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Neue Strafvorschriften gegen den Hass

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Rechtsanwalt Christian Schwarz LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Neue Strafvorschriften gegen den Hass

Von Rechtsanwalt Christian Schwarz, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Im September und Oktober 2021 traten nunmehr einige Ergänzungen und Änderungen des Strafgesetzbuchs (StGB) in Kraft, die Hass bedingte Handlungen unter Strafe stellen sollen. Bereits im April 2021 gab es zahlreiche Gesetzesänderungen, um der Hetze im Internet zu begegnen. Seinerzeit wurden unter anderem die Beleidigungstatbestände (§§ 185 ff. StGB), dei Bedrohung (§ 241 StGB) sowie Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB) angepasst. Auch wurde des Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) geändert. Nun wurde das Strafgesetzbuch noch einmal geändert. Wir stellen an dieser Stelle einige dieser Gesetzesänderungen vor.

1. Strafbarkeit von „Feindeslisten“ (§ 126a StGB)

Neu ins Gesetz kommt der Straftatbestand „Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten“ (§ 126a StGB). Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert auszusetzen. Eine Strafverschärfung gibt es für die Verbreitung von nicht allgemein zugänglichen Daten.

Wichtig, insbesondere für Medienhäuser ist: Ausdrücklich nicht erfasst sein soll die Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens. Auch andere sozialadäquate Handlungen, zum Beispiel die Recherche zur Aufdeckung extremistischer Strukturen, sollen auch nicht erfasst sein.

Der Tatbestand des § 126a StGB soll, nach Angaben des Bundesjustizministeriums, insbesondere den strafrechtlichen Schutz gegen sog. „Feindeslisten“ verbessern. Bei solchen werden z.B. Adressdaten – zur Einschüchterung – im Internet verbreitet. 

2. Strafbarkeit von „Verhetzender Beleidigung“ (§ 192a StGB)

Ebenfalls neu eingeführt wird der Tatbestand der „Verhetzenden Beleidigung“ (§ 192a StGB), welcher die Straftatbestände der Volksverhetzung (§ 130 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), übliche Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) sinnvoll ergänzen und eine Gesetzeslücke schließen soll.

Nach § 192a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen Inhalt, der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein.

3. Strafbarkeit von „Cyberstalking“ (§ 238 StGB)

Geändert wird auch der Straftatbestand der „Nachstellung“ (= Stalking, § 238 StGB). Die Vorschrift wurde bereits im Jahr 2007 im StGB eingeführt und im März 2017 zuletzt reformiert. Der Paragraf wurde jedoch häufig als zahnloser Tiger kritisiert. Nunmehr trat zum 1. Oktober 2021 das „Gesetz für eine echte effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution“ in Kraft, um etwas Klarheit zu schaffen und weitere Gesetzeslücken zu schließen.

Das Bundesjustizministerium begründet die Gesetzesänderung damit, dass sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass die Subsumtion einiger Tatbestandsmerkmale äußerste Schwierigkeiten bereitet habe. In der bislang geltenden Fassung war es nach § 238 Abs. 1 StGB strafbar, einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachzustellen, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung „schwerwiegend“ zu beeinträchtigen, indem man „beharrlich“ (1) die räumliche Nähe dieser Person aufsucht, (2) über Telekommunikationsmittel oder sonstigen Kommunikationsmittel oder über Dritte den Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht, (3) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für diese Person aufgibt, (4) die Person mit Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit für sie selbst oder anderen nahestehenden Personen bedroht, oder (5) andere vergleichbare Handlungen vornimmt. Das Tatbestandsmerkmal „schwerwiegend“ wurde nun durch „nicht unerheblich“ und das Tatbestandsmerkmal „beharrlich“ durch „wiederholt“ ersetzt.

Zudem wird der Katalog des § 238 Abs. 1 StGB nunmehr ergänzt. So ist wird das ohnehin strafbare Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a ff. StGB) beim Stalking miterfasst (§ 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Über Stalking-Apps oder andere „Stalkingware“ können Täter nämlich unbefugt auf E-Mail-Accounts oder Social-Media-Konten zugreifen oder auf Bewegungsdaten zugreifen. Auf diese Weise könnten sie – ohne vertiefte Computerkenntnisse zu haben – das Sozialleben ihrer Opfer auskundschaften. Ebenso strafbar ist es künftig, (wiederholt) eine Abbildung der betroffenen Personen, eines ihrer Angehörigen oder sonst nahestehenden Person zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen (§ 238 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Dies soll insbesondere sog. „Revenge Porn“, also die Veröffentlichung von intimen, oft erotischen Aufnahmen der betroffenen Person, und ähnliche Veröffentlichungen unter Strafe stellen. Letztlich ist es auch strafbar, (wiederholt) einen Inhalt, der geeignet ist, die betroffene Person verächtlich zu machen oder öffentlich herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen (§ 238 Abs. 1 Nr. 7 StGB). Mit letzterem soll insbesondere dem Stalking durch sog. Identitätsdiebstahl vorgebeugt werden. Immer wieder kommt es zu Vorfällen, in denen die Täter im Namen der Betroffenen falsche Konten (z.B. in sozialen Netzwerken) anlegen, um im Namen des Opfers herablassende, rufschädigende Erklärungen oder Bilder zu veröffentlichen.

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