Richtig zitieren! - aus dem kleinen 1x1 des Presserechts
von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Nachdem wir erst vor kurzem über die Vor- und Nachteile des presserechtlichen Gegendarstellungsanspruchs berichtet hatten, möchten wir uns aus aktuellem Anlass heute dem rechtlich ebenfalls sehr bedeutsamen Themenkomplex des Zitatrechts widmen.
Familienwerte und Autobahnen
Ein schönes, weil anschauliches Beispiel dafür, wie es im Idealfall nicht laufen sollte, bietet der kürzlich vom presserechtlichen Gegendarstellungsanspruchs entschiedene Rechtsstreit zwischen der bekannten Ex-Moderatorin und Buchautorin Eva Herman und der Deutschen Presse-Agentur GmbH (dpa).
Erstgenannte wehrte sich mit Erfolg gegen ein Falschzitat aus ihrem viel diskutierten Auftritt in der der TV-Sendung „Johannes B. Kerner“.
Konkret ging es hierbei um eine Agenturmeldung der dpa aus dem Oktober 2007, in der Frau Herman mit einem Vergleich zwischen nationalsozialistischen Familienwerten und deutschen Autobahnen zitiert wurde.
Diese Wiedergabe war nach Auffassung der Zitierten inhaltlich falsch und sinnentstellend, da dadurch beim Leser der unrichtige Eindruck erweckt werde, Frau Herman habe sich erneut lobend über die Familienpolitik der Nazis geäußert.
Die in Wahrheit von ihr getätigte Aussage bezog sich tatsächlich nicht auf Familienwerte, sondern auf den Begriff der „gleichgeschalteten Presse“ und lautete: „Natürlich ist er da benutzt worden, aber es sind auch Autobahnen damals gebaut worden und wir fahren heute drauf“.
Das Landgericht schloss sich im Ergebnis der Argumentation Hermans an und verbot der dpa die weitere Verbreitung des vermeintlichen Zitats.
Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsrecht
In den Entscheidungsgründen des Urteils zeigte das Gericht in erfreulich klarer Sprache die rechtlichen Rahmenbedingungen des Zitatrechts auf.
Die Freiheit der Berichterstattung und damit auch der Wiedergabe von Zitaten ist unterliegt zunächst grundsätzlich der verfassungsrechtlich garantierten Meinungs- und Pressefreiheit und genießt damit also Grundrechtsschutz.
Begrenzt wird dieser Schutz aber unter anderem durch das so genannte allgemeine Persönlichkeitsrechtsrecht. Dieses schützt – um es mit den Worten des Gerichts auszudrücken - den Einzelnen vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen und vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Das bedeutet aber natürlich nicht, dass ein Anspruch darauf besteht, in der Presse nur so dargestellt zu werden, wie man sich selbst sieht oder von anderen gerne gesehen werden möchte. Vielmehr besteht ein Schutz nur hinsichtlich solcher verfälschender Darstellungen, die von einer gewissen Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind.
Sind – wie hier - beide Rechtspositionen betroffen, muss stets anhand einer umfassenden Güterabwägung ermittelt werden, welchem Recht im konkreten Einzelfall das höhere Gewicht zukommt.
Der Zitierte als „Zeuge gegen sich selbst“
In gewissem Umfang sind Vergröberungen, Einseitigkeiten und Übertreibungen vom Betroffenen hinzunehmen, da solche Verknappungen und Zuspitzungen als Mittel der Darstellung im Interesse einer mediengerechten Darstellung unvermeidlich sind. Weil in der Regel für Presseberichte nur ein begrenzter Raum zur Verfügung steht und daher die vollständige Wiedergabe eines Sachverhaltes nicht möglich ist, kann häufig nicht ausgeschlossen werden, dass diese von der Leserschaft unterschiedlich aufgenommen und interpretiert werden. Dies trifft auch auf die dpa zu. Als Nachrichtenagentur ist diese nämlich ganz besonders auf griffige und einprägsame Formulierungen angewiesen.
Allerdings gelten diese Grundsätze für Zitate gerade nicht. Denn diese sind im Vergleich zur normalen Berichterstattung in ungleich größerer Weise geeignet, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu verletzten. Durch den Abdruck eines Zitats wird dieser nämlich „als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt“. Aus diesem Grund müssen Zitate – gleichgültig, ob in direkter oder indirekter Rede – immer richtig sein.
Ein strenger Sorgfaltsmaßstab
Die vorliegende Entscheidung des LG Köln reiht sich nahtlos in vergleichbare Entscheidungen anderer Gerichte ein. An die Wahrung der journalistischen Sorgfaltspflicht stellt die Rechtsprechung seit jeher recht strenge Anforderungen (so auch schon das presserechtlichen Gegendarstellungsanspruchs). Insbesondere die Einhaltung der Pflicht zur sorgfältigen Recherche spielt hier eine große Rolle. Ganz allgemein gilt dabei: Je höher eine Äußerung in die Rechte des Betroffenen eingreift, desto höher auch der letztlich einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab.
Insbesondere bei Zitaten wird man mit der überzeugenden Argumentation des Landgerichts wohl in der Tat einen besonders schweren Eingriff annehmen müssen, sodass hier zu recht ein entsprechend höher Maßstab anzulegen war. Zu berücksichtigen war außerdem, dass eine Recherche dahingehend, ob die fragliche Aussage tatsächlich so gefallen ist oder nicht, nicht sehr aufwändig gewesen wäre, da die TV-Sendung nach wie vor im Internet für jedermann zum Abruf bereit steht. Wir halten die hier getroffene Entscheidung daher insgesamt für richtig.
Deshalb kann die Empfehlung –nicht diese gilt nicht nur für Nachrichtenagenturen, sondern vielmehr auch für private und gewerbliche Webseiten-Betreiber, Schülerzeitungen, Foren oder sonstige Web-2.0-Communities etc.- hier nur lauten, bei der Wiedergabe von Zitaten entsprechend vorsichtig zu sein und diese nicht ungeprüft zu übernehmen.
Selbst die Berufung auf eine ansonsten seriöse Quelle, aus der die Meldung stammt, reicht zur Entlastung nach Ansicht vieler deutscher Gerichte übrigens zumeist nicht aus. Insoweit bleibt es also beim bekannten Grundsatz - und die fünf Euro fürs Phrasenschwein übernehmen wir da gern - "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". ;)
Also, wenn man andere schon zitieren möchte, sollte man sich tunlichst sicher sein, dass diese es auch wirklich so gesagt haben. Ansonsten ist eine entsprechend abgeschwächte und eben nicht wörtliche Wiedergabe ratsam.