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Programmhinweise und die Trennung von Redaktion und Werbung

Trennung von Fernsehprogramm und Werbung

Eine aktuelle Entscheidung des OVG Koblenz beschäft erneut die Medienrechtler. Darin geht es um das rundfunkrechtliche Gebot, Werbung von den übrigen Redaktionsinhalten zu trennen. Das Gericht entschied, dass ein entsprechender Werbeblock keine Programmhinweise enthalten dürfe. 

Inhaltlich stellt das Urteil einmal mehr klar, dass sich Medienunternehmen an die entsprechenden Vorgaben zu halten haben. Verstöße können weitere Folgen haben - ein Beispiel kann aufsichtsrechtliches Einschreiten durch eine der Landesmedienanstalten sein, aber auch Unterlassungsansprüche könnten geltend gemacht werden.

Werbung - Trennungsgebot

Das werberechtliche Trennungsgebot ist gesetzlich vielerlei verankert. Zum einen direkt als Verbot, werbende und redaktionelle Inhalte miteinander zu vermischen. Zum anderen aber auch mittelbar über andere Gebote. Zum Beispiel müssen die Inhalteanbieter einen informationellen Grundauftrag erfüllen.

Hierzu zählt auch das Verbot von Schleichwerbung. So dürfen in Sendungen also nicht bestimmte Produkte angepriesen werden. Verschärfte Regelungen gelten für Werbung gegenüber Kindern. Diese sollen nämlich besonders geschützt werden. Besonders hier wird auch der wettbewerbsrechtliche Einschlag deutlich.

Transparenz in den Medien

Für Medienunternehmen stellen sich derartige Vorschriften teilweise als Beschränkung dar. Das muss allerdings nicht sein. Schließlich wird hierdurch auch ein allgemein einheitliches Niveau gewahrt. Dies wird sich auch positiv auf die Sendung auswirken.

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