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Max Mosley verliert vor dem Europäischen gerichtshof für Menschenrechte

Max Mosley verliert vor dem Europäsichen Gerichtshof für Menschenrechte - Kein Anspruch auf "Vorwarnung" vor der Veröffentlichung von privaten Details

ein aktueller Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Philip Lüghausen 

Der ehemalige Formel-1 Chef und FIA-Präsident Max Mosley unterlag in einem Gerichtsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, mit dem er versuchte, zumindest der britischen Presse zu verbieten, Details aus seinem privaten Umfeld ohne vorherige Ankündigung zu veröffentlichen. Dem Verfahren waren Veröffentlichungen der britischen "News of the World" vorangegangen, die ausführlich und mir Bildern von einem privaten Sextreffen mit mehreren Prostituierten berichtet hatte.

Kein Anspruch nach der Grundrechtecharta

Der Gerichtshof entschied nun zu Ungunsten Mosleys. Die Europäische Menschenrechtskonvention sehe in ihrem einschlägigen Artikel 8 keine Verpflichtung für Presseorgane vor, vor Veröffentlichung potentiell pikanter Details aus dem Privatleben von Personen der Zeitgeschichte, eine entsprechende Warnung auszugeben. Diese Vorschrift regelt, dass die Privatsphäre eines jeden zu respektieren ist.

Der zuvor mit der Sache betraute britische High Court hatte Mosley eine Geldentschädigung von rund 60.000 Pfund zugesprochen, da es der Ansicht war, dass keine Rechtfertigung dafür bestand, das Liebesleben Mosleys über einen umfassend bebilderten Artikel auf Seite 1 der Zeitung auszubreiten.

Was bedeutet das für das deutsche Recht?

Das Urteil hat Signalwirkung für die europäische Presse. Zwar unterscheiden sich das kontinentaleuropäische (und damit auch das deutsche) Recht und das britische Recht in wesentlichen Grundsätzen, doch wäre Begehr, wie es Mosley vor dem EMRK vorträgt auch in Deutschland nicht mit dem Gesetz zu vereinbaren. Nichtsdestotrotz ließe sich sicherlich auch hierzulande ein Schadensersatzanspruch bei allzu reißerischer Berichterstattung diskutieren. Ein genereller Anspruch darauf, von einer Zeitung vor der Veröffentlichung privater Details, gewarnt zu werden, wird es indes auch in Deutschland nicht geben.
Grundlage hierfür ist das Presserecht, das durch eine Vielzahl von Gerichtsurteilen in besonderem Maße anspruchsvoll und kompliziert ist. Trotzdem existiert hierzulande ein umfangreicher Schutz der Privatsphäre. Die Gerichte wägen bei Schadensersatz- und Richtigstellungs- oder Unterlassungsansprüchen immer sehr genau ab. Dabei hat sich im Laufe der Jahre eine sehr ausgewogene Rechtsprechung entwickelt. Grundsätzlich gilt aber, dass sich Personen, die ohnehin in der Öffentlichkeit stehen, mehr an Veröffentlichungen aus Ihrem Privatleben gefallen lassen müssen, als Personen, die nicht in der Öffentlichkeit stehen oder (wie etwa Stefan Raab) ihr Privatleben strikt von Ihrem Öffentlichen Auftreten trennen.

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