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Keine Haftung eines Hotelbetriebs für Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen - Auch der Abmahner muss genauer hinsehen!

Hotel haftet nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen

Auch der Abmahner muss genauer hinsehen!

Die Zahl der Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen (Filesharing) nimmt merklich zu. Nicht nur Privathaushalte werden vielfach mit Abmahnungen konfrontiert, deren Berechtigung oftmals in Zweifel gezogen werden darf, auch Unternehmen geraten immer mehr in den Fokus von Abmahn-Kanzleien.

Auch inAbmahnung, Störerhaftung, Filesharing, Anwalt, Düsseldorf, Schadensersatz der täglichen anwaltlichen Praxis nimmt das Thema an Bedeutung zu. Bedauerlicherweise rücken die Kanzleien, die Abmahnungen wegen Filesharings aussprechen, auch in den Fällen, in denen eine Haftung der Unternehmen als Anschlussinhaber nicht gegeben ist, in den meisten Fällen nicht von diesen ab.

Abmahnung eines Hotelbetriebs

So erging es auch einem Hotelbetreiber, welcher wegen des Bereitstellen von urheberrechtlich geschütztem Material in Tauschbörsen abgemahnt wurde. Der Hotelbetreiber stellte seinen Gästen den drahtlosen Zugang zum Internet über ein Funknetzwerk zur Verfügung. Dieses war allerdings – wie es auch der Bundesgerichtshof in seinem viel beachteten Urteil gefordert hat (wir berichteten) – verschlüsselt und zudem sicherheitsaktiviert. Zudem wurden die Gäste jeweils vor der Nutzung des Internet über den Anschluss des Hotelbetreibers darauf hingewiesen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten zu müssen.

Trotzdem wurde ein Werk über den Anschluss des Hotelbetreibers in einer Tauschbörse zum Download angeboten, dies jedoch weder vom Hotelbetreiber noch durch seine Angestellten. Auf die Abmahnung ließ der Hotelbetreiber diese durch seinen Anwalt zurückweisen und forderte zudem die Erstattung der dem Hotelbetrieb entstandenen Anwaltskosten, da die Abmahnung direkt an das Hotel gerichtet war.

Kein Einsehen des Abmahners

Wie so oft zeigte auch in diesem Fall der abmahnende Rechteinhaber kein Einsehen und verweigerte die Erstattung der Anwaltskosten, sodass sich der Hotelbetreiber gerichtlich zur Wehr setzte und die Abmahnkosten einklagte. Wies das Amtsgericht Frankfurt am Main die Klage noch ab, so gab in der Berufungsinstanz das Landgericht dem Hotelier Recht und verurteilte den abmahnenden Rechteinhaber zur Zahlung von Schadensersatz in Form der Anwaltskosten zur Abwehr der Abmahnung.

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Hotels

Das auch vom Landgericht Frankfurt am Main angewandte Rechtsinstitut des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gibt Unternehmern die Möglichkeit, bei unberechtigten Forderungen Schadensersatz geltend zu machen. So stellte es sich auch im konkreten Fall dar.

Keine Störerhaftung des HotelbetreibersInternetrecht, Rechtsanwalt, Urheberrecht, Düsseldorf, Anwalt, Filesharing

Unzweifelhaft wurde der Verstoß weder durch den Inhaber des Hotels noch durch seine Mitarbeiter begangen, sodass schon eine Haftung wegen der Begehung des Verstoßes zu verneinen war. Auch eine Haftung des Hotels als sog. Störer wegen des Bereitstellen des Internetanschlusses wurde vom Landgericht verneint, da der Hotelbetreiber diesen zum einen entsprechend der geltenden Anforderungen verschlüsselt hatte, zum anderen aber auch eine entsprechende Belehrung der Gäste erfolgte, keine Rechtsverletzungen zu begehen.

Das Gericht ging auch nicht so weit, dass der Hotelbetreiber schon vor der ersten Begehung eines Verstoßes weiteren Prüfungspflichten hätte nachkommen müssen, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Anschluss verschlüsselt war und gerade eben eine Belehrung erfolgte.
In Anlehnung an das bereits angesprochene Urteil des Bundesgerichtshofes wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass der Hotelbetreiber Inhaber eines Internet-Anschlusses nicht per se für Rechtsverletzungen seiner Gäste oder sonstiger Personen haften müsse.

Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch den Hotelbetreiber, aber…

Der Hotelbetreiber hatte also sorgfältig gearbeitet und letztlich für die Rechtsverletzung nicht einzustehen. Das Landgericht Frankfurt am Main kam jedoch zum Ergebnis, dass der Abmahner diese Sorgfalt nicht an den Tag gelegt hatte und daher zur Leistung von Schadensersatz in Form der Anwaltskosten verpflichtet war. Dies wurde damit begründet, dass dem abmahnenden Rechteinhaber bewusst war, dass die Abmahnung an ein Hotel gerichtet war, welches für den Rechteinhaber erkennbar den Zugang zum Internet zur Verfügung stellte.

Daher hätte sich der Rechteinhaber nach Ansicht des Gerichts zunächst informatorisch erkundigen müssen, zumindest wenn man die Leistung von Schadensersatz hätte vermeiden wollen. So kam das Gericht dann aber zum Ergebnis, dass der Hotelier in einer nachlässigen – und unberechtigten – Art und Weise der Urheberrechtsverletzung bezichtigt wurde, wodurch letztlich ein Eingriff in dessen Rechte mit der Folge der Schadensersatzverpflichtung des Abmahners gegeben war.

Fazit

Das Landgericht hat eine interessengerechte und erfreuliche Entscheidung getroffen. Hält sich ein Unternehmen an die von Gesetzgebung und Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben, so muss hier dem vielfach ausufernden Abmahn-Wahn eine Grenze gesetzt werden. Ansonsten würden Unternehmen quasi an unerfüllbare PflichtStörerhaftung, Rechtsanwalt, Tauschbörse, P2P, Anwalt, Onlinerechten gebunden mit der Konsequenz, dass die Nutzung des Internet nicht mehr möglich wäre.

Gerade für Hotels oder auch Gastronomiebetriebe, die Ihren Gästen den Zugang zum Internet über WLAN ermöglichen, wäre dies eine – zum Teil – fatale Folge. Denn der Besuch von Gastronomiebetrieben und Beherbergungsstätten wird vielfach davon abhängig gemacht, dass dort Internet zur Verfügung steht. Nach dem Urteil der Fraankfurter Richter sind diesem Service jedenfsalls nunmehr keine allzu großen Steine in den Weg gelegt.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zeigt zudem deutlich, dass sich Rechteinhaber und deren Anwälte nicht immer wie die berühmte "Axt im Walde "benehmen können

Ausblick

Es bleibt zu hoffen, dass künftig auch weitere Gerichte dem ausufernden Abmahn-Wahn Einhalt gebieten, sofern sich natürlich Anschlussinhaber an bestimmte Vorgaben halten.

Abmahner sollten sich in Zukunft vielleicht etwas genauer anschauen, an wen Abmahnungen versendet werden. Ob dies allerdings der Fall sein wird, bleibt jedoch vor dem Hintergrund der Anzahl der Abmahnungen wegen Filesharing, die ausgesprochen werden, zu bezweifeln.

Auf jeden Fall kann es sich für Unternehmer, die mit einer derartigen Abmahnung wegen vermeintlicher Verletzung von Urheberrechten konfrontiert werden, diese einmal prüfen zu lassen und sich dagegen zur Wehr zu setzen, sollte diese unberechtigterweise erfolgt sein.