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Was darf Musik? - Skandalrapper disst wild um sich

Bushido macht Euch fertig, Ihr Opfer! - Was darf "Kunst"?

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

Musik beleidigungen abwägung asozial bushido

Ein aktuelles Video, in dem der Rapper Bushido mitwirkt, sorgt für heftige Diskussionen. Der Grund hierfür liegt in teilweise sehr heftigen Äußerungen. Die PR und der provozierte Skandal funktioniert einmal mehr - auch hier bei uns. Eigentlich sollte man vielleicht darüber schweigen - presse- und äußerungsrechtlich stellen sich aber durchaus interessante Fragen.

Wie er in den Wald rein rief, so schallte es wieder raus. Doch was in der ganzen Diskussion ist noch erlaubt und was sollte man sich doch besser verkneifen? Was darf Bushido als Musiker?

Der Rüpel-Rapper äußert sich dem Song abfällig über verschiedene Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Diese erklärt er teilweise für vogelfrei, teilweise kündigt er ihnen Folter an. Insbesondere erwähnt er einige Personen auch namentlich, die in verschiedenen öffentlichen Positionen andere Ansichten vertreten als er.

Eine der heftigeren Textpassagen:

Du Bastard bist jetzt vogelfrei/du wirst in Berlin in den Arsch gefickt wie Wowereit. Du Schwuchtel wirst gefoltert. Ich schieß auf Claudia Roth und sie kriegt Löcher wie ein Golfplatz.

Daraufhin entbrannte eine wilde Diskussion. Von seinen Fans bekam der "Künstler" übrigens nicht nur Zuspruch, dennoch stieg das Video innerhalb kürzester Zeit auf der Bekanntheitsskala ganz nach oben. Ein Bild-Redakteur antwortet in einem offenen Brief, in dem er Bushido unter anderem als "Arschloch" bezeichnet. Ob dies zulässig sei, wurde danach an anderer Stelle durch Rechtsanwaltskollegen erörtert. Dort wird teilweise vertreten, Bushido sei aufgrund seiner Äußerungen asozial, weshalb er sich keine Geltung in der Gesellschaft verdient habe. Aus diesen Gründen könne sich auch nicht wegen Beleidigung strafbar machen, wer Bushido zurück bezeichnet.

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Kunstfreiheitsexzess - Wie weit darf man den Bogen spannen?

Die erste sich aufdrängende Frage ist natürlich, ob ein Gangsta-Rapper in seinen Songs derartige Äußerungen tätigen darf. Zu unterscheiden ist hier aber einmal mehr das Straf- vom Zivilrecht.

So wie die Meinungsfreiheit ist auch die Kunst ausgesprochen geschützt und so steht jedem Musiker grundsätzlich frei, seine Texte beliebig auszugestalten. Hier wie da sind auch scharfe Protestformen und derbe Sprache durchaus erlaubt. Das Strafrecht setzt dem ganzen allerdings eine Grenze - "und das ist auch gut so" möchte man sagen. In diesem Zusammenhang werden zum einen Beleidigungen infrage kommen, aber auch Aufruf zu Hass- und Gewaltdelikten. Selbst wenn Bushido immer wieder beteuert, er wolle keine Gewalt anzetteln und derartige Äußerungen gehörten zu diesem Musikstil, haben sie dennoch eine stark angreifende Wirkung. Insbesondere die namentlich betroffenen Personen werden in der Öffentlichkeit natürlich nicht unerheblich herabgesetzt.

Einige der betroffenen Personen haben aus diesem Grund auch Strafantrag gestellt. Mitte letzter Woche wurde schließlich bekannt, dass der Song auf dem Index gelandet ist und nicht mehr weiter verbreitet werden darf. Anis Mohamed Youssef Ferchichi, wie Bushido mit bürgerlichen Namen heisst, wird es sicher freuen.

Wenn Blinde von Farbe reden

Ein weiterer Aspekt in der Diskussion ist, ob und wie reagiert werden darf. Jemand, der einen anderen als "Arschloch" bezeichnet, macht sich auch wegen Beleidigung strafbar - unabhängig davon, ob vorher von dem anderen auch Beleidigungen kamen. Nur weil Bushido jemanden beleidigt, darf dieser nicht gleich zurück beleidigen - auch wenn die Gesamtumstände bei der Bewertung sicher eine Rollen spielen werden. Dennoch steht fest, die Ehre eines Menschen hängt auch mit der grundgesetzlich garantierten Menschenwürde zusammen, auf die man nicht verzichten kann selbst mwenn man es will. Nur durch niveauloses Verhalten eines Menschen gibt dieser seine eigene Menschenwürde also noch lange nicht sind an der Garderobe ab.

Im Zivilrecht gibt es jedoch das sogenannte Recht zum Gegenschlag. Dies bedeutet, dass es im Meinungskampf durchaus erlaubt sein kann, auf kritische Äußerungen in ebenso kritischem Ton zu reagieren. Dies resultiert aus einer Interessenabwägung, die immer vorgenommen werden muss, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen ist. Hier werden in der Regel immer die Interessen des Einzelnen mit denen der Öffentlichkeit an einer entsprechenden Berichterstattung gegeneinander abgewägt. Wenn also der eine tatsächlich mit entsprechender Sprache in den Wald hineinruft, darf er sich eben nicht so beschweren, wenn es entsprechend heraushallt. Doch auch hier dürfte die Grenze stets im Strafrecht zu sehen sein.rechtsanwalt gewerblicher rechtsschutz persönlichkeitsrecht facebook posting private nachricht

Vorsicht im Meinungskampf! Nicht alles ist korrekt, Alter!

Dieser Fall zeigt eindrücklich, wohin die Spirale sich drehen kann, wenn nur einer auf hinreichend niedrigem Niveau anfängt. Mag dieses Niveau aber auch noch so niedrig sein, so ist auf der Gegenseite nicht alles erlaubt. Man sollte sich also grundsätzlich gut überlegen, wie man zurückdisst. Einmal mehr dürfte es aber auf "wo kein Kläger, da kein Richter" hinauslaufen...

Bemerkenswert ist, dass immer wieder Rapmusik für derartige Schlagzeilen sorgt. Ein gewisses Schlimmer-Finger-Image scheint hier geradezu aus PR-Gründen gewollt zu sein. Dass es auch ohne Beleidigungen, aber dafür mit saftiger Kirchenkritik geht, zeigen wir in diesem Beitrag.

Wir sind gespannt, ob wegen der Bushido-Beschimpfungen es tatsächlich noch ein nennenswertes juristisches Nachspiel gibt. Die oben zitierte Passage hätte es ohne weiteres verdient.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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