×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Medienrecht
/
Der Wolf im Schafspelz? – Influencer, Shitstorms und die Grenzen der Verdachtsberichterstattung

Autor

Portraitbild
Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Ein Wolf im Schafspelz? Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gelten auch für Influencer

Der Fall begann mit einem urheberrechtlichen Streit: Der Musiklabel-Arm B1 Recordings, der zum Sony Music-Konzern gehört, hatte über eine spezialisierte Kanzlei zahlreiche kleine Creator, Selbstständige und Unternehmen abgemahnt – wegen der Nutzung von Musik in Instagram-Reels, teils lange nach der Veröffentlichung der betreffenden Beiträge. Unabhängig von den hier Beteiligten und mehr zur Thematik allgemein der Verwendung von Musik in Reels allgmein war der Verfasser übrigens unlängst auch live bei „Volle Kanne" im ZDF.
Der Influencer und Unternehmer Christian Wolf machte diese Abmahnpraxis öffentlich und mobilisierte auf LinkedIn und Instagram eine enorme Reichweite. Soweit war die Diskussion legitim – und juristisch durchaus interessant.

Die Debatte kippte jedoch rasch, als Wolf die Ebene struktureller Kritik verließ und zu einer personalisierten Kampagne gegen namentlich genannte Sony-Manager überging – allen voran gegen Daniel Lieberberg, der als Europachef von Sony Music bezeichnet wird. Über Wochen wurden auf verschiedenen Plattformen schwerwiegende persönliche Vorwürfe erhoben, mit Andeutungen, Inszenierungen und dramaturgischen Elementen wie selbst gesetzten Deadlines und dem Versprechen, bald belastbare Belege zu präsentieren. Über eine Handelsblatt-Recherche aus dem Jahr 2024 hinaus wurden dabei keine neuen, öffentlich belegten Vorwürfe sichtbar.

Die Entscheidung des Landgericht Berlin

Wie Rechtsanwalt David Geßner, LL.M. auf LinkedIn berichtet – und von Wolf in einem eigenen LinkedIn-Post selbst bestätigt wird – hat das Landgericht Berlin am 10. März 2026 die einstweilige Verfügung gegen ihn vollständig erlassen. Wolf kennzeichnete in seinem Beitrag die betroffene Textstelle mit dem Hinweis, ein Berliner Gericht habe an diesem Tag entschieden, dass der Inhalt vorerst nicht veröffentlicht werden dürfe. Ein Aktenzeichen ist öffentlich bislang nicht bekannt.

Für jeden, der den Fall äußerungsrechtlich verfolgt hat, kommt dieses Ergebnis nicht überraschend. Im Kern soll das Gericht festgestellt haben, dass es an einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen fehlte und die Betroffenen vor Veröffentlichung nicht ordnungsgemäß mit den konkreten Vorwürfen konfrontiert wurden. Das sind exakt die Voraussetzungen, an denen unzulässige Verdachtsberichterstattung typischerweise scheitert.

Was ist unzulässige Verdachtsberichterstattung?

Verdachtsberichterstattung ist nicht per se verboten - wir hatten hierüber schon mehrfach berichtet. Sie ist unter engen Voraussetzungen zulässig – diese aber müssen kumulativ vorliegen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 16.02.2016, Az. VI ZR 367/15) sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Mindestbestand an Beweistatsachen: Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die den Verdacht tragen und der Meldung einen Öffentlichkeitswert verleihen. Bloße Andeutungen, Inszenierungen oder Ankündigungen genügen nicht.
  2. Vorgang von gravierendem Gewicht: Die Verdachtsberichterstattung muss einem Vorgang gelten, an dessen Aufklärung ein ernsthaftes öffentliches Interesse besteht.
  3. Keine Vorverurteilung: Der Betroffene darf nicht an den medialen Pranger gestellt werden. Die Darstellung muss ausgewogen bleiben und auch entlastende Aspekte berücksichtigen.
  4. Konfrontation vor Veröffentlichung: Dem Betroffenen muss vor der Veröffentlichung Gelegenheit gegeben werden, zu den konkreten Vorwürfen Stellung zu nehmen. Und zwar so konkret, dass er sich zu den einzelnen Punkten tatsächlich einlassen kann.

Im Fall Wolf fehlte es nach allem, was bekannt ist, jedenfalls an den ersten beiden Punkten – vermeintlich auch am letzten.

„Mutmaßlich" ist (natürlich) kein Freifahrtschein

Ein zentrales Missverständnis, das dieser Fall eindrücklich illustriert: Wer Vorwürfe mit „mutmaßlich", „angeblich" oder ähnlichen Disclaimern versieht, bewegt sich damit nicht automatisch in einem rechtlich sicheren Bereich. Maßgeblich ist nicht das einzelne Wort, sondern der Gesamtkontext – und die Frage, wie ein Durchschnittsleser oder -zuschauer die Äußerung versteht. Entsteht beim Publikum der Eindruck, dass ein konkreter Verdacht auf schwerwiegendes Fehlverhalten im Raum steht, liegt Verdachtsberichterstattung vor – unabhängig von nachgeschobenen Distanzierungsformeln.

Besonders problematisch ist dabei die sogenannte medieale und/oder digitale Prangerwirkung: Wer Personen namentlich und bildlich herausstellt, schwere Vorwürfe erhebt und dabei eine massive Reichweite mobilisiert, erzeugt eine Dynamik, die sich kaum noch korrigieren lässt. Inhalte gehen viral, werden geteilt, kommentiert und von Dritten ungeprüft übernommen – noch bevor irgendeine juristische Einordnung erfolgt ist. Am Ende bleibt immer etwas hängen, selbst wenn sich die Vorwürfe als haltlos erweisen.

Keine Sonderrechte für Influencer 

Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gelten nicht nur für klassische Medien, Journalisten oder Verlage. Sie gelten für jeden, der öffentlich Vorwürfe erhebt – auch für Influencer, Unternehmer und Content Creator mit großer Reichweite. Im Gegenteil: Gerade die enorme Reichweite erhöht die Eingriffsintensität und damit die Anforderungen an die rechtliche Sorgfalt. Wer mit einem einzigen Post Hunderttausende Menschen erreicht und Vorwürfe von erheblichem Gewicht erhebt, muss diese Vorwürfe auch rechtlich tragen können.
Wer maximalen öffentlichen Druck erzeugt, muss am Ende belegen, was er behauptet.

Die einstweilige Verfügung muss jetzt erstmal zugestellt werden. 
Verstößt der Antragsgegner gegen die Verfügung, drohen die so genannten gesetzlichen Ordnungsmittel, d.h. Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft. Gibt er keine Abschlusserklärung ab, folgt in aller Regel ein Hauptsacheverfahren – also eine Unterlassungsklage. Je nach Schwere und Intensität der festgestellten Persönlichkeitsrechtsverletzungen können darüber hinaus Geldentschädigungsansprüche im Raum stehen – gerade bei identifizierender Verdachtsberichterstattung über schwerwiegende Vorwürfe können diese erheblich sein. Ob überhaupt Rechtsmittel eingelegt wird, bleibt abzuwarten.

Fazit und Bedeutung für die Praxis

Der Fall Wolf gegen Lieberberg/Sony Music ist ein weiteres Lehrstück dafür, dass rechtliche Grenzen der Kommunikation nicht durch Reichweite, Inszenierung oder lautes Auftreten verschoben werden können. Wer öffentlich schwerwiegende Vorwürfe erhebt, Personen an den medialen Pranger stellt und dabei eine enorme Reichweite mobilisiert, kann sich nicht auf Andeutungen und Ankündigungen stützen. Das gilt für Journalisten. Das gilt für Verlage. Und das gilt – wie dieser Fall erneut zeigt – ebenso für Influencer. 
Wie es weitergeht, bleibt abzuwarten und sicher spannend. Selbst wenn sich einzelne Vorwürfe inhaltlich als berechtigt erweisen sollten, könnte das unter Umständen nichts daran ändern, dass die Verdachtsberichterstattung in der gewählten Form gleichwohl unzulässig war. Dann kann man die einstweilige Verfügung zwar nicht umbiegen – vielleicht findet sich aber anderweitig ein Weg, das Kriegsbeil zu begraben - was bei den aktuellen Fronten und dem Umgang miteinander nicht leicht werden dürfte.

Wir beraten und vertreten Sie gern bei Fragen rund um das Äußerungsrecht, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und unzulässige Verdachtsberichterstattung – sowohl auf Seiten der Betroffenen als auch bei der rechtssicheren Gestaltung eigener Kommunikation. Sprechen Sie uns gern an oder mailen Sie uns einfach.


Das könnte Sie auch interessieren:

Wenn der Wolf zu laut heult – Laienprivileg, Nötigung und was die Urteilsgründe wirklich sagen - Teil 2 zum Verfahren Wolf gegen Sony und Lieberberg

Zwischen Feuer und Freiheit – Verdachtsberichterstattung und Persönlichkeitsrecht im Fall Till Lindemann

Unzulässige Verdachtsberichterstattung über ehemaligen Fußball Nationalspieler

Keine Bildveröffentlichung von neuem Wohnhaus und Adresse eines Schlagersängers

Unzulässige Verdachtsberichterstattung führt nicht zwingend zur Geldentschädigung

Michael Terhaag | Christian Schwarz

Influencer-Marketing - Rechtshandbuch

2. Auflage – vollständig überarbeitet und aktualisiert

Praxisnaher Überblick zu rechtlichen Fragestellungen im Influencer-Marketing,  u.a. im Werbe-, Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht; inklusive Muster zur Vertragsgestaltung.