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Der zweite Korb des Urheberrechts – Auswirkungen auf die Privatkopie

Der zweite Korb des Urheberrechts – Auswirkungen auf die Privatkopie

Der Bundesgesetzgeber verschärft die Vorschriften erneut

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Zum 1.1.2008 hat der bundesdeutsche Gesetzgeber zum wiederholten Male das Urheberrecht reformiert – diesmal war der sehr umstrittene so genannte „Zweite Korb“ an der Reihe. Nach der Novellierung im Jahre 2003 standen noch einige Änderungen an, die auf Grund von europäischen Bestrebungen noch in deutsches Recht umgewandelt werden mussten.

Ein wichtiger Punkt war dabei auch die Schließung einer Lücke, die seit der letzten Gesetzesnovelle im Jahr 2003 bestand. Danach sollte eine Privatkopie dann unzulässig sein, wenn sie von einer „offensichtlich rechtswidrigen Vorlage“ angefertigt wird. Neben einem Streit darüber, was denn nun „offensichtlich“ genau bedeuten soll wurde hier eine Vielzahl von Downloads aus dem Internet nicht von dem Wortlaut der Norm umfasst.

Denn wenn eine CD, die legal erworben wurde illegal ins Internet gestellt wird, so bleibt die Vorlage doch rechtmäßig – nur wurde sie unrechtmäßig ins Internet gestellt. Die Formulierung „offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht“ soll diese Lücke nun schließen.

Am wenigsten dürften hiervon die Tauschbörsen berührt sein. Denn auch wenn die einzelnen Inhalte unrechtmäßig im Internet gelandet sind, so wird jeder Nutzer automatisch auch zum Anbieter der Dateien und kann so als Urheberrechtsverletzer verfolgt werden. Diese technische Besonderheit von Tauschbörsen, dass nämlich die Software auch immer automatisiert den Upload ermöglicht, war vielen Nutzern in der Vergangenheit unklar und hat oft zu bösen Überraschungen in form von anwaltlichen Abmahnungen und Strafverfahren geführt.

Von der Novellierung umfasst werden hauptsächlich all die Angebote, bei denen der User kostenlos aus dubiosen Quellen Dateien herunterladen kann. Auf vielen so genannten Free-Hostern, die kostenfrei Speicherplatz anbieten werden immer noch Musikalben, Filme und Software hochgeladen, die dann auf einschlägigen Internetseiten verlinkt sind. Gerade für diese Fälle ist die Neufassung der Vorschrift gedacht, so dass auch hier Vorsicht geboten ist. Es empfiehlt sich daher in jedem Falle, auf die etablierten Anbieter zurückzugreifen, um hier nicht Gefahr zu laufen, ins Visier der Ermittler zu kommen.

Von einer sehr umstrittenen Bestrebung des Gesetzgebers wurde Abstand genommen – der ursprüngliche Entwurf umfasste hier eine so genannte Bagatellklausel. Danach sollte die „Schulhofkriminalität“ von einer Verfolgung ausgenommen sein. Hier setzte sich jedoch die Auffassung durch, dass das bislang geltende Strafprozessrecht derartige Fälle gut genug erfassen und entsprechend behandeln kann, so dass zwar mit einer entsprechenden Behandlung der strafrechtlichen Seite der Fälle nach wie vor gerechnet werden kann, in zivilrechtlicher Sicht aber weiterhin eine Vielzahl von Abmahnungen der Regelfall bleiben wird.

Insgesamt hat sich die rechtliche Situation daher noch etwas verschärft, so dass hier gerade bei Quellen aus dem Netz, über die kostenlos Musik und Filme bezogen werden können, größte Vorsicht geboten ist.