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Stefan Raab bei twitter: War er es oder war er es nicht...?

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Stefan Raab bei twitter: War er es oder war er es nicht...?


 

- Ein (neues) Phänomen und die Blüten, die es treibt -

von Michael Terhaag,
Fachanwalt für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz
(Teil 2 zum Thema Twitter & Recht finden Sie hier)

Er scheint es nicht gewesen zu sein...

Unterstellt man einmal, die ersten Meldungen der Account des beliebten Fernsehmoderators und Tausendsassas sei eine Fälschung eines Identitäts-Diebes gewesen, seien richtig:

So stellt sich doch einmal mehr die Frage, darf man sowas? Klare Antwort: Man darf es wohl nicht!

  

Ohne der Sache zu sehr vorgreifen zu wollen, hier nur mal ein rascher Abriss zum Thema (ausnahmsweise einmal mit lästigen §§):

·  Namensrechtsverletzung, Namensanmaßung § 12 BGB

„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“

· Persönlichkeitsrechtsverletzung §§ 823 BGB iVm Art 2, 1 GG

Das Persönlichkeitsrecht als solches im deutschen Recht zwar nicht ausdrücklich geregelt, aber allgemein anerkannt und löst je nach Grad des Verstoßes Unterlassungs-, Berichtigung-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus.

· das Recht am eigenen Bild §§ 22 ff. KunstUrhG

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.[…]“

Insgesamt drohen vor allem Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche. Letztgenannte können gerade bei Prominenten nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet werden. Das heisst es können vergleichbare Verwendungen von Namen und/oder Bildnissen aus Werbeverträgen zur Berechnung herangezogen werden.

Wurde durch die Veröffentlichung des Namens oder eines Bildes schwerwiegend in das Persönlichkeitsrecht oder Recht am eigenen Bild eingegriffen, z.B. schwere Beleidigungen, Namensverunglimpfungen oder der Abdruck von Nacktfotos, kann auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld geltend gemacht werden.

Dies war hier wohl ersichtlich nicht der Fall und abgesehen davon, dürfte sich gerade Stefan Raab auf bei schwerwiegenden Beleidigungen nur schwer auf einen betrübten, ja sogar pathologischen, Gemütszustand berufen können.

Denn: Wer so austeilt, wird auch ein bisschen mehr einstecken müssen… ;)

Insgesamt darf man gerade vor diesem Hintergrund gespannt sein, ob die Sache auch ein juristisches Nachspiel hat oder der Starmoderator -selbst gerichtserprobt- als Spaß auffasst.

Ach so, noch ein kleiner Nachtrag für alle (Promis), die sich bei Twitter zeitweise mal durch Dritte vertreten lassen: Mit Erlaubnis bzw. Einverständnis des tatsächlichen Namensinhabers geht -zumindest wohl bei twitter.com - alles.

 

p.s.:
1. Dieser Kurzbeitrag ist wirklich von mir.
2. Ich bin bei twitter auch auf den gefakten Stefan Raab reingefallen... :)