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Vom Märchen der unangreifbaren, weil kommentarlosen 1-Sterne-Bewertung zum Beispiel bei bei Google

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Das Märchen der unangreifbaren 1-Sterne-Bewertung

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

Aus gegebenem Anlass möchten wir einen vielfach zu lesendem Mythos aufklären.

So wie zuletzt im Beitrag des Verfasser zur angeblich alles rechtfertigenden Meinungsfreiheit muss an dieser Stelle mit Nachdruck mit der angeblich unangreifbaren, weil kommentarlosen, 1 Sterne Bewertung bei Google aufgeräumt werden.

Tatsächlich war es lange Zeit keinesfalls unumstritten, ob zum Beispiel Google in seiner Rezensionsrubrik oder Bewertungsportale allgemein auch zur Löschung von kommentarlosen schlechten Bewertungen, wie zum Beispiel mit der geringsten Sterne Vergabe oder sehr schlechten Schulnoten, verpflichtet werden kann.

Nur kurz zum Verständnis: Grundsätzlich sind reine Meinungsäußerungen schwierig anzugreifen, wenn diese die Grenze zur Beleidung und/oder Schmähkritik nicht überschreiten. Bewertungen mit einem Kommentar hingegen sind - gerade je länger die konkreten Ausführungen sind - häufig deutlich leichter anzugehen, da in diesen regelmäßig auch Tatsachenbehauptungen befinden, die nicht erweislich wahr sind.

So hat es tatsächlich Gerichte gegeben, die eine bloße Bewertung mittels Sternen oder Schulnoten für eine reine Meinungsäußerung hielten, die ja auch durch das Grundgesetz ganz grundsätzlich besonders geschützt ist.

Immer mehr Gerichte vertreten jedoch mittlerweile - und aus unserer Sicht zurecht - die Meinung, dass auch im Falle einer bloßen 1-Sterne-Bewertung ohne jeden Kommentar Google, Facebook & Co. unter Umständen zur Löschung zu verpflichten sind.

So hatte das Landgericht Lübeck bereits im Sommer 2018 Google verpflichtet eine anonyme 1-Sterne-Bewertung gegen einen Arzt zu löschen. Während Google auf dem Standpunkt verharrte, es handele sich bei einer solchen Bewertung um eben eine reine Meinungsäußerung, bezweifelte der klagende Kieferorthopäde schon, dass die Bewertung überhaupt von einem tatsächlichen Patienten stammte und war damit am Ende erfolgreich.

Zwar könne - so das Gericht - auch die bloße Sternebewertung eine Meinungsäußerung darstellen. Diese derart schlechte Bewertung sei aber schwer geschäftsschädigend und müsse so nicht hingenommen werden. Eine Meinungsäußerung ohne jede Tatsachengrundlage sei nach Auffassung der entscheidenden Kammer ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes und dessen ausgeübten Gewerbebetrieb.

Zu diesem Ergebnis kam auch vor wenigen Wochen jetzt auch das Landgericht Köln, in seiner Entscheidung vom 18. August 2020 bzw. 31. August 2020, Az. 28 O 279/20 und sprach dem Antragssteller einen Unterlassungsanspruch gegen Google aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zu. Auch in diesem Verfahren ging es um eine kommentarlose 1-Sterne-Bewertung, der keine reale Geschäftsbeziehung zugrunde gelegt werden konnte.

Festzuhalten ist hiernach also, dass es keinesfalls unangreifbar ist, einen Dritten einfach schlecht zu bewerten in einem Bewertungsportal oder im Rahmen der Rezensionen bei Google, wenn der Bewerter keinerlei Begründung oder Nachweis liefert sich überhaupt im Vorfeld einen Eindruck von der Arbeit/Leistung des Bewerteten verschafft zu haben. Weder das jeweilige Portal, noch die Rezensenten können sich einfach mit dem Verweis auf die Meinungsfreiheit aus der Affäre ziehen. Notfalls kann der Betroffene sich insbesondere gegen die Portalanbieter wie Google, Facebook & Co. gerichtlich zur Wehr setzen.

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