×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Urheberrecht
/
Klingeltöne klingeln weiter im Klingelbeutel - Urheberrecht bei Klingeltönen

Klingeltöne klingeln weiter im Klingelbeutel

Ruftonmelodien und das Urheberrecht oder süßer die Handys nie klingeln

von Rechtsanwalt Wolfgang Mews

Auch zur Herstellung, Vervielfältigung oder zur Veröffentlichung braucht der Anbieter von Handyklingeltönen die Erlaubnis des Urhebers, soweit der Klingelton oder das ursprüngliche Musikstück urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies folgt daraus, dass die Nutzung eines Musikstückes als Klingelton für Handys eine eigenständige Nutzungsart im Sinne des Urhebergesetzes ist und die kommerziellen Verwertung des Stückes dem Urheber zusteht. Wer ein Stück auf CD brennen darf, darf sich somit nicht einfach aus dem Stück eine Ruftonmelodie basteln.

Das Landgericht Hamburg bestätigte daher am 14. Dezember 2004 eine einstweilige Verfügung gegen einen Anbieter, der Klingeltöne aus dem Repertoire der EMI Music Publishing auf einer Website eines Bundesligavereins angeboten hatte. Der Anbieter hatte argumentiert, dass es erlaubt sei, einen Klingelton zu „covern“, sobald der Urheber auch nur einem einzigen Anbieter die Nutzung gestattet hätte. Das Landgericht folgte dieser Begründung wohl zu Recht nicht.

Für das Angebot von Klingeltönen benötigt der kommerzielle Anbieter also nicht nur das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG) sondern auch das Recht zur Veröffentlichung (§ 19a UrhG).

Zwischenzeitlich werden auch die Rechte der meisten geschützten Musikstücke für die Nutzung als Klingelton über die GEMA verwertet. Für die Nutzung eines Musikstückes als Ruftonmelodie wird hier eine Lizenzgebühr in Höhe ab 0,15 % des Endpreises vorgesehen, mindestens jedoch 0,125 € für jedes abgerufene Werk mit einer Spieldauer von bis zu 15 Sekunden. Ob hierneben noch eine zusätzliche Einwilligung des Urhebers eingeholt werden muss, wäre im Einzelfall zu prüfen. Diese könnte deshalb nötig sein, weil zum Beispiel monophone Klingeltöne eine Entstellung des Musikstückes und damit einen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht darstellen können. Dann hätte der Urheber theoretisch sogar einen Anspruch auf eine kleine Zusatzvergütung in Form des Schmerzensgeldes.

Wir beraten Sie gerne, wenn Sie rechtliche Fragen zur Nutzung von aktuellen Charthits und alten Klassikern als Klingelmelodie haben. Damit wir uns auch das nächste Mal im Restaurant über die neusten Hits aus dem Handy des Nachbarn erfreuen können.