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LG Essen erklärt Porno-Pranger vorläufig für unzulässig

Veröffentlichung von Gegnerlisten ist beim Porno-Filesharing unzulässig

 

Landgericht Essen, Beschluss vom 30.08.2012

Az. 4 O 263/12

 

- von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. -

 

aufrecht.de DüsseldorfDas Landgericht Essen hat den "Porno-Pranger" für unzulässig erklärt und in diesem Zuge gegen die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann und Collegen (U+C) eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen.

 

Worum ging es?

Die Kanzlei hatte mehrfach angekündigt, eine sogenannte Gegnerliste im Internet zu veröffentlichen. Da die Kanzlei vielfach -aber nicht ausschließlich- Rechteinhaber aus der Pornofilmbranche vertritt, geht sie dementsprechend häufig gegen Privatpersonen vor, die sich einen Porno über Filesharingbörsen "gesaugt" haben. Daher sollten die persönlichen Daten von Privatpersonen veröffentlich werden, damit jeder sehen kann, wer sich kostenfrei einen Porno besorgt hat. Da aber ebenso häufig Abmahnungen wegen Filesharings an Musik und normalen Filmtiteln verschickt werden, hätte damit auch ein normaler Musikfilesharer unerkannt als Pornofilesharer auf der Porno-Gegnerliste landen können.

Aus diesem Grunde ging eine Bürgerin vor Gericht und hatte -zumindest vorübergehnd- Erfolg. Die Liste sollte eigentlich am 01.09. online gehen. Rechtzeitig am 30.08.2012 erließ das Gericht die einstweilige Verfügung. Die unterlegene Rechtsanwaltskanzlei U+C könnte zwar Widerspruch einlegen; dass das Gericht in der Hauptsache anders entscheiden würde ist unwahrscheinlich.

 

Warum?

aufrecht.de DüsseldorfDas Gericht sah hier im Rahmen einer Interessenabwägung die Persönlichkeitsrechte aufgrund der Privat- und Intimsphäre als schützwürdiger an als die Berufsfreiheit der Rechtsanwälte. Zwar hatte sich die Kanzlei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts berufen, wo die Veröffentlichung von Gegnerlisten für zulässig erklärt wurde. Darin ging es jedoch -wie die Richter auch anmerkten- um einen nicht vergleichbaren Fall. Damals wollte eine Kanzlei den Namen einer bekanten deutschen Bank veröffentlichen, um zu zeigen, gegen wen sie bereits erfolgreich vorgegangen war. Es ging um kapitalmarktrechtliche Fragen ohne jeglichen Bezug zu Persönlichkeitsrechten. Der Fall war damit in keiner Weise Vergleichbar.

Kurzum: Der Schuss ging nach hinten los. Vielleicht sorgte es kurzfristig für etwas mediale Aufmerksamkeit. Da allerdings bei weiteren derartigen Ankündigungen Betroffene vorgehen können und U+C jeweils die hohen Kosten der einstweiligen Verfügung zu tragen hat, wird sich U+C das wohl in Zukunft etwas besser überlegen. Es sei denn, sie spekulieren auf abweichende Entscheidungen anderer Gerichte. Doch auch das ist sehr unwahrscheinlich.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, bewahren Sie die Ruhe. Sie brauchen sich nicht mit derartigen Drohgebärden unter Druck setzen zu lassen. Suchen Sie einfach innerhalb der Frist fachkundige Beratung auf. Am Ende ist es gar nicht so schlimm wie es anfangs ausgesehen hat.

 

Haben Sie weitere Fragen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.

 

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.