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Sommer, Sonne, Strand und BGH

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Sommer, Sonne, Strand und BGH

Von Dr. Volker Herrmann 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

In einer großen deutschen Boulevardzeitung sowie online erschien im Mai 2012 ein Artikel über einen Raubüberfall. Ein bekannter Bundesliga-Fußballer war am „Ballermann“ (El Arenal) auf der Ferieninsel Mallorca überfallen worden. Am Ende musste der Bundesgerichtshof über den Artikel entscheiden (Urteil vom 21. April 2015, Az. VI ZR 245/14).

Mit dem Artikel war ein Foto veröffentlicht worden, auf dem im Vordergrund der Fußballer am Strand von Mallorca neben einer Mülltonne abgebildet war. Im Hintergrund sieht man verschiedene Personen auf Strandliegen – unter anderem auch eine Frau im Bikini. In dem Bericht hieß es unter anderem:

„Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir (…) Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat.“

Die Frau im Bikini erkannte sich und klagte gegen den Zeitungsverlag auf Unterlassung sowie Zahlung einer Geldentschädigung. Sie sah sich durch die Veröffentlichung vor allem in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Bundesgerichtshof gab ihr zum Teil Recht.

Die Fotoveröffentlichung, bei der die Frau deutlich zu erkennen sei, verletze sie in ihrem Recht am eigenen Bild. Eine Fotoveröffentlichung ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person erlaubt. Zwar sieht das Gesetz Ausnahmen von diesem Grundsatz vor – eine solche sei vorliegend jedoch nicht anwendbar, entschieden die Richter in Karlsruhe.

Eine solche Ausnahme läge dann vor, wenn es sich bei dem Bild um ein „Ereignis der Zeitgeschichte“ handeln würde. Dies betrifft nicht nur Vorgänge „historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse“. Maßgeblich zur Einschätzung ist dabei das öffentliche Interesse, worunter auch unterhaltende Beiträge fallen. Ein solches Interesse läge hier jedoch nicht vor, so der BGH:

„Die veröffentlichten Bilder zeigen die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht.“

Das Foto habe nämlich mit der eigentlichen Geschichte, nämlich dem Überfall des Fußballstars, nichts zu tun.

Mit dem gleichzeitig veröffentlichten Text, indem von einer „pikanten Frauen-Begleitung“ die Rede ist, könnte zudem bei einigen Lesern der Eindruck entstehen, es handele sich dabei um die Frau im Bikini.

Der Zeitungsredaktion wäre es zudem möglich gewesen, die Frau im Bikini durch Verpixelung oder Verwischung unkenntlich zu machen:

„Eine Verpixelung hätte an der Aussagekraft des Berichts im Hinblick auf das Anliegen der Beklagten, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustrieren, nichts geändert.“

Der BGH gab der Frau im Bikini demnach Recht. Eine Entschädigung lehnten die Richter jedoch ab. Eine solche würde nur bei einem „schwerwiegenden Eingriff“ in das Persönlichkeitsrecht gezahlt. Einen solchen sah der BGH vorliegend jedoch nicht.

Fazit

Der Fall zeigt einmal mehr, dass über Fotoveröffentlichungen nicht „pauschal“ ein Urteil getroffen werden kann. Vielmehr muss jedes Mal im Einzelfall entschieden werden, ob die abgebildete Person in ihren Rechten verletzt ist.

Konsequent stellt der Bundesgerichtshof noch einmal dar, welche Grundsätze für die Veröffentlichung von Personenfotos gelten:

Grundsätzlich ist eine Einwilligung der abgebildeten Person vor Veröffentlichung notwendig. Eine solche kann jedoch entbehrlich sein, wenn eine gesetzliche Ausnahme vorliegt, zum Beispiel wenn es sich um ein „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt“ oder die Person lediglich als sogenanntes „Beiwerk“ neben einer Landschaft erscheint. Beides sah der Bundesgerichtshof hier nicht gegeben.

Ebenso bleibt sich der BGH bezüglich einer Entschädigung treu: Diese soll nur bei schweren Eingriffen durchsetzbar sein. Es muss sich also um einen gravierenden Fall handeln.

Das Urteil des BGH können Sie an dieser Stelle nachlesen.

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