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Zur BGH-Entscheidung über die WM-Marken "WM 2006", "Fussball WM 2006" etc.

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Werbung und Marken zur Fußball-WM III

 - Die BGH-Entscheidung zu den umstrittenen WM-Marken ist gefallen...  -
von
Rechtsanwalt Michael Terhaag

Fachanwalt Markenrecht Terhaag aufrecht.deFür viele der Fussballfreunde ist die Weltmeisterschaft bereits in vollem Gange, s. Bild rechts ;).  Für andere stand heute noch eine wichtige Gerichtsentscheidung an.  

Wir hatten davon berichtet: Der Süßwarenkonzern Ferrero hatte sich gemeinsam mit anderen vor dem Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) aber auch dem Bundespatentgericht (BPatG) in München gegen  diverse Wortmarken der FIFA gewehrt.
Der Fußball Weltverband Begrifflichkeiten wie zum Beispiel "WM 2006" für jede erdenkliche Produkt- und Dienstleistungsform für sich als Marke beansprucht und eingetragen bekommen.

Die Antragssteller begründen Ihr Löschungsbegehren damit, dass fürdie Bezeichnungen so genanntes Freihaltebedürfnis bestehe und dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Das DPMA folgte dieser Argumentation und löschte die Marken. Das Bundespatentgericht hob diese Löschung hinsichtlich WM 2006 und FUSSBALL WM 2006 zugunsten des Fußballweltverbandes teilweise wieder auf.

Für etwa 340 Waren und Dienstleistungen stellte das BPatG die Schutzunfähigkeit festgestellt. Wegen des Charakters der streitgegenständlichen Bezeichnung bestehe ein dem Markenschutz entgegenstehendes Freihaltebedürfnis für Sportveranstaltungen und damit zusammen hängende Dienstleistungen sowie für Waren und Dienstleistungen, bei denen diese Bezeichnung als Inhalts- oder Bestimmungsangabe oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen könne (z.B. Sport- und Fanartikel, Bekleidung, Reisedienstleistungen).

Hinsichtlich aller anderen Waren und Dienstleistungen (ca. 520) sei die Löschung indes zu Unrecht erfolgt. Es bestehe insoweit weder ein Freihaltebedürfnis noch fehle es nach der Einschätzung des BPatG an der erforderlichen Unterscheidungskraft.

Gegen diesen Beschluss legten sowohl die Markeninhaberin FIFA also auch die Antragsstellerinnen nocheinmal Rechtsmittel ein. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem 27. April 2006 und dem Aktenzeichen I ZB 96/05 zu verhandeln bzw. entschieden:

 

Die Eintragung der Marke „FUSSBALL WM 2006“ ist für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu löschen. Der Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft.
Die Angabe „FUSSBALL WM 2006“ ist eine sprachübliche Bezeichnung für die damit beschriebene Sportveranstaltung, nämlich der im Jahre 2006 in Deutschland stattfindenden Fußballweltmeisterschaft. Sie wird vom Verkehr als beschreibende Angabe für das Ereignis selbst aufgefasst. Dieser Bezeichnung fehlt die Eignung, Waren und Dienstleistungen einem Unternehmen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zuzuordnen.

Die Tatsache, dass die FIFA als Veranstalterin der Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 in Deutschland auftritt, erweckt nach Einschätzung des höchsten deutschen Zivilgerichts beim Verkehr nicht die Vorstellung, dass mit der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ in Verkehr gebrachte Produkte unter deren Kontrolle hergestellt worden sind und sie für ihre Qualität wie ein Warenproduzent oder Dienstleister verantwortlich gemacht werden kann.

Wegen des eindeutigen Bezugs, der durch den Bestandteil „FUSSBALL“ zu der Veranstaltung der Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 hergestellt werde, gilt dies sogar für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts also auch für solche Waren und Dienstleistungen, die nicht schon wegen ihrer Art, ihres Verwendungszwecks oder ihrer sonstigen Merkmale in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit einer derartigen Sportveranstaltung stehen

Etwas anderes gilt für die Verwendung der Bezeichnung „FIFA FUSSBALL WM 2006“, über die allerdings nicht zu befinden war. Schon aufgrund des Zusatzes "FIFA" dürfte hier aber kaum Zweifel an der Schutzfähigkeit bestehen.

Bei der Marke „WM 2006“ kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dagegen nicht von einem vergleichbar eindeutig beschreibenden Bezug der Bezeichnung ausgegangen werden. Zwar dient „WM 2006“ nach den Feststellungen, die das Bundespatentgericht für Waren und Dienstleistungen mit einem Bezug zur Fußballweltmeisterschaft 2006 rechtsfehlerfrei getroffen hat, gleichfalls dazu, einen internationalen Wettkampf im Jahre 2006 zu beschreiben. Dieses Zeichen ist daher für solche Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig. Insoweit hat der Bundesgerichtshof auch die Löschung der Marke „WM 2006“ bestätigt.

Anders als bei der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ kann bei „WM 2006“ jedoch nicht angenommen werden, dass der Verkehr diese Angabe allgemein, d.h. für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, als nicht unterscheidungskräftigen Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 als solche verstehe und ein solches Verkehrsverständnis bereits im Zeitpunkt der Eintragung Anfang 2003 bestanden hat. „WM 2006“ ist eine Zahlen- und Buchstabenkombination, die nicht notwendig für jede Ware oder Dienstleistung einen Bezug zu einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 nahe legt. Hier muss also differenziert werden. Solche differenzierende Prüfung wird das Bundespatentgericht hinsichtlich der von ihm belassenen Waren und Dienstleistungen vorzunehmen haben.

Insgesamt eine erfreuliche Entscheidung. Die konkreten Folgen bleiben aufgrund der noch bestehenden Gemeinschaftsmarken und der anstehenden Entscheidung des BPatG abzuwarten.

Sprechen Sie uns bei Fragen zu der Thematik einfach an!