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Weiteres BGH-Grundsatzurteil zu Jameda erwartet

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Weiteres BGH-Grundsatzurteil zu Jameda

Von Dr. Volker Herrmann
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Sieg für Kölner Hautärztin gegen Jameda: Der Bundesgerichtshof (BGH VI ZR 30/17) hat am 20.2.2018 ein weiteres Grundsatzurteil zu Jameda und Arztbewertungsplattformen verkündet. Im Gegensatz zu einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 entschied der BGH diesmal zugunsten der Ärzte.

Was war geschehen?

Geklagt hatte eine Hautärztin aus Köln. Die Ärztin wurde auf jameda.de aufgeführt, ohne dass sie hierzu ihr Einverständnis erklärt hatte. Die Ärztin war mehrfach schlecht bewertet worden. Gegen die teils haarsträubend unsachlichen Bewertungstexte wie zum Beispiel „Katastrophe und absolut nicht vertrauenswürdig“ oder „nicht kompetent – eher als Reiseverkehrskauffrau“ war die Hautärztin in der Vergangenheit vorgegangen und hatte diese löschen lassen. Die Ärztin klagte insbesondere dagegen, dass auf jameda.de für andere Ärzte geworben wird. Auf der Profilseite der Ärztin warb jameda nämlich auch für konkurrierende Hautärzte in der Nähe der Praxis der Ärztin. Die Ärztin störte besonders, dass bei registrierten zahlenden (zwischen 59 und 139 Euro pro Monat) Kunden von jameda keine Werbung für Konkurrenten eingeblendet wird, während dies bei ihr der Fall war. 

Was war das Ziel der Hautärztin?

Die Ärztin klagte auf Löschung ihrer Daten auf jameda.de und ihres Profils. 

Was hatten die Vorinstanzen entschieden?

Das Landgericht Köln (28 O 7/16) und das Oberlandesgericht Köln (15 U 121/16) hatten die Klage zurückgewiesen. Es sei datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Daten der Ärztin auf jameda.de veröffentlicht werden. Dabei nahmen die Vorinstanzen Bezug auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu jameda aus dem Jahr 2014 (<link urteile medienrecht-presserecht urteile-2014 anspruch-auf-nichtbewertung-bei-jameda-bgh-urteil-v-23-september-2014-az-vi-zr-35813.html _blank external-link-new-window external link in new>Urteil vom 23. September 2014, Az. VI ZR 358/13). Damals hatte der Bundesgerichtshof die Verwendung der Daten eines Gynäkologen für zulässig erachtet. Damals hatte der Bundesgerichtshof aus prozessualen Gründen unberücksichtigt gelassen, dass im Umfeld der aufgeführten Ärzte kostenpflichtige Werbemaßnahmen stattfinden. Dies ist aber nun Gegenstand der aktuellen Entscheidung und die Hautärztin hat dies als „Zwangskommerzialisierung“ ihrer persönlichen Daten zu Werbezwecken kritisiert.

Wie verlief die Verhandlung in Karlsruhe?

Im Verhandlungstermin vom 23. Januar 2018 argumentierte die Ärztin, dass Jameda durch die Werbung die gebotene Neutralität verlassen habe. Seitens jameda wurde argumentiert, die Anzeigen seien als solche gekennzeichnet und verstünden sich als Hinweis und nicht als Empfehlung. 

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH gab der Klage der Ärztin auf Löschung der Daten und des Profils auf Jameda statt. Eine ähnliche Klage eines Arztes hatte der BGH im Jahr 2014 abgewiesen. Nun aber sah der BGH einen entscheidenden Unterschied zum damaligen Fall. Durch die Werbemaßnahmen und die Besserstellung der zahlenden Mitglieder habe Jameda seine Rolle als neutraler Informationsvermittler verlassen. Aufgrund dieser Werbemaßnahmen kann das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nun nicht mehr zugunsten von Jameda überwiegen, sondern das Recht der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung geht vor. Damit hat Jameda kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Nutzung der Daten der Ärztin.

Welche Auswirkungen wird das Urteil haben?

Das Urteil ist ein Meilenstein für viele Ärzte. Denn viele Ärzte und Zahnärzte möchten gar nicht in  Portalen wie Jameda und Sanego aufgeführt werden. In vielen Fällen können Ärzte nun die Löschung ihrer Daten und ihres Profils verlangen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Portal nicht als neutraler Informationsvermittler auftritt, sondern die Daten des Arztes (auch) für werblich-kommerzielle Zwecke nutzt.

Für den Verbraucher ist das Urteil ebenfalls positiv zu bewerten. Jameda und andere Bewertungsportale werden nun umfangreiche Änderungen vornehmen müssen, um wieder ein neutraler Informationsvermittler zu sein. Kommerzielle und werbliche Angebote werden voraussichtlich zukünftig streng von dem reinen Informationsangebot zu trennen sein. Der Verbraucher wird dann also leichter erkennen können, ob er gerade ein neutrales Informationsangebot anschaut oder es sich um ein bezahlte Werbeveröffentlichung handelt.

Für Jameda und andere Arztportale bedeutet das Urteil, dass sich nun viele Ärzte Löschungsanträge stellen werden. Zudem werden die Portale Struktur und Angebot ihrer Internetseiten grundlegend ändern müssen, wenn sie wieder die Privilegien eines neutralen Informationsanbieters in Anspruch nehmen wollen.

Das Urteil wird sich auch auf Bewertungsportale aus anderen Bereichen (Hotels, Restaurants, etc.) auswirken. Der BGH hat die Tendenz vorgegeben: nur wer neutral Informationen anbietet und nicht zwischen zahlenden und nicht-zahlenden Mitgliedern unterscheidet, unterliegt der Meinungs- und Medienfreiheit. Wer dies nicht tut, wird als kommerzielle Plattform betrachtet.

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Dr. Volker Herrmann, Telefon: 0211 - 16 888 600