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Die eigene Reputation im Internet schützen

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Rechtsanwalt Christian Schwarz LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Die eigene Reputation im Internet schützen

Von Rechtsanwalt Christian Schwarz, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Sie sind nicht zu unterschätzen: negative Bewertungen im Internet. Beurteilungen auf Portalen wie Google, Kununu, Jameda oder TripAdvisor sind mittlerweile zu einer Machtdemonstration geworden: Geschützt von der Anonymität lassen viele Menschen ihrem Ärger freien Lauf, diffamieren oder verbreiten Unwahrheiten. Die Hemmschwelle im Internet ist sehr niedrig. Die Konsequenzen können für die Bewertete oder den Bewerteten äußerst verheerend sein. Ein Reputationsschaden ist häufig nur schwer zu reparieren – potentielle Kunden oder Patienten gehen schnell verloren. Auf den vielen Bewertungsportalen werden täglich unzählige Bewertungen über Unternehmer veröffentlicht. Bei Als Unternehmer sollte man deshalb genau abwägen, ob man negative Bewertungen hinnehmen möchte – oft kann und sollte man nämlich etwas dagegen unternehmen.

Was ist erlaubt?

Grundsätzlich sind Bewertungen von der Meinungsfreiheit (Artikel 5 GG) gedeckt und erlaubt. Unternehmen (z.B. Hotels, Restaurants, Händler) und Freiberufler (z.B. Ärzte) müssen es demnach grundsätzlich hinnehmen, öffentlich beurteilt zu werden. Dennoch gilt die Meinungsfreiheit in Deutschland nicht schrankenlos.

Falsche Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich nicht von der Meinungsfreiheit geschützt, wahre Tatsachenbehauptungen müssen meist – aber auch nicht immer – hingenommen werden. Als Tatsachenbehauptung wird jede Äußerung verstanden, welche „dem Beweis zugänglich“ ist. Es kann also geprüft werden, ob die Äußerung zutreffend oder falsch ist – anders als etwas bei einer subjektiven Meinungsäußerung. Werden in einer Bewertung also nachweislich Unwahrheiten verbreitet, ist dies grundsätzlich angreifbar.

Ebenso nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sind Beleidigungen, die unter Umständen sogar den Straftatbestand des § 185 StGB erfüllen. Auch die sog. Schmähkritik ist von Artikel 5 des Grundgesetzes nicht umfasst. Darunter versteht man eine Äußerung, welche allein der Diffamierung einer Person oder eines Unternehmens dient ohne sich mit einer konkreten Sache auseinander zu setzten. Die Grenzen, ob eine Schmähkritik vorliegt oder nicht sind oft fließend – und die Gerichte sind sich häufig auch nicht einig, wie jüngst ein Fall der Politikerin Renate Künast zeigte.

Wer darf sich äußern?

Bewerten darf grundsätzlich im Übrigen nur derjenige, der auch wirklich bewerten kann. Soll heißen: Der Verfasserin oder der Verfasser einer Bewertung müssen die notwenige Tatsachengrundlage haben, um beispielsweise einen Arzt oder ein Unternehmen zu beurteilen. Nur wer die Leistung der bewerteten Person oder des bewerteten Unternehmens in Anspruch genommen hat, kann sich auch eine Meinung bilden. Es muss sich also um einen Patienten oder Kunden handeln.

Das klingt eigentlich selbstverständlich, doch nicht selten stecken hinter negativen Bewertungen eines Unternehmens andere Wettbewerber. Auch Rachebewertungen, erstellt von einer Person über mehrere Accounts oder im Zusammenspiel mit Freunden und Bekannten, kommen immer wieder vor. Dies wirkt sich dann empfindlich auf die Reputation aus. Da Bewertungen bei den meisten Anbietern anonym oder unter einem Phantasienamen veröffentlicht werden können, ist dies nicht immer leicht herauszufinden. Deshalb sind in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des BGH die Portale selbst in der Pflicht.

Wie kann ich mich wehren?

Ist von einer unzulässigen Bewertung auszugehen, gibt es verschiedene Wege sich gegen die Veröffentlichung zur Wehr zu setzen. Der erste Schritt ist ein außergerichtliches Vorgehen: Kennt man die Verfasserin oder den Verfasser, können mögliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Bewerter selbst geltend gemacht werden. Bei den meisten Bewertungen ist dies jedoch nicht der Fall. Dann ist das Portal, auf welchem die Bewertung erscheint, der Anspruchsgegner für die Löschung. Sollte das nicht zum Ziel führen, kann auch gerichtliche Hilfe angebracht sein.

Wir beraten Sie gerne im jeweiligen Einzelfall, welches Vorgehen in Ihrem Fall erfolgversprechend ist. Je nach Fallkonstellation haften sowohl das Portal als auch der Bewerter.

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