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"C im Kreis" und "R im Kreis"

"C im Kreis" und "R im Kreis" - Zur rechtlichen Bedeutung von Copyrightvermerken und Markenschutzhinweisen

"C-im-Kreis" wird inzwischen global als Hinweis auf bestehende Urheberrechte verstanden und in der Regel in Kombination mit dem Jahr, manchmal auch dem genauen Datum der Entstehung des Werks und dem Namen des Urhebers verbunden.

"R-im-Kreis" ist ursprünglich ein Begriff des anglo-amerikanischen Rechts und weist auf eine beim USPTO eingetragene Marke hin. "tm" oder "TM" ist ebenfalls ursprünglich ein Begriff des anglo-amerikanischen Rechts und weist auf eine "Schutzmarke" hin. Schutzmarken sind Kennzeichenrechte, die allein durch die produktbezogene Nutzung eines Begriffs entstehen können. In Deutschland ist eine solche Begründung von einfachen Kennzeichenrechten grundsätzlich nicht möglich.

Sowohl "C-im-Kreis" als auch "R-im-Kreis" oder "tm" sind in Deutschland rein rechtlich betrachtet ohne Bedeutung.

Urheberrechte entstehen hier schon durch die Erstellung eines Werks (Programms, Datenbank, Website, Bild, Skulptur, Tanz...), während es in anderen Rechtskreisen auf die Reklamation von Urheberrechten für sich - etwa durch ein "c-im-Kreis" - ankommt. Allerdings haben sich viele User schon an das "c-im-Kreis" oder den Vermerk "copyright by..." gewöhnt, in der Regel schadet es also nichts, diese Vermerke hinzuzufügen. Allerdings sollte, wem es auch auf Urheberrechtsschutz im amerikanischen Rechtsraum ankommt, sich im Zweifel genau über die korrekte Art und Weise des Vermerks informieren. Wer das "c-im-Kreis" oder andere copyright-Vermerke nutzt, ohne Urheber zu sein, wird auch in Deutschland vom wahren Urheber abgemahnt werden dürfen. Vor allem bei Umgestaltungen von Vorlagen, Zitatsammlungen oder ähnlichen Übernahmen sollte besonders geprüft werden, ob die Übernahme und/oder Veränderung fremder Inhalte rechtlich zulässig ist und vielleicht sogar eigene Urheberrechte begründet. Dagegen ist von einem "R-im-kreis" oder dem Zusatz "registered trademark" mit größerer Vorsicht zu nutzen. Insbesondere dann, wenn der Vermerk auch auf einer Website in englischer Sprache unter internationalen Top-Level-Domains wie ".com" veröffentlicht wird und kein klarstellender Zusatz erfolgt, wo die Marke tatsächlich eingetragen ist. Eine Eintragung beim DPMA führt natürlich nur zum Markenschutz in den Grenzen der BRD. Ein US-Amerikaner wird mit bei dem Zusatz "tm" auf einer englischen Site aber mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten, die Marke sei beim USPTO eingetragen, und könnte dann schlimmstenfalls Klage erheben bzw. abmahnen, wenn "nur" eine DPMA-Eintragung vorliegt.

Schließlich: wer auf "R-im-Kreis" auch bei deutscher Marke nicht verzichten möchte, sollte unbedingt darauf achten, den Zusatz erst mit Markeneintragung zu veröffentlichen. Der Markenschutz wirkt zwar mit der Eintragung auf den Tag ihrer Anmeldung zurück (so genannte "Priorität"). Auf den Markenschutz berufen kann man sich aber frühestens nach Eintragung.