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Kriminell oder nicht kriminell, das ist hier die Frage - Was darf Kachelmann noch sagen?

Kriminell oder nicht kriminell - ein weiteres Kapitel der Medienakte Kachelmann

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und IT-Recht

Heute berichten wir über einen sicher etwas ungewöhnlichen Fall aus dem Äußerungsrecht. Es geht um die Frage, ob der Wettermoderator Jörg Kachelmann seine Ex-Geliebte als Kriminelle bezeichnen darf oder nicht.

Nicht zuletzt dieser und viele andere Beiträge haben einmal mehr natürlich unabhängig vom Ausgang des Verfahren denn Effekt, dass die Dame unzählige Male genauso betituliert wird, aber das kennen wir ja von den Gegendarstellungsverfahren, siehe "Ein starkes mitunter aber auch zweischneidiges Schwert"

Nach dem Freispruch ist vor der Unterlassungsklage

Vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen musste Herr Kachelmann zuvor einen beinahe beispielslos öffentlichen Strafprozess über sich ergehen lassen und macht seither eigentlich beinahe ausschließlich "nur" durch presserechtliche Auseinandersetzungen von sich reden. Der subjektive Eindruck des Verfassers ist allerdings, dass Herr Kachelmann dies durchaus mit Erfolg tut, so die Berichterstattung über ihn zumindest deutlich objektiver geworden ist - von Ausnahmen abgesehen.

Diesmal ging es indes eben um eine mögliche Einschränkung des Moderators der nicht Kläger/Antragssteller, sondern Beklagter in der Auseinandersetzung ist. Beide Beteiligte hatten sich umfangreich über das bezeichnete Strafverfahren im Nachgang geäußert und waren bei ihrer Darstellung der Ereignisse geblieben.

Der nun Beklagte hat die Klägerin in zwei Äußerungen als „Kriminelle“ bzw. als „Kriminelle aus Schwetzingen“ bezeichnet. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Unterlassung dieser Äußerungen.

Das OLG Karlsruhe hat aktuell mit seinem Urteil vom 22.10.2014, Az. 6 U 152/13 die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Mannheim dahingehend bestätigt, welches dem Wettermoderator eben diese Bezeichnungen untersagt hatte.

Nach Auffassung des Senats handelte es sich in beiden Fällen bei der gebotenen Berücksichtigung des jeweiligen Kontexts um komplexe Äußerungen, in denen der Beklagte einerseits die Unrichtigkeit des von der Klägerin gegen ihn erhobenen Vorwurfs bekräftigt und damit eine Tatsachenbehauptung aufstellt, andererseits eine stark abwertende Beurteilung der Klägerin zum Ausdruck bringt.

Unschuldsvermutung und unzulässige Zuspitzung

Die Frage der Rechtmäßigkeit des mit der Bezeichnung als „Kriminelle“ einhergehenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht beurteilt sich nach Auffassung des Gerichts anhand einer Abwägung der jeweiligen grundrechtlich geschützten Positionen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.

In der Konstellation des vorliegenden Falles hat der Senat den Beklagten für berechtigt gehalten, den Tatvorwurf der Vergewaltigung in öffentlichen Äußerungen als unzutreffend zu bezeichnen, obwohl damit notwendigerweise der Vorwurf der falschen Beschuldigung durch die Klägerin verbunden ist, den der Beklagte seinerseits nicht bewiesen hat.
markenrecht rechtsanwalt düsseldorfEr hat den Beklagten aber nicht für berechtigt erachtet, die Klägerin mit der Bezeichnung als „Kriminelle (aus Schwetzingen)“ persönlich herabzuwürdigen; in der gegebenen Situation, in der nicht nur zugunsten des Beklagten, sondern auch zugunsten der Klägerin die Unschuldsvermutung gelte, sei gegenüber derartigen Zuspitzungen Zurückhaltung geboten.

Eine sportliche Gradwanderung, denn wenn der Tatvorwurf der Vergewaltigung flasch war, müsste denknotwendig eigentlich eine falsche Verdächtigung, Beleidigung und damit eine kriminelle Handlung vorliegen - wobei ein eigener Beweis dafür ja noch nicht erbnracht werden musste und schwer fallen dürfte...

Wohl kein Ende in Sicht - Nichtzulassungsbeschwerde?

Revision wurde nicht zugelassen - wir gehen dennoch nicht davon aus, dass die Sache abschließend bewertet wurde, über eine mögliche Nichtzulassungsbeschwerde könnte der Weg zum BGH dennoch eröffnet werden können.