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Bundesland haftet für Urheberrechtsverstoß von Lehrer

Bundesland haftet für Urheberrechtsverstoß von Lehrer

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das Land Hessen dazu verpflichtet, die Veröffentlichung eines Cartoons auf einer Schulwebseite zu unterlassen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2017, Az. 11 U 153/16). Der Cartoon wurde zuvor von einem Lehrer ohne Einwilligung der Rechteinhaberin auf der Webseite veröffentlicht. Über einen ähnlichen Fall hatte bereits das OLG Celle zu entscheiden - wir haben darüber berichtet.

Die Klägerin verlangte, neben Schadensersatz, vor allem, dass das Land Hessen künftig jegliche Veröffentlichung des Cartoons unterlässt. Das Bundesland sah sich hingegen nicht in der Haftung und wies die Verantwortlichkeit dem kommunalen Schulträger zu.

Das Landgericht Frankfurt, als erste Instanz, hat das Land zur Schadensersatzzahlung und zum Unterlassen verpflichtet. Das beklagte Land hafte für vergleichbare Urheberrechtsverletzungen seiner Lehrer und aller seiner Bediensteten in den Landesbehörden (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.10.2016, Az. 2-6 O 175/16).

Auf die Berufung des Bundeslandes hat das OLG Frankfurt die Haftung dem Grunde nach bestätigt, den Umfang der Unterlassungsverpflichtung jedoch eingeschränkt.

Das Oberlandesgericht teile die Ansicht, dass das Land Hessen grundsätzlich für den Inhalt einer Schulwebseite einstehen müsse, welche von einem ihrer Lehrer betreut werde. Dieser unterstehe der Dienstaufsicht des Landes. Die Ausgestaltung eines schulbezogenen Internetauftritts berühre den Bereich des vom Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags (§ 92 HSchulG).

Die schulische Internetpräsenz stelle eine Art „virtuelle Visitenkarte“ der Schule dar, die ihr individuelles Gesicht vermittele. Prägend seien pädagogische Aspekte, etwa das Schulprofil und besondere Lern-und/oder Förderangebote. Diese Inhalte unterfielen dem Verantwortungsbereich des Landes und nicht dem des kommunalen Schulträgers. Zu dessen Aufgaben zähle allein die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude, unter anderem mit einem Internetanschluss.

Das Gericht beschränkte den Umfang der Unterlassungsverpflichtung jedoch auf Urheberrechtsverstöße, für welche im Hinblick auf die erfolgte Veröffentlichung zukünftig eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Der explizit schulbezogene Inhalt des Cartoons und die Veröffentlichung auf einer Schulhomepage grenzten dies auf das schulische Umfeld ein. Die Verpflichtung erstrecke sich dagegen nicht auf sämtliche dem beklagten Land unterstehenden Behörden und deren Mitarbeiter.

(Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt, 9. Mai 2017)