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BGH entscheidet über 3D-Marken von Dextro Energy

BGH entscheidet über 3D-Marken von Dextro Energy

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Experte für Markenrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird über die zwei dreidimensionalen Marken des Traubenzuckerherstellers „Dextro Energy“ verhandeln (Az. I ZB 3/17 und I ZB 4/17). Der Hersteller begehrte markenrechtlichen Schutz einmal für die Gestaltung ihrer bekannten Traubenzuckertäfelchen sowie für die Anordnung in der Verpackung. Auf Veranlassung eines Wettbewerbers wurden die deutschen Marken gelöscht.

Die einzelnen quadratischen Täfelchen mit der Sollbruchstelle in der Mitte sind praktisch, liegen bei vielen Prüfungen auf dem Tisch. Genau an dieser Stelle liegt jedoch der Knackpunkt: Ist die Gestaltung der Täfelchen nur technisch bedingt, kann man für sie keinen Markenschutz beanspruchen.

Sollte nämlich eine 3D-Marke eine technische Lösung verkörpern, besteht die Gefahr eines Monopols auf diese technische Lösung. Das wird vom Markengesetz nicht gewollt.

Davon ging das Bundespatentgericht in der Vorinstanz aus (BPatG, Beschlüsse vom 27. Dezember 2016, Az. 25 W (pat) 59/14 und 25 W (pat) 60/14). Die Richter argumentierten unter anderem, dass die quadratische Form der Täfelchen praktisch sei, um sie unterwegs in der Tasche zu haben. Außerdem sorge die Sollbruchstelle für eine leichte Portionierung. Dieses Argument lässt sich nicht leicht von der Hand weisen. Die Inhaberin der Markenrecht sieht hingegen eine kunstvolle Gestaltung im Stil des Art Decó.

Ähnlich entschied das Gericht auch bei den als Stapel verpackten Täfelchen. Die Stapelung sei eben die einfachste und naheliegendste Art der Konfektionierung – und bei Süßwaren nicht ungewöhnlich.

Es bleibt spannend, wie der Bundesgerichtshof entscheiden wird. Entscheidend könnte am Ende sein, ob die Traubenzuckerstückchen nicht bereits so bekannt sind, dass ihnen deshalb markenrechtlicher Schutz zugutekommt. Im Juristischen spricht man dann von Markenschutz kraft Verkehrsdurchsetzung. Auch damit hatte sich die Vorinstanz befasst. Das Schutzhindernis  der technischen Wirkung könne auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden.

Zum Hintergrund: Als Marken können nicht nur Firmennamen und Logos eingetragen werden. Immer mehr Unternehmen lassen ihre Produkte als dreidimensionale Marke schützen. Bekannte Beispiele sind die Flasche von Granini, die Schokoladentafeln von Rittersport oder der goldene Hase von Lindt.