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Zum Schutz von Farben und Farbkombinationen als Marken

Wenn Farbe ins Spiel kommt: Wie eine Farbe Ihre Marke wird - Teil 1: Die Grundlagen

Zur Eintragungsfähigkeit und zum Schutzumfang
von Farbmarken und Farbkombinationsmarken 

von Rechtsanwältin Ute Rossenhövel


Haben Sie auch ein spezifische Farbe, mit der Sie Ihre Produkte kennzeichnen? Gehört eine bestimmte Farbe zu Ihrem Corporate Design? Oder haben Sie soviel Zeit und Geld in das Finden oder das Bekanntmachen "Ihrer" gesteckt, dass Sie fürchten müssen, ein Konkurrent nutze "Ihre" Farbe in genau derselben Nuance ebenfalls? Solchen "Trittbrettfahrern" können Sie frühzeitig einen Riegel vorschieben, wenn Sie die richtige Markenstrategie verfolgen. Die Eintragung einer Farbmarke oder Farbkombinationsmarke sichert Ihre Rechte!

Der Begriff "Farbmarke" bezeichnet strenggenommen eine Reihe von verschiedenen Marken. Die Juristen sind da wie immer recht spitzfindig ;-) Im Allgemeinen ist "Farbmarke" der Oberbegriff für den reinen Schutz einer Farbe als auch für sogenannte "Farbkombinationsmarken". "Farbig" geschützt kann zum Beispiel eine Wort-/Bildmarke sein und eine farbige Bildmarke, ebenso aber eine "konkrete" Farbmarke und eine "abstrakte" Farbmarke.

HABM DPMA WIPO Fachanwalt Düsseldorf aufrecht.deFarbige Wort-/Bildmarke

Bei einer Wortmarke wird ein Wort in das Register eingetragen. In der Regel folgt daraus ein allgemeiner Schutz der Buchstabenfolge. Eine Wortmarke kann aber auch in einer Farbe eingetragen werden, etwa so:

Bei diesen farbigen WortBildmarken wird bei der Prüfung, ob die Marke eingetragen werden kann, die Farbe ebenso mit berücksichtigt wie bei einer späteren Prüfung, ob ein anderes Zeichen gegen diesen Markenschutz verstößt.

Farbige Bildmarke

HABM DPMA WIPO Fachanwalt Düsseldorf aufrecht.deSie können auch ein bestimmtes Bild als Marke eintragen lassen (Bildmarke), und wenn dabei die jeweilige Farbe für Sie eine grosse Rolle spielt, sollte die Bildmarke farbig geschützt werden. Der Jurist bezeichnet diese Art ebenfalls als "Farbkombinationsmarke", weil der Schutz des eingetragenen Zeichens eine Kombination aus Bild und Farbe darstellt. Eine farbige Bildmarke könnte etwa so aussehen:

Ein vielleicht bekannteres Beispiel ist das Bildzeichens Nr. 1 150 900 von Marlboro, für das die weiss/rote Farbkombination der Verpackung ohne die Schriftzüge eingetragen wurde.

Konkrete Farbmarke

HABM DPMA WIPO Fachanwalt Düsseldorf aufrecht.de MarkenrechtEingetragen wird bei der konkreten Farbmarke genau zu bezeichnende Farbton in einer bestimmten Form eingetragen. Diese Art der Farbmarke konnte schon länger grundsätzlich ohne Probleme eingetragen werden. Im Ergebnis ist der konkrete Farbton also nicht an sich, sondern konkret in der genauen Kontur geschützt. Ein Beispiel: ein blaues Quadrat wie dieses:

Natürlich kann man trefflich darüber streiten, ob eine solche Kontur schon wieder ein Bild darstellt - die Grenzen zwischen konkreter Farbmarke und farbiger Bildmarke sind sehr fliessend. Hinsichtlich relevanter Verwechslungen der jeweils genutzten Marken an sich wird dann nicht nur der Farbton, sondern auch die konkrete Form mit zu berücksichtigen sein. Nutzt Ihr Konkurrent dazu beispielsweise einen anderen Blauton in kleiner dreieckiger Form, kann unter Umständen aus markenrechtlichen Gründen nicht gegen ihn vorgegangen werden - im Einzelnen sind jedoch noch eine Reihe weiterer Faktoren zu berücksichtigen.

Allerdings steht vor der Eintragung Ihrer konkreten Farbmarke die übliche wichtige Hürde, nämlich die Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Marke. Das heisst, der Prüfer fragt sich, ob der konkrete Farbton überhaupt geeignet ist, ein Produkt mit einem bestimmten Unternehmen zu identifizieren. Entscheiden ist zudem, ob die gewählte Farbe in der gewählten Form möglicherweise von Konkurrenten ebenfalls zwingend genutzt werden muss, um eine bestimmte Dienstleistung oder Ware zu kennzeichnen. Nicht eintragungsfähig dürfte zum Beispiel ein Braunton in Form eines Rechtecks mit abgerundeten Ecken, sozusagen ein abstrahiertes Brikett, für Braunkohle sein. Diese Eintragung könnte als "glatt beschreibend" ebenso wie aus Gründen der Freihaltebedürftigkeit zurückgewiesen werden.

 

Wenn Sie konkret wissen möchten, ob wir Ihre Farbmarke für eintragungsfähig halten, oder Sie uns mit einer Farbmarkenanmeldung beauftragen möchten, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.