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Keine Bildveröffentlichung von neuem Wohnhaus und Adresse eines Schlagersängers

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Rechtsanwalt Christian Schwarz LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Schlagersänger wehrt sich gegen Videoveröffentlichung seines Hauses

Das Landgericht Bonn hatte sich im September 2022 mit dem Fall eines bekannten deutschen Schlagersängers zu befassen: Verschiedene Medien berichteten, dass ein Tourist aus Deutschland während einer USA-Reise wohl das neue Haus des Schlagersängers, der seit einiger Zeit in Florida lebt, ausfindig gemacht, es abgefilmt und das Video mit scheinbar nicht ganz so freundlichen Kommentierungen online gestellt habe. Zudem habe er in dem Video die neue Adresse des Musikers veröffentlicht.

Nun konnte der Schlagersänger wohl vor dem Landgericht Bonn eine einstweilige Verfügung gegen den Touristen erwirken, wonach diesem untersagt wurde, das Video und die Anschrift weiterhin zu veröffentlichen. Dies Veröffentlichung stelle, so das Gericht, einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Sängers dar. Ob der Videofilmer die Entscheidung akzeptiert oder sich im Wege des Widerspruchs dagegen erwehrt, ist noch nicht bekannt.

Das Fotografieren oder Filmen von Prominentenanwesen und die anschließende Veröffentlichung dieser Aufnahmen hat die Rechtsprechung bereits öfter befasst. Ausschlaggebend ist hierbei immer wieder der Kontext und die Art der Veröffentlichung. Insbesondere kommt es auch darauf an, ob der genaue Standort des Hauses mitgeteilt wird.

BGH: Luftbilder von Ferienhaus erlaubt, Wegbeschreibung verboten

Bereits im Jahr 2003 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen der Mallorca-Ferienhäuser von zwei bekannten Moderatorinnen in der Presse unter der Überschrift „Star Guide Mallorca“ durchaus zulässig sein kann (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2003, Az. VI ZR 373/02 und 404/02). Dies selbst dann, wenn die Veröffentlichung unter Namensnennung erfolgt. Die öffentliche Zuordnung der Grundstücke greife zwar geringfügig in deren Privatsphäre ein und beeinträchtige ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil durch die Aufhebung der Anonymität der Anwesen einem großen Publikum Einblick in private Lebensbereiche der Klägerinnen gewährt werde. Der Eingriff sei aber durch das Grundrecht der Pressefreiheit gedeckt, das auch für unterhaltende Beiträge mit geringem Informationswert gilt. Dabei hatte der BGH jedoch insbesondere berücksichtigt, dass die Anwesen der beiden Moderatorinnen durch Vorveröffentlichungen bereits bekannt waren.

Anders sah der BGH dies hingegen bezüglich der Veröffentlichung einer Wegbeschreibung zu den Feriendomizilen. Dadurch werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der beiden Moderatorinnen in nicht hinzunehmender Weise verletzt, denn die Veröffentlichung der Adresse diene alle dazu, die Prominenten für die Öffentlichkeit greifbar zu machen.

Ausnahme: Haus ist der Familienwohnsitz

Unterschiedlich sah es das Berliner Kammergericht hinsichtlich der Presse-Veröffentlichung eines Fotos der Villa eines bekannten TV-Moderators aus Potsdam (KG, Urteil vom 14. April 2005, Az. 10 U 103/04). Hierbei war für die Richter insbesondere maßgeblich, dass es sich bei dem Haus um den Familienwohnsitz des Moderators mit seiner Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kindern handelte. Das familiäre Zusammenleben und die Persönlichkeitsentwicklung der heranwachsenden Kinder sei besonders schützenswert, weshalb der Familienwohnsitz als Rückzugsort nicht einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden dürfe. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werde somit durch Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) verstärkt.

Keine feste Richtschnur

Entscheidend ist bei der Veröffentlichung stets der Kontext der Verbreitung: dient der Beitrag tatsächlich einem Informationsinteresse? Oder soll der Eigentümer der Immobilie bloß erkennbar werden und muss mit unliebsamen Besuch von Schaulustigen rechnen? Letztlich ist es also immer eine Frage des konkreten Einzelfalls, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Veröffentlichung des Hauses eines Prominenten erfolgen darf oder nicht.

 

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