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Your disco needs you - oder auch nicht? Über die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Party-Fotos im Internet

Your disco needs you – oder auch nicht?

Nicht selten erlebt es der (geübte oder ungeübte) Partygänger, dass plötzlich ein Fotograf mit einer Kamera vor ihm steht und fragt, ob der Fotograf ein Foto für die Website der Fotos Internet Abmahnung RechtsanwaltDisco, des Clubs oder der eigenen Homepage  - in der Regel zum Zwecke der Werbung - machen darf. Meist bekommt man dann noch eine Visitenkarte in die Hand gedrückt, wo die Internet-Adresse, unter der die Fotos abrufbar sind, abgedruckt ist.
Wenn man sich dann dem Fotografen „zur Verfügung stellt“, dürfte es keinerlei Schwierigkeiten geben, eine wirksame Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos auf einer mitgeteilten Website anzunehmen – sofern der oder die „Hauptdarsteller“ nicht gerade volltrunken und sich der Tragweite ihres Verhaltens nicht mehr bewusst sind oder sein können.
Einen interessanten Fall hatte nun das Amtsgericht Ingolstadt zu entscheiden. Hier war ein Discobesucher ohne sein Einverständnis auf der Tanzfläche fotografiert worden und wehrte sich - erfolgreich – gegen die Veröffentlichung mehrerer Bilder, auf denen er neben vielen anderen Tanzwütigen abgebildet und eindeutig zu erkennen war.

Erkennbarkeit des Betroffenen in der Masse

Besonderheit im konkreten Fall war, dass der Betroffene in der Masse der auf der Tanzfläche befindlichen Personen eindeutig erkennbar war. So urteilte das Gericht, dass die Erkennbarkeit des Betroffenen hier von großer Bedeutung sei und er derart im Vordergrund stehe, dass der Zweck der Fotos – Dokumentation der Veranstaltung – zurückstehen müsse.
Anders wäre der Fall sicherlich zu beurteilen gewesen, wenn der Betroffene in der Masse sozusagen „untergegangen“ wäre.
In solchen Fällen muss stets eine einzelfallbezogene Betrachtung erfolgen, da jedes Foto theoretisch juristisch anders bewertet werden kann.

Stillschweigende Einwilligung durch den Discobesuch?

Grundsätzlich muss der Betroffene der Veröffentlichung von Fotos – mit gewissen Ausnahmen natürlich – die Einwilligung zur Veröffentlichung ausdrücklich oder schlüssig vorher erteilt haben.
Das Gericht hatte zu klären, ob der Besuch grunEinwilligung Veröffentlichung Partyfotos Disco Internetdsätzlich als Einverständnis in die Anfertigung und Veröffentlichung derartiger Fotos zu werten sei, zumal es heutzutage durchaus üblich ist, dass auf größeren Veranstaltungen Fotos der Teilnehmer gemacht werden, die anschließend auf irgendeine Seite ins Internet gestellt werden.
Das erkennende Gericht sah dies jedoch anders. Auch wenn es heutzutage üblich ist, dass auf zahlreichen Veranstaltungen fotografiert und die Bilder ins Internet gestellt werden, ist dies nach Auffassung des Amtsgerichts noch nicht geeignet, die Anforderungen, die an das Einverständnis zur Ablichtung und insbesondere Veröffentlichung zu stellen sind, herabzusetzen.
Dies ist im Grundsatz zu begrüßen, da das Recht am eigenen Bild doch ein sehr hohes Gut ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und die Hausordnung – die Lösung?

Denkbar wäre es, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Hausordnung oder Tickets des jeweiligen Veranstalters festzulegen, dass sich der Besucher mit Betreten der Lokalität mit der Anfertigung und Veröffentlichung von Party-Fotos einverstanden erklärt.
So war es auch im konkreten Fall, wo eine solche Klausel in der Hausordnung der Discothek zu finden war.
Das Amtsgericht hat dem jedoch eine Absage erteilt und festgestellt, dass der Betroffene sein Einverständnis zu dieser Hausordnung im konkreten Fall nicht eindeutig erteilt habe.

Fazit

Insgesamt ein interessantes Urteil, was wieder einmal zeigt, dass gerade die Veröffentlichung von Fotos nicht einfach hingenommen werden muss und man sich durchaus – auch gegen die „Großen - dagegen wehren kann.
Letztlich ist anzumerken, dass es bei Bildveröffentlichungen zwar bestimmte Grundsätze gibt, die eine Veröffentlichung zulässig oder unzulässig werden lassen. Es kommt jedoch stets auf das einzelne Foto an, denn jedes Foto ist anders und daher auch gegebenenfalPartyfotos Internet Veröffentlichung Einwilligung Anwalt Internetrechtls rechtlich anders zu bewerten.

Wer sich nicht sicher ist, bestimmte Fotos veröffentlichen zu dürfen, sollte dies im Zweifel immer vorab prüfen lassen, denn die unberechtigte Veröffentlichung kann natürlich neben der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durchnden Betroffenen auch finanzielle Folgen haben.

Übrigens: Die Bereitschaft, sich fotografieren zu lassen ist nicht gleichbedeutend mit der Einwilligung, dass das Foto auch veröffentlich werden darf!

Wenn Sie in diesem Zusammenhang Fragen oder Beratungsbedarf haben sollten, sprechen Sie uns jederzeit gerne an.