Spiegel siegt gegen Tipico-Gründer: Auch die vermeintlich "falsche" und die nicht begründete Meinung ist geschützt und Bildnis der Zeitgeschichte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem langjährigen Äußerungsrechtsstreit ein Urteil des OLG München aufgehoben und der Pressefreiheit den Rücken gestärkt. Im Streit der Tipico-Gründer gegen den SPIEGEL ging es um die Frage, ob eine pauschale, abschätzige Bewertung in einer Presseberichterstattung nur dann zulässig ist, wenn sich aus der zugrunde liegenden Recherche ausreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte ergeben – oder auch ohne eine solche tragfähige Tatsachenbasis als zulässige Meinungsäußerung zu bewerten ist. Der VI. Zivilsenat hat sich mit einer lesenswerten Entscheidung zugunsten der Meinungs- und Pressefreiheit positioniert; auch zum Bildnis der Zeitgeschichte hat er sich – ungleich knapper, aber bemerkenswert – geäußert, vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2026 – VI ZR 194/23.
Alea iacta est. Worum es ging
Der SPIEGEL hatte im Mai 2021 unter der Überschrift "Lizenz zum Durchmogeln" ausführlich über die Gründungsgeschichte des Marktführers für Sportwetten in Deutschland berichtet. Auf Seite 3 fand sich die Hausmitteilung mit dem Satz: "Vier Männer aus K[arlsruhe] haben die Firma gegründet und aufgebaut; sie gingen an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und darüber hinaus."
Auf Seite 59 waren – klein, am linken Rand, neben einer dominanten Abbildung des Tipico Towers in Malta – Fotokopien der Reisepässe der Gründer abgedruckt.
Das LG München I untersagte den Teaser und den Passabdruck, das OLG München bestätigte das im Wesentlichen: Eine abschätzige Kritik sei unzulässig, wenn das Presseorgan sie als Ergebnis einer Recherche darstelle, für die es objektiv keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte gebe. Genau diese Linie hat der BGH jetzt kassiert.
Übrigens lohnt der Volltext des Urteils auch jenseits der äußerungsrechtlichen Dogmatik die Lektüre: Im Tatbestand findet sich – über die wörtlich wiedergegebenen Passagen des SPIEGEL-Artikels – eine ausgesprochen lesenswerte Zusammenfassung der Geschichte des deutschen Sportwettenrechts seit Beginn des Jahrtausends. Von der hohen Rennwettsteuer, dem früheren staatlichen Monopol, den verschiedenen Hilfskonstruktionen der privaten Anbieter, Malta, Zypern, dem Kippen des staatlichen Glücksspielmonopols durch den EuGH und dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 bis hin zur hessischen Sportwettenlizenz und dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021 lässt sich die regulatorische Berg- und Talfahrt einer ganzen Branche kompakt nachvollziehen.
Karlsruhe gegen Karlsruher
Der Leitsatz des Senats ist deutlich, sollte jedoch nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden: Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die "falsche" und die nicht begründete Meinung. Es gehöre zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker seine Bewertung als seine (Rechts-)Auffassung zum Ausdruck bringen könne, "selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält".
Die Karlsruher Richter rücken damit eine OLG-Linie zurecht, die - konsequent zu Ende gedacht - darauf hinausgelaufen wäre, dass Gerichte die Begründung einer geäußerten Meinung auf ihre Tragfähigkeit überprüfen. Genau das soll Art. 5 GG aber gerade verhindern. Der Senat zitiert die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Der Grundrechtsschutz besteht unabhängig davon, ob die Meinung "richtig" oder "falsch", begründet oder grundlos, rational oder emotional ist. Oder, wie es der Senat selbst auf den Punkt bringt: "Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt."
Wichtig dabei – und das geht in der medialen Aufbereitung solcher Entscheidungen erfahrungsgemäß im Lautstärkepegel der Social-Media-Kommentare unter: Auch wenn der Senat der Meinungsfreiheit hier breiten Raum gibt, ist das Recht auf freie Meinungsäußerung in Deutschland keineswegs schrankenlos. Schmähkritik, Formalbeleidigung, unwahre Tatsachenbehauptungen und Eingriffe in den Kernbereich der Persönlichkeit setzen ihr nach wie vor klare Grenzen. Wer das vertiefen möchte, dem sei der Beitrag "Von der Mär einer grenzenlosen Meinungsfreiheit" sehr empfohlen.
Einmal mehr: Werturteil oder Tatsachenbehauptung – die alles entscheidende Weiche
Erkennen lässt sich an dieser Entscheidung einmal mehr, wie weichenstellend die Einordnung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung ist. Der BGH stuft den Satz "an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und darüber hinaus" als pauschale, schlagwortartige Bewertung der im Hauptartikel im Einzelnen geschilderten Vorgänge ein – und damit als Werturteil. Die Bewertung selbst hat keinen eigenen Tatsachengehalt; sie ist dem Beweis gerade nicht zugänglich.
Entscheidend – und für die Praxis lehrreich – ist der Hinweis des Senats, dass die im Hauptartikel dargestellten Tatsachenbehauptungen "nicht bzw. nicht mehr" angegriffen waren. Wer eine Bewertung kippen will, muss in der Regel an die Tatsachen-Basis heran. Hier ist auch die klassische Verdachtsberichterstattung eine andere Baustelle, bei der ganz andere Sorgfaltspflichten gelten. Die zusammenfassende Schlussbewertung dagegen überlebt selbst dann, wenn sie pointiert und für den Betroffenen unangenehm ausfällt.
Hinzu kommt: Die Kläger waren als Gründungsgesellschafter eines Marktführers betroffen, also – wörtlich mit dem Senat – "nur in ihrer Sozialsphäre, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht". Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, muss eine genaue Beobachtung hinnehmen; die Grenzen zulässiger Kritik sind weiter gezogen. Eine besondere Stigmatisierung oder soziale Ausgrenzung sah der Senat nicht.
Auch der abgedruckte Reisepass war zulässig
Erfreulich klar fällt auch die KUG-Würdigung aus. Die im Magazin abgedruckte Fotokopie des Reisepasses eines der Gründer ist nach Auffassung des Senats ein Bildnis der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Sie bebildert eine nicht (mehr) angegriffene Wortberichterstattung, an der ein erhebliches Informationsinteresse besteht – und das erstreckt sich auch auf die Identität und das Aussehen der unternehmerisch Tätigen.
Besonders interessant - und das hätte man im Gesamtzusammenhang durchaus anders sehen können - ist allerdings die Klarstellung des Senats, dass die Veröffentlichung eines Reisepass-Auszugs vom durchschnittlichen Leser nicht typischerweise als Hinweis auf strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen verstanden wird. Das OLG München hatte genau das angenommen: Der abgedruckte Pass deute auf laufende Ermittlungen gegen die Kläger hin. Der BGH widerspricht und ordnet die Abbildung im konkreten Kontext ein - neben der prominenten Darstellung des Tipico Towers in Malta dienten die Pässe ersichtlich der Illustration der Auslandsbezüge des Unternehmens, nicht der Andeutung eines Ermittlungsverfahrens, wie das noch in den Vorinstanzen als "Pass = Ermittlungssignal" verstanden wurde.
Zur praktischen Bedeutung
Für die Pressepraxis ist die Botschaft erfreulich: Eine sauber recherchierte Tatsachenbasis kann auch eine sehr pointierte - ja sogar pauschale, schlagwortartige - Schlussbewertung tragen. Aber Achtung: immer eine frage des Einzelfalls. Für die Betroffenen muss diese Richtschnur aber nicht die Strategie ändern: Wer einen kritischen Beitrag im Werturteils-Bereich angreift, hatte es auch schon vorher nicht leicht; der erfolgversprechende Angriff zielt auf die Tatsachen-Behauptungen, auf die sich die Bewertung stützt – oder, wo das nicht trägt, auf eine Schmähkritik-Schwelle, die der BGH erkennbar hoch hält. Vergleichbare Wertungsstreitigkeiten im Spannungsfeld von Presse- und Persönlichkeitsrecht hatten wir zuletzt bei der unterschiedlichen Beurteilung des Potsdamer Treffens durch das LG Hamburg und das LG Berlin II besprochen – auch dort entscheidet die Einordnung der Aussage über das Ergebnis.
Karlsruhe bleibt seiner Linie treu. Meinungsfreiheit lebt davon, dass auch unbequeme, scharfe und – ja – objektiv vielleicht nicht "berechtigte" Bewertungen zulässig sind. Das ist gut für den investigativen Journalismus, gut für die öffentliche Debatte – und es zwingt Betroffene wie Beratende dazu, sehr genau zu unterscheiden, an welcher Stelle eine Berichterstattung tatsächlich angreifbar ist. Es ist aber sicher auch kein Freifahrtschein für unangemessene und schon gar nicht falsche Berichterstattung.
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