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Tut Knut wirklich gut? - Markenstreit um berühmten Berliner Eisbär entschieden

Knut tut Knud nicht gut - Gericht der Europäischen Union entscheidet Markenstreit um Berliner Eisbär

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Das Gericht der Europäischen Union hat Anfang dieser Woche einen wichtigen und seit einigen Jahren dauernden markenrechtlichen Streit entschieden. Dort ging es um die Vermarktung des berühmten Berliner Eisbären "Knut".

Welche Wirkung hat dieses Urteil und welche Folgen sind zu erwarten? Wir haben an dieser Stelle eine erste Einschätzung vorgenommen.

Die Geschichte vom kleinen Eisbär...

Die Geschichte begann knuffig und endete hart umkämpft vor dem Gericht der Europäischen Union. Dieses entscheidet nämlich über markenrechtliche Streitigkeiten, die aus Widersprüchen um europäische Marken resultieren. Und um einen solchen ging es hier.

Die Vorgeschichte bildete der Publikumsliebling Knut. Dieser war ein Eisbär im zoologischen Garten in Berlin. Vermutlich weil er das erste Eisbärenjunge im berliner zoologischen Garten war, gab es bereits früh ein großes Medienecho um ihn, das dem Zoo steigende Besucherzahlen und Umsätze bescherte - sogar der Aktienkurs stieg kurzzeitig auf das Doppelte.

Bereits zu Lebzeiten versuchte der Zoo entsprechend Kapital aus dem Ansehen dieser pelzigen Medienikone zu schlagen. So sicherte er sich unter anderem markenrechtliche Lizenzen aus der deutschen Marke "KNUD", die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen war. Eine ähnliche Idee hatte allerdings auch ein britisches Unternehmen, das beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt - der Markenanmeldebehörde auf europäischer Ebene - die Marke "KNUT - DER EISBÄR" anmeldete. Der Zoologische Garten erhob daraufhin Widerspruch gegen diese Eintragung aus seiner älteren Marke "Knud". Teilweise gab das Amt dem statt - aber die daraufhin entscheidende Beschwerdekammer gab dem Widerspruch vollumfänglich statt. Die Begründung: Die beiden Zeichen seien identisch und bezögen sich auf ähnliche Waren und Dienstleistungen. Deshalb bestehe jedenfalls im deutschsprachigen Raum die Gefahr einer Verwechselung oder gedanklichen Verbindung.

Knut, der Eisbär klagt gegen Knud und das europäische Gericht entscheidet

Gegen diese Entscheidung erhob das unterlegene Unternehmen Klage und beantragte, die Entscheidung aufzuheben. Der Widerspruch sollte aus der Welt geschafft werden.

Das Gericht entschied jedoch ähnlich. Hier ist bereits interessant, wie das Gericht hinsichtlich der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen entschied. Anders als nämlich noch die Klägerin sah das Gericht auf allen angemeldeten Klassen Ähnlichkeit gegeben. So zum Beispiel sollte "Knut" auf "Materialien aus Pappe oder Papier" angemeldet werden - "Knud" hatte Schutz über "Druckereierzeugnisse". Überraschend ausführlich begründet das Gericht hierzu, dass eine Ähnlichkeit anders als von der Klägerin argumentiert vorliegt. Ähnlich verhielt sich dies bei Turn- und Sportartikel, die das Gericht in der Nähe von Spielen verortete.

Besonders interessant wird es jedoch bezüglich der Zeichen. Ob diese nämlich ähnlich sind, war hier hoch umstritten - obwohl sich so manchem auf den ersten Blick der Sinn bei einer solchen sprachlichen Ähnlichkeit nicht gleich erschließen dürfte. Die Klägerin hatte jedoch argumentiert, dass nicht nur das "T" gegenüber dem "D" anders sei, sondern vor allem der Zusatz "DER EISBÄR" ihre zur Anmeldung gebrachte Marke von der vorherigen unterscheide. Das Gericht dazu: Der Verbraucher widmet bei langen oder komplexen Zeichen allgemein der Marke am Anfang mehr Aufmerksamkeit. Ob man hier von komplexen Zeichen sprechen mag, sei dahin gestellt - neu ist allerdings die Feststellung nicht, dass beim Lesen der Anfang eines Wortes häufig mit einem bekannten Ende versehen wird. Und da in diesem Fall sogar zwischen "D" und "T" eine klangliche Ähnlichkeit besteht, erscheint ein Austausch dieser Buchstaben sehr einfach.

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Im Markenrecht kann Angriff die beste Verteidigung sein

Den zoologischen Garten dürfte die Entscheidung freuen. Er hat die Bestätigung erhalten, dass er mit seiner Marke allein werben darf. In der Hinsicht konnte er sich ein Monopol sichern. Und genau darum geht es bei der Durchsetzung von Markenrechten. Inhabern von Markenrechten kann nur dringend empfohlen werden, sich stetig um den Erhalt ihrer eingetragenen Marken zu kümmern. Dazu gehört aber auch deren Verteidigung. In manchen Fällen ist es jedoch erforderlich, selbstständig die Initiative zu ergreifen und zum Beispiel Widerspruch gegen Eintragungen zu erheben.

Wenn Sie eine Beratung wünschen, können Sie sich gerne an unser Team im Markenrecht wenden oder den Verfasser, Herrn Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M., terhaag@aufrecht.de, direkt kontaktieren.