht München. Knapp drei Wochen später – nachdem einige telefonische und schriftsätzliche Hinweise durch das Gericht erfolgt waren – erließ die Kammer die einstweilige Verfügung. Was das Gericht jedoch nicht wusste: Zwischen Antragstellung und Erlass der einstweiligen Verfügung war bei der Antragstellerseite ein Anwaltsschriftsatz der Antragsgegnerin eingegangen. Dieser wurde von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite dem Gericht nicht vorgelegt. Das Landgericht München sah darin jedoch keinen Rechtsmissbrauch – anders entschied das Oberlandesgericht München auf die Berufung der Antragsgegnerin.

Die Entscheidung des OLG München

Das OLG München hielt den Verfügungsantrag wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Antragstellerseite gem. § 242 BGB für unzulässig. Die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben und der Verfügungsantrag zurückgewiesen.

Das ersichtlich bewusste Vorenthalten des außergerichtlichen Schriftwechsels könne nicht mehr als redliche Prozessführung angesehen werden, so das OLG München. Es stelle vielmehr einen Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) darf:

„Denn in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das seitens des Gerichts einseitig geführt wird und in dem der Antragsgegner somit keine Gelegenheit hat, sich gegenüber dem Gericht entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand zu äußern, treffen nicht nur das Gericht aus den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit resultierende Pflichten, sondern hat auch der Antragsteller alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob, wann und wie der Antragsgegner vor einer Entscheidung in der Sache einzubeziehen ist. Dazu gehört regelmäßig das unaufgeforderte und unverzügliche Einreichen eines die Streitsache betreffenden Schriftsatzes der bislang nicht am Verfahren beteiligten Gegenseite auch dann, wenn das Verfahren bereits in Gang gesetzt wurde und der außergerichtliche Schriftsatz der Gegenseite erst danach, aber vor einer Entscheidung des Gerichts die Antragstellerseite erreicht.“

Die vom Bundesverfassungsgericht zur prozessualen Waffengleichheit entwickelten Grundsätze seien nämlich auch im kennzeichenrechtlichen Verfügungsverfahren zu berücksichtigen.

Bereits in einer früheren Entscheidung hatte das OLG München entschieden, dass einem Antragsteller eine planmäßig gezielte Gehörsvereitelung zur Erschleichung eines Titels vorgeworfen werden könne, wenn er gegenüber dem Gericht eine Reaktion der Antragsgegnerseite auf eine vorgerichtliche Abmahnung verschweigt (OLG München, Urteil vom 8. Juni 2017, Az. 29 U 1210/17). Der Ansicht des OLG München hat sich jüngst auch das Bundesverfassungsgericht angeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 2020, Az. 1 BvR 1575/20).

Fazit

Die Entscheidung zeigt: Das Verschweigen von außergerichtlicher Korrespondenz ist, insbesondere im einstweiligen Verfügungsverfahren, kein Pappenstiel. Erfolgt seine Reaktion auf eine Abmahnung, so ist diese grundsätzlich bei der Antragstellung dem Gericht vorzulegen. Nunmehr hält das OLG München fest, dass auch eine – verspätete – Reaktion der Gegenseite dem angerufenen Gericht vorzulegen ist, selbst wenn der Verfügungsantrag bereits gestellt wurde. Der Grundsatz nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichte die Parteien zu redlicher Prozessführung zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens. Auf diese Weise kann ein – sonst möglicherweise materiellrechtlich begründeter – Anspruch der Antragstellerseite schnell zu Fall gebracht werden.