ChatGPT als Fürsprecher oder gar Sachverständiger? – Wie BUNTE die Titelseiten-Gegendarstellung für Karl-Theodor zu Guttenberg mit KI abwehren wollte
KI hält weiter Einzug in die Gerichtssäle – in diesem Fall nur nicht dahin, wo sie hingehört. Mein Aufreger und der erste Lacher wären schnell erzählt – aber die Entscheidung ist auch darüber hinaus lesenswert: Wieder muss ein Boulevardblatt eine Gegendarstellung auf der Titelseite abdrucken, und wieder lohnt ein Blick in die Begründung. Das Landgericht Offenburg hat den Burda Verlag mit Urteil vom 06.08.2026 (Az. 2 O 170/26) verurteilt, eine Gegendarstellung von Karl-Theodor zu Guttenberg auf dem Titel abzudrucken.
Transparenzhinweis: Der Verfasser und unsere Kanzlei sind an dem Verfahren nicht beteiligt.

Auf der Titelseite ihrer Ausgabe vom 16.07.2026 hatte die BUNTE über den ehemaligen Bundesminister und die amtierende Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche getitelt: „Liebes-Aus! Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach“. Guttenberg widersprach: zunächst mit einem Dementi in der BILD, dann mit dem Verlangen einer Gegendarstellung auf dem Titel, Kernsatz: „Meine Beziehung ist nicht zerbrochen.“ Burda lehnte ab und verwies darauf, in der Folgeausgabe 31/26 vom 23.07.2026 ohnehin selbst „Wir sind weiterhin ein Paar“ berichtet zu haben. Das reichte KTG nicht und er zog vor das für den Verlagssitz zuständige Landgericht Offenburg und beantragte die Gegendarstellung im Wege einer einstweiligen Verfügung.
Tatsache oder Gefühl? Worauf es bei § 11 LPresseG ankommt
Der Kern des ganzen Falls ist einmal mehr eine der Grundfragen des Äußerungsrechts: Meinung oder Tatsachenbehauptung. § 11 Abs. 1 Satz 1 LPresseG BW gibt den Gegendarstellungsanspruch ausschließlich gegen Tatsachenbehauptungen. Werturteile und Meinungsäußerungen sind nicht gegendarstellungsfähig. Die Beklagte versuchte sich daher hierhin zu flüchten und die Schlagzeile als Werturteil zu klassifizieren. Ein „Liebes-Aus“ sei kein binärer Zustand, sondern ein schleichender, gefühlslastiger Prozess; zwei Partner könnten ihn völlig unterschiedlich erleben, ohne dass einer die Unwahrheit sage. Was sich so subjektiv und graduell darstelle, sei dem Beweis nicht zugänglich – vom Ansatz her gar nicht so falsch.
Die Kammer bleibt jedoch - zu Recht - bei der klassischen Bewertung: Maßgeblich ist allein das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers, und zwar im konkreten Gesamtzusammenhang. Die Vergangenheitsform des Verbs „zerbrechen“ und das erläuternde „Woran“ kündigen aus dieser Sicht das bereits eingetretene Ende der Beziehung an; verstärkt wird das durch den Textteil, in dem von „getrennten Wegen“ die Rede ist. Der Beziehungsstatus, so das Gericht, ist als innere Tatsache dem Beweis durchaus zugänglich. Dass er von beiden Partnern unterschiedlich beurteilt werden kann, räumt die Kammer sogar ausdrücklich ein, am Ergebnis ändere das jedoch nichts. Sie verweist auf die Parallelfälle des OLG Karlsruhe („Rückkehr zur Ehefrau?“, „beste Freunde“) und zieht die schöne Linie zum Familienrecht, wo der Trennungszeitpunkt (§ 1379 Abs. 1 BGB) beweisbedürftiges Tatbestandsmerkmal ist und handfeste Scheidungsfolgen auslöst. Ein starkes Argument aus meiner Sicht.
ChatGPT als Sachverständiger – der eigentliche Knaller :-)
Und hier kommt der Chatbot ins Spiel. Zum Beleg, dass sich das „Zerbrechen“ einer Beziehung nicht anhand beweiszugänglicher Kriterien feststellen lasse, verwies Burda darauf, wie „ein KI-Tool wie ChatGPT“ auf eine entsprechende Frage antworte (Anlage AG 2, Schriftsatz vom 03.08.2026) – die Maschine komme zu dem Ergebnis, es komme auf nicht dem Beweis zugängliche Kriterien an. ChatGPT also als eine Art neutraler Gutachter über die Beweiszugänglichkeit einer Schlagzeile. Wirklich schade, dass diese Anlage AG 2 nicht öffentlich zugänglich ist.
Die Kammer braucht dafür einen Halbsatz: Die recherchierten KI-Ergebnisse „gehen am Kern der Sache vorbei“, sozusagen ein klassisches Vorbeireden am Beweisthema... ChatGPT hat die abstrakte Frage beantwortet, muss man vermuten, woran man allgemein erkennt, ob eine Beziehung zerbrochen ist, welche wertenden Elemente einen Partner subjektiv vom Ende überzeugen. Die Schlagzeile behauptet aber nicht diese Bewertungsfrage, sondern liefert die konkrete Information eines bereits in der Vergangenheit eingetretenen Ereignisses.
Man darf sich die Frage stellen, welche prozessuale Beweisrolle der KI-Chatbot hier gehabt haben soll und stellt fest, natürlich keine. Ein Zeuge bekundet konkrete, selbst wahrgenommene Tatsachen; ChatGPT war weder dabei noch hat es etwas wahrgenommen, mal abgesehen davon, dass ein Zeuge ein Mensch sein muss. Ein sachverständiger Zeuge braucht ebenfalls ein konkret – wenn auch mit Sachkunde – wahrgenommenes Faktum; auch das fehlt. Der Rolle nach wollte Burda den Bot als Sachverständigen oder vielleicht besser demoskopisches Meinungsgutachten einsetzen, der den Erfahrungssatz beisteuert, so etwas sei nicht beweisbar. Nur ist die Einordnung als Tatsache oder Meinung keine Sach-, sondern eine Rechtsfrage, die das Gericht selbst auslegt und keinem Gutachter überlässt, schon gar nicht einem digitalen.
Und hätte man wirklich empirisch etwas erheben wollen, dann das Verständnis des Lesers, per demoskopischem Gutachten, so wie man es beispielsweise im Markenrecht kennt, eben nicht einem zudem bekanntermaßen dem Nutzer gern wohlgewogenen KI-Assistenten.
Das Ergebnis liegt auf der Hand. Ein KI-Ausdruck beweist, dass der Bot etwas gesagt hat, spricht bestenfalls für eine gewisse Wahrscheinlichkeit, aber beweist ganz sicher gar nichts. Das ganz unabhängig davon, dass das eine oder andere KI-Tool bekanntermaßen gern einem schon mal nach dem Mund redet... Wer ihn ins Verfahren einführt, liefert getarnten und wirklich schlechten Parteivortrag, KI-Ergebnisse sind nicht sicher reproduzierbar und ohne den dazugehörigen Prompt ist das Ergebnis noch unbrauchbarer. Eine schöne weitere Entscheidung zu KI-Output. Schon das OLG Hamm musste sich mit der Zurechnung von Chatbot-Aussagen befassen, und auch bei der Frage der Smartbrille als Beweismittel geht es im Kern darum, was ein technisches Hilfsmittel vor Gericht eigentlich leisten kann.
Was in dem Urteil sonst noch steckt
Der ChatGPT-Twist ist der Hingucker, manche sagen Lacher - zu einem Schmunzeln hat es diesseits schon geführt, aber das Urteil ist auch abseits davon eine lehrreiche Subsumtion – gerade für Verlage.
Wichtig: Eine Selbstkorrektur im Textteil rettet nicht vor der Titelseiten-Gegendarstellung. Burda hatte argumentiert, mit der Folgeausgabe 31/26 („Wir sind weiterhin ein Paar“) sei das berechtigte Interesse entfallen. Die Kammer verneint das – zwar kann eine echte Richtigstellung den Anspruch entfallen lassen, aber nur, wenn sie auf die Erstmitteilung Bezug nimmt und deren Aufmerksamkeitswert erreicht. Eine Korrektur, die sich dem Titel nicht entnehmen lässt, sondern nur dem Textteil, hat gegenüber der Erstmeldung auf dem Cover einen deutlich geringeren Wert – Stichwort Titelseiten- bzw. Kioskleser (BVerfG, 1 BvR 1861/93). Wer die Falschmeldung auf den Titel hebt, muss die Gegendarstellung auch dorthin nehmen; darauf kann der Verletzte zu Recht bestehen.
Auch das Argument, die Erwiderung gehe mit dem Zitat „Liebes-Aus“ über den beanstandeten Sachverhalt hinaus, greift nicht. Die Gegendarstellung muss das Spiegelbild zur Ausgangsmitteilung sein und auf sie Bezug nehmen; genau das leistet das Zitat, indem es die angegriffene Überschrift kennzeichnet und den gedanklichen Zusammenhang erst herstellt (so auch OLG München, 18 W 97/26 Pre). Ein überflüssiger Bestandteil ist das nicht. In diesen Punkten subsumiert die Entscheidung lehrbuchartig und nüchtern.
Beim Umfang schließlich zieht die Kammer eine feine Linie zwischen Waffengleichheit und Pressefreiheit: Eine Gegendarstellung darf auch auf der Titelseite verlangt werden, aber einen Anspruch auf die volle Schriftgröße der Schlagzeile „Liebes-Aus“ hat Guttenberg nicht. Die Gestaltungsfreiheit des Verlags bleibt gewahrt, solange die Titelseite ihre Funktion behält; verlangt werden kann eine Darstellung, die mindestens 150 % der Fläche der Erstmitteilung einnimmt (OLG Karlsruhe, 14 U 199/07). Einen Verfügungsgrund musste Guttenberg übrigens nicht glaubhaft machen – die Dringlichkeit folgt bei der Gegendarstellung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 11 Abs. 4 Satz 4 LPresseG). Über den Hilfsantrag, mit dem Guttenberg auch für Reiche hätte erwidern wollen („Wir sind nach wie vor ein Paar“), musste das Gericht nach dem Erfolg des Hauptantrags nicht mehr entscheiden – die reizvolle Frage, ob man sich in einer Gegendarstellung eine Erklärung für den Partner anmaßen darf, bleibt damit offen.
Und wie bei Jauch: eine Linie zeichnet sich ab
Es ist binnen weniger Wochen die zweite Titelseiten-Gegendarstellung gegen ein Boulevardblatt, die es festzuhalten lohnt. Erst kürzlich hat das OLG Karlsruhe „die aktuelle“ zur Gegendarstellung von Günther Jauch verurteilt („Kein Kuschel-Auftritt auf dem Opernball“) – auch dort ging es um die Grenze zwischen wertender Zuspitzung und dem harten Tatsachenkern, der sich dem verständigen Leser aufdrängt. Die Offenburger Entscheidung fügt der Linie einen zeitgemäßen Akzent hinzu: Die Grenze zwischen Tatsache und Meinung verläuft nicht dort, wo eine Maschine sie zieht, sondern dort, wo das Gericht sie nach dem Verständnis des Durchschnittslesers sieht.
Dass die Kammer den KI-Vortrag nicht mit großer Geste, sondern mit einem nüchternen Halbsatz erledigt, ist dabei fast die eleganteste Antwort. Zu bedenken bleibt: Es handelt sich um eine erstinstanzliche Eilentscheidung; die Berufung zum OLG Karlsruhe ist eröffnet. Wir bleiben am Ball.
Das könnte Sie auch interessieren:
- Kein Kuschel-Auftritt auf dem Opernball: OLG Karlsruhe verurteilt „die aktuelle“ zur Gegendarstellung von Günther Jauch – die Titelseiten-Gegendarstellung als wiederkehrendes Thema.
- Wenn der Chatbot Titel erfindet – das OLG Hamm zur Haftung für KI-Halluzinationen – wenn die Maschine für das Unternehmen spricht.
- Smartbrillen als Beweismittel – OLG Köln kann die Verwertungsfrage zu Recht offenlassen, äußert aber erhebliche Bedenken – was technische Hilfsmittel vor Gericht leisten.
- KI-Kennzeichnungspflicht - RA Terhaag auch in den ZDF-Nachrichten: „heute“ und einen ZDFheute-Onlinebeitrag


