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Zombie-Theaterstück verletzt nicht die Rechte von dargestellten Politikern

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Zombie-Theaterstück verletzt nicht die Rechte von dargestellten Politikern

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz

Zwei Politikerinnen müssen sich wohl damit abfinden, mit ihren Fotos Teil eines Theaterstücks in Berlin zu sein. Sie hatten jeweils geltend gemacht, in der Aufführung „Fear“ werde ihre Menschenwürde verletzt, da sie unter anderem durch das Zeigen von Fotos mit Zombies gleichgestellt und zudem mit Massenmördern beziehungsweise Neonazis verglichen würden. Sie zogen deshalb vor Gericht.

Zunächst erwirkten die beiden Politikerinnen jeweils eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin gegen das Theater.

Diese wurden nunmehr aufgehoben (Urteile vom 15. Dezember 2015, Az. 27 O 638/15 und 27 O 639/15). Die Entscheidungen sind aber wohl noch nicht rechtskräftig.

Der Fall

Inhalt des Streits ist ein Theaterstück, das in Berlin uraufgeführt wurde. Der Inhalt wurde von dem Theater unter anderem wie folgt beschrieben (Auszug):

„Wie Untote, Zombies, Wiedergänger aus der Vergangenheit, kehren längst überkommen geglaubte Kategorien, Denkmuster, eine Rhetorik und ein Vokabular aus Zeiten des Nationalsozialismus zurück. Im öffentlichen Diskurs breiten sich ungehemmt Hass, Hetze und Diskriminierung als legitime Arten des Sprechens aus. Auf diesem Nährboden folgen Gedanken und Worten bald Taten, werden Journalisten angepöbelt, wird öffentlich zu Hass und Gewalt aufgerufen, wurden Politiker angegriffen und brannten im vergangenen Sommer mehr als 500 deutsche Flüchtlingsunterkünfte. Die untoten Geister von Rassismus und Homophobie beschwören die Performer herauf und setzen sich mit Sprache und Körperlichkeit von Angst, Hass und Gewalt auseinander, verlachen, bekämpfen sie und schütteln sie ab.“

Die Politikerinnen werden mehrfach namentlich in dem Theaterstück erwähnt, ein Foto auf eine Leinwand auf der Bühne projiziert. Zudem sind Papierausdrucke mit ihrem Gesicht Bestandteil des Bühnenbilds. Einen Ausdruck mit dem Bildnis der Antragstellerin hält sich ein Tänzer als Maske vor das Gesicht. Auch Fotos anderer Personen werden während der Aufführung entsprechend gezeigt.

Während des Stücks gibt es unter anderem eine Zombie-Szene zu sehen, bei der auf einer großen Leinwand im Hintergrund in zügiger Abfolge großformatige Fotos der Politikerinnen und weiterer Personen eingeblendet werden. Dazu heißt es in dem Stück unter anderem

„Die Untoten steigen aus ihren Gräbern und belagern die Fernsehstudios. Das Internet. Die Kommentarspalten. Sie lungern vor Flüchtlingsheimen herum. Oder spazieren durch Dresden, Leipzig und Stuttgart. Sie gründen Parteien und Vereine zur Re-Zombilisierung des Abendlandes.“

sowie später

”Der Zombie stirbt nur, wenn man ihm direkt ins Gehirn schießt und sein Gehirn auslöscht. Das ist die einzige Möglichkeit.“

Die Politikerinnen sahen sich durch das Stück undifferenziert dargestellt. Zudem werde zu Gewalt gegen sie aufgerufen. Die Zurschaustellung und Verbreitung ihre Bildnisse verletze sie massiv in ihrer Menschenwürde. Sie würden als rechtsradikale Zombies dargestellt, denen man die Augen ausstechen sollte und die nur dann sterben, wenn man ihnen direkt ins Gehirn schieße.

Das Theater nahm hingegen die Kunstfreiheit für sich in Anspruch. In dem Theaterstück würde an keiner Stelle zu Gewalt gegenüber den dargestellten Personen aufgerufen.

Die Entscheidung

Das Landgericht sah keinen Eingriff in die Menschenwürde. Jeder Besucher des Stücks könne erkennen, dass er sich lediglich um eine Inszenierung handele. Auch eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung sei nicht anzunehmen. Die Politikerinnen würden als eigenständige Persönlichkeiten dargestellt. Zudem werde in werde in differenzierter Form ihre öffentlichen Äußerungen zu bestimmten Themen wie Genderforschung, Ehe unter Homosexuellen oder die Nähe einer der Politikerinnen zur AfD wiedergegeben. Eine Gleichstellung mit Massenmördern erfolge durch die Verwendung der Fotos nicht.

„Denn allein hierdurch wird die Antragstellerin nicht auf eine Stufe mit diesen Rechtsradikalen, die z. T. auch vor Gewalttaten wie Mord nicht zurückschrecken, gestellt. Vielmehr spannt das Theaterstück in der angegriffenen Inszenierung einen breiten Bogen von der politischen rechten Mitte über besorgte Eltern und christlich-fundamentalistisch geprägte Gruppen bis hin zu den genannten Rechtsradikalen.“

Soweit jedoch durch das Stück das Persönlichkeitsrecht der Politikerinnen verletzt werde, stehe diesem Recht die Kunstfreiheit gegenüber. Im Rahmen einer zu treffenden Abwägung gehe im vorliegenden Fall die Kunstfreiheit vor.

Dementsprechend hob das Landgericht den erlassenen Beschluss auf.

Das Fazit

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass es sich bei der Frage einer Persönlichkeitsrechtsverletzung und der damit verbundenen Abwägung stets um eine sehr subjektive Entscheidung handelt. Auch wird ersichtlich, dass der Kunstfreiheit ein hoher Stellenwert einzuräumen ist. Die Entscheidungen sind aber wohl noch nicht rechtskräftig. Es bleibt also abzuwarten, ob sich nunmehr ein anderes Instanzengericht mit dem Fall beschäftigen muss.