Digitale Gewalt, Deepfakes und das geltende Recht – Was wir aus dem Fall Fernandes/Ulmen lernen sollten
Der Fall beschäftigt seit Tagen Medien, Netz und Politik. Am 19. März 2026 berichtete der Spiegel in einer Titelgeschichte über schwere Vorwürfe der Schauspielerin und Moderatorin Collien Fernandes gegen ihren Ex-Mann, den Schauspieler Christian Ulmen: über Jahre erstellte pornografische Deepfakes, Fake-Profile in ihrem Namen, KI-generierte Stimmen für Sexchats mit Dritten — alles ohne ihr Wissen. Fernandes hat in Spanien Strafanzeige erstattet, spanische Behörden führen Vorermittlungen. Eine Anklage gibt es bislang nicht.
Transparenzhinweis: Der Verfasser und die Kanzlei Terhaag & Partner vertreten keine der Parteien in diesem Verfahren.
Christian Ulmen selbst hat sich zu den Vorwürfen öffentlich nicht geäußert. Mehrere Medien, darunter natürlich auch der Spiegel, haben ihn um eine Stellungnahme gebeten — ohne Antwort. Sein presserechtlicher Beistand, die Kanzlei Schertz Bergmann, hat die Berichterstattung des Spiegels als „aus mehreren Gründen rechtswidrig" bezeichnet: Es handle sich „zum einen in großen Teilen um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung", zum anderen würden „unwahre Tatsachen aufgrund einer einseitigen Schilderung verbreitet". Rechtliche Schritte gegen den Spiegel wurden angekündigt.
Für Christian Ulmen gilt — wie für jeden Beschuldigten — die Unschuldsvermutung.Was aber der Fall tatsächlich rechtlich aufwirft, wird in der öffentlichen Debatte zu häufig ungenau oder schlicht falsch dargestellt. Das verdient eine nüchterne Einordnung.
Was ist überhaupt ein Deepfake?
Zunächst zur Begrifflichkeit, denn auch hier kursieren Ungenauigkeiten: Entgegen mancher Behauptung gibt es sehr wohl eine Definition. „Deepfake" setzt sich zusammen aus „Deep Learning" und „Fake", d.h. erfasst werden Inhalte, die durch künstliche Intelligenz erstellt oder verändert wurden und dabei eine gewisse Qualität der Täuschung aufweisen. Das unterscheidet sie von althergebrachter Fotomontage oder manuell erstellten Composites, die technisch in Abgrenzung als „Cheapfakes" bezeichnet werden, was eigentlich weder den Aufwand noch die kosten korrekt wiederspiegelt. Für die strafrechtliche Bewertung ist diese Unterscheidung allerdings weniger entscheidend als oft angenommen - wie sich zeigen wird.
Besteht eine die behauptete Strafbarkeitslücke?
In der Berichterstattung und auch in juristischen Kommentaren wird verbreitet die These aufgestellt, das deutsche Strafrecht schütze Betroffene von Deepfake-Angriffen nicht oder kaum. Hier lässt sich sicher einges verbessern - die These ist so allerdings zu pauschal. Unabhängig davon dass das anhängige Verfahren aktuell nach spanischem Recht beurteilt wird, geben wir hier einen Einblick in die aktuell hierzulande bestehende Rechtslage:
§ 201a StGB — Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen — stößt bei synthetisch generierten Inhalten tatsächlich an eine dogmatische Grenze: Das Merkmal „Bildaufnahme" setzt nach überwiegender Ansicht eine reale Aufnahme voraus. Rein KI-generierte Bilder, die keine echte Aufnahme als Grundlage haben, fallen damit aus dem Tatbestand heraus. Hier liegt eine echte Schutzlücke — weshalb der Bundesrat mit dem geplanten § 201b StGB-E gegensteuern will. Darüber muss man aber nicht spekulieren, weil das geltende Recht bereits weitere Anknüpfungspunkte bietet.
§§ 22, 23 KUG i.V.m. § 33 KUG sind in diesem Kontext robuster als vielfach angenommen. Das Kunsturhebergesetz schützt das Recht am eigenen Bild — und es setzt keine „Bildaufnahme" im technischen Sinne des § 201a StGB voraus, sondern knüpft am „Bildnis" der Person an. Maßgeblich ist dabei nicht, wer tatsächlich abgebildet ist, sondern wen das Bild im Verständnis des Betrachters darstellt — ein Grundsatz, der bereits bei Doppelgänger-Aufnahmen anerkannt ist und bei Deepfakes erst recht gilt. Zeigt ein Deepfake erkennbar eine bestimmte Person, ist das Tatbestandsmerkmal erfüllt. Eine Einwilligung nach § 22 KUG liegt evident nicht vor; die Ausnahmen des § 23 KUG — etwa für Personen der Zeitgeschichte oder Versammlungen — scheiden bei pornografischen Darstellungen von vornherein aus. § 33 KUG ist damit einer der belastbarsten strafrechtlichen Anknüpfungspunkte.
§§ 185 ff. StGB — und warum das Argument vom fehlenden Tatsachenkern nicht überzeugt
Selbst Kollegen haben mitunter vertreten, reine Deepfake-Nacktbilder erfüllten die Ehrschutzdelikte der §§ 185 ff. StGB nicht, weil sie keine unwahre Tatsachenbehauptung enthielten.
Diese Sichtweise überzeugt nicht. Bereits ein einfaches Deepfake-Nacktbild, das jemanden entspannt in die Kamera schauend oder gar lächelnd zeigt, enthält eine implizite Tatsachenbehauptung dass diese Person sich bewusst und einvernehmlich so gezeigt hat und dementsprechend einvernehmlich Aufnahmen von ihr in diesem Kontext existieren oder existiert haben. Das ist eine unwahre Tatsache über das tatsächliche Verhalten der betroffenen Person, die geeignet ist, sie in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Der sexuelle Akt ist dafür nicht erforderlich. Bei pornografischen Darstellungen gilt dieser Gedankengang erst recht. Kennt der Täter die Unwahrheit — was bei selbst erstellten Deepfakes zwingend der Fall ist, liegt zudem § 187 StGB (Verleumdung) nahe.
Auch Nachstellung gemäß § 238 StGB (sog. Stalking Paragraph) ist im vorliegenden Sachverhalt nach dem, was der Spiegel berichtet, besonders zu berücksichtigen. Jahrelange, systematische, auf eine konkrete Person ausgerichtete digitale Handlungen, die deren Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigen - das ist genau die Konstellation, für die die 2021 eingefügte Auffangnorm des § 238 Abs. 1 Nr. 6 StGB geschaffen wurde. Ob der Tatbestand im Einzelnen erfüllt ist, bleibt der Prüfung durch die zuständigen Behörden vorbehalten.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass neben dem Strafrecht auch das Zivilrecht ein scharfes Schwert bereithält: Unterlassungsansprüche, Schadensersatz und Schmerzensgeld — gerade bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen wie der vorliegenden — können für Betroffene ein ebenso wirksamer, mitunter sogar schnellerer Weg sein, sich zu wehren und Genugtuung zu erlangen.
Zur Frage der Verdachtsberichterstattung
Die Kanzlei Schertz Bergmann hat die Spiegel-Berichterstattung als zu großen Teilen unzulässige Verdachtsberichterstattung bezeichnet. Das ist eine bekannte und legitime presserechtliche Reaktion — die Frage, ob sie im Ergebnis trägt, ist eine andere.
Wir haben zu den Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung ausführlich geschrieben, zuletzt im Fall Till Lindemann und im Wolf/Sony-Fall. Der Mindestbestand an Beweistatsachen, die Anhörung des Betroffenen, die ausgewogene Darstellung — diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Der Spiegel beschreibt eine wochenlange Auswertung von Dokumenten, Chats und Audiodateien sowie eidesstattlich versicherte Aussagen aus dem Umfeld - selbst eine E-Mail des beschuldigten an einen Strafverteidiger will der Spiegel eingesehen haben und zitiert aus diese. In welchem Umfang die Berichterstattung trägt, werden etwaige gerichtliche Verfahren zeigen.
Was der Fall wirklich zeigt
Der Fall Fernandes/Ulmen — und das gilt unabhängig von seinem Ausgang — illustriert eindrücklich, wie gravierend digitale sexualisierte Gewalt wirkt und wie begrenzt die bisherigen rechtlichen Instrumente sind, wenn Täter anonym oder aus dem engsten Umfeld des Opfers agieren. Das Erschütternde an diesem Fall ist nicht nur das mutmaßliche Ausmaß, sondern der Kontext: die ZDF-Dokumentation, in der Fernandes unwissentlich mit dem mutmaßlichen Täter kommuniziert haben soll, zeigt wie tief diese Form von Kontrolle und Demütigung in ein Leben eingreifen kann.
Die politische Reaktion ist verständlich und viele sagen überfällig. Bundesjustizministerin Hubig hat ein digitales Gewaltschutzgesetz angekündigt. Der geplante § 201b StGB-E, der das Zugänglichmachen täuschend echter KI-generierter Medieninhalte unter Strafe stellen soll, geht sicher in die richtige Richtung. Ob er in der vorliegenden Fassung ausreicht und nicht bereits die Herstellung solchen Inhalts ohne Einverständnis strafbar sein sollte, steht auf einem anderen Blatt. Auch die Plattformen müssen wohl mehr in die Verantwortung genommen werden (können). Das geltende Recht aber bietet bereits mehr Handhabe als die vereinfachte These von der totalen Strafbarkeitslücke suggeriert - aus unserer Sicht hapert es mehr an der präzisen und raschen Anwendung bzw. Verfolgung.
Das Spannungsfeld bleibt
Vorverurteilende Berichterstattung ist ein ernstes Problem - das zeigen viele Fälle auch aus der Vergangenheit eindrücklich. Aber die Antwort darauf kann nicht sein, über mutmaßliche Straftaten dieser Schwere gar nicht mehr zu berichten. Gerade bei digitaler sexualisierter Gewalt, erst Recht wenn sie sich über Jahre im Verborgenen vollzieht, strukturell selten Spuren hinterlässt und häufig kein Einzelfall ist, hat Öffentlichkeit eine wichtige Schutzfunktion — für Betroffene, die sich erst durch Berichte trauen zu sprechen, und für die gesellschaftliche Debatte über notwendige Reformen.
Die Rechtsprechung hat für dieses Spannungsfeld gute Leitlinien entwickelt: Mindestbestand an Beweistatsachen, Anhörung des Betroffenen, ausgewogene Darstellung, keine Vorverurteilung. Das ist der richtige Rahmen. Aber dieser Fall zeigt auch, wo er an seine Grenzen stößt: Wenn ein Betroffener von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch macht, seine Anwälte ebenfalls völlig legitim mit rechtlichen Schritten drohen, kann die Berichterstattung insbesondere durch Laien und im Social Media schnell aus der Fassung geraten - ohne dass das automatisch die Berichterstattung illegitim macht. Wie Gerichte das im Einzelnen bewerten werden, bleibt in jedem Fall abzuwarten.
Und eines verdient an dieser Stelle ausdrückliche Erwähnung: Es gehört erheblicher Mut dazu, das, was Collien Fernandes beschreibt, öffentlich zu machen — jahrelang, weitgehend allein, und nun mit dem eigenen Namen. Dieser Mut verdient Respekt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Betroffene digitaler sexualisierter Gewalt brauchen dringend besseren Zugang zu rechtlichen und psychosozialen Unterstützungsangeboten — das ist eine der richtigen Schlussfolgerungen aus diesem Fall und die nötige Aufmerksamkeit ist dem Problem zumindest jetzt sicher.
Die andere, nicht minder wichtige: Die Geschwindigkeit, mit der sich ein medialer Tsunami über einen Beschuldigten ergießt — Werbepartner distanzieren sich, Sender nehmen Produktionen aus dem Programm, das Netz fällt sein Urteil — bevor ein Gericht auch nur eine einzige Seite der Akte gesehen hat, ist zumindest unbefriedend. Das gilt unabhängig davon, was am Ende herauskommt.
Gerichte sollten über Recht und Schuld entscheiden - nicht die Reichweite eines Posts, nicht die Empörungsgeschwindigkeit sozialer Netzwerke. Daran festzuhalten und darauf hinzuweisen ist aber keine Verharmlosung von dem, was Collien Fernandes beschreibt - wir sollten uns nur alle an die Spielregeln halten.
Fragen zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen, digitalem Missbrauch oder Medienrecht beantworten wir gerne. Auch über einen fairen Dialog und eine Meinung zur Sache unseren Social media Kanälen sind wir dankbar.
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