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Showdown in Karlsruhe: BGH verkündet Entscheidungen zu Auslistungsbegehren gegen Google / Recht auf Vergessenwerden

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

BGH verkündet Entscheidungen zu sogenanntem Auslistungsbegehren gegen Google

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

Von der Möglichkeit gegen unzulässige, insbesondere wahrheitswidrige Einträge im Internet Unterlassungsansprüche gelten zu machen, haben wir schon oft berichtet. Auch vom sogenannten "Recht auf Vergessenwerden" ist in diesem Zusammenhang manchmal die Rede - insbesondere dann, wenn mögliche Einträge im Netz oder zum Beispiel auch sonstige Presseveröffentlichungen ursprünglich einmal zulässig gewesen sein mögen, aber dennoch aus bestimmten Gründen nicht mehr hingenommen werden müssen. 

Seit Mai 2018 ist ein solcher Anspruch sogar schon in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dort in Art 17, ausdrücklich geregelt. Zur Thematik war der Verfasser bereits im November 2019 in einem längeren Radio-Interview bei Deuschlandfunk Nova im Beitrag "Richtig Löschen" zu Gast. 

Nunmehr am 27. Juli 2020 stehen zwei Verkündungstermine des obersten deutschen Zivilgerichtes in Karlsruhe an (Az.: VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18) bei denen es um ein so genanntes Auslistungsbegehren gegen Google geht. Der ursprüngliche Verhandlungstermin war bereits am 16.6.2020. Zu den beiden Entscheidungen durfte der Verfasser heute am Verkündungstag auch ein TV Interview dem WDR und live ein Radiointerview dem Sender Bremen2 geben.

1) Im einen Verfahren wurde in der Regionalpresse über ein finanzielles Defizit eines Verbandes und eine Erkrankung des Kläger berichtet. Die letzte Vorinstanz ,namentlich das OLG Frankfurt, hatte die Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO abgelehnt, da obwohl es in den verlinkten Presseartikel auch um Gesundheitsdaten des Klägers i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO ging, dennoch die Verarbeitung der Daten durch die Beklagte zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich nach  gewesen sei, vgl. Art 17 III DSGVO. Eine insoweit notwendige Grundrechtsabwägung war zugunsten der Beklagten ausgefallen. Der BGH bestätigte die beiden Vorinstanzen und wies auch die Revision des Klägers ab.

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auslistung der streitgegenständlichen Ergebnislinks ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Der Auslistungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II) eine umfassende Grundrechtsabwägung, die auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits vorzunehmen ist.
Da im Rahmen dieser Abwägung die Meinungsfreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter als unmittelbar betroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen ist, gilt keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen.
Aus diesem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folgt aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DS-GVO entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 363 Rn. 36 i.V.m. 370 f. Rn. 52) hält der Senat insoweit nicht fest.

Nach diesen Grundsätzen haben die Grundrechte des Klägers auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs im konkreten Fall hinter den Interessen der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten, wobei der fortdauernden Rechtmäßigkeit der verlinkten Berichterstattung entscheidungsanleitende Bedeutung für das Auslistungsbegehren gegen die Beklagte zukommt. Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen.

2) Im zweiten Verfahren ging es um ebenfalls bei Google gelistete negative Presseveröffentlichungen. Die dortigen Kläger verlangten es zu unterlassen, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste auszuwerfen und die Fotos von ihnen als sog. „thumbnails“ (Vorschaubilder) anzuzeigen. Hier war die Besonderheit, dass die Frage der Unwahrheit der in den Artikeln getroffenen Aussagen zwischen den Beteiligten streitig ist und bislang die Kläger deren Unwahrheit nicht beweisen konnten. Da aber ein Suchmaschinenbetreiber, so das OLG Köln als letzte Vortinstanz, in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in den Ergebnislisten nachgewiesenen Inhalten stehe, sei ihm die Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts nicht möglich. Soweit maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache abzustellen sei, treffe die Darlegungs- und Beweislast hierfür daher in jedem Fall den Steller eines Auslistungsanspruchs. Im Streitfall hätten die Kläger der Beklagten keine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung dargelegt.

Dieses Verfahren hat der BGH ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

a) Zum einen ist durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären, ob es mit den Rechten des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten vereinbar ist, bei der im Rahmen der Prüfung seines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen dann, wenn der Link, dessen Auslistung beantragt wird, zu einem Inhalt führt, der Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteile enthält, deren Wahrheit der Betroffene in Abrede stellt, und dessen Rechtmäßigkeit mit der Frage der Wahrheitsgemäßheit der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen steht und fällt, maßgeblich auch darauf abzustellen, ob der Betroffene in zumutbarer Weise - z.B. durch eine einstweilige Verfügung - Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen und damit die Frage der Wahrheit des vom Suchmaschinenverantwortlichen nachgewiesenen Inhalts einer zumindest vorläufigen Klärung zuführen könnte.

b) Zum anderen bittet der BGH um Antwort auf die Frage, ob im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen sucht, die Dritte im Zusammenhang mit dem Namen der Person ins Internet eingestellt haben, und der die von ihm aufgefundenen Fotos in seiner Ergebnisübersicht als Vorschaubilder ("thumbnails") zeigt, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung des Dritten maßgeblich zu berücksichtigen ist, auch wenn die Webseite des Dritten bei Anzeige des Vorschaubildes durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende Kontext vom Internet-Suchdienst nicht mit angezeigt wird.

Zum einen, einer erfreuliche und klare Entscheidung zu 1) und zum anderen zu 2) zwei spannendeFragen zum Umgang mit Art 17 DSG-VO an den EuGH - im zweiten Verfahren darf man weiter gespannt sein.

Der Versuchung einen Schnappschuss des Verfassers vor dem BGH hier noch einmal nach rund 14 Jahren wiederzugeben, konnten wir nicht widerstehen. ;)

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