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Megaupload - Kimble im Knast, Nutzer in Sorge... RA Michael Terhaag zum Thema im Tagesspiegel

Megaupload: Kim Schmitz in U-Haft - Nutzer in Sorge

Kurzbeitrag von Rechtsanwalt Michael Terhaag im Tagesspiegel -

Nicht nur in Amerika läuft die Netzgemneinde Sturm. Wichtig und richtig ist, dass sowohl der Betrieb als auch die Verwendung solcher reinen Up- und Downloadportale im Grundsatz völlig zulässig und legal ist.

So gibt es zahlreiche völlig legale Verwendungsformen derartiger Dienste, etwa wenn man dort größere Sammlungen von Urlaubsfotos und/oder Videos ablegt und zum Beispiel an Freunde und Bekannte nur den Link zum Download und nicht die riesigen Datenmengen per E-Mail senden will.

Man muss allerdings einräumen, dass gerade illegale Inhalte, wie etwa heimlich mitgeschnittene brandneue Kinofilme und gestohlene oder illegal gefertigte Raubkopien von Musik-CD’s sich nicht nur bei Megaupload großer Beliebtheit erfreut haben. Genau das sollen die Betreiber vorsätzlich und mit Provisionszahlungen intensiv gefördert haben.

Urheberrecht international, Kim Schmitz verbrennt sich die Finger?Der Download und damit die Kopie solcher Inhalte ist zwar eine strafbare Vervielfältigung im Sinne des Urhebergesetzes und ganz sicher keine zulässige Privatkopie. Die Gefahr, dass Nutzer von megaupload.com tatsächlich juristisch hierfür belangt werden, ist allerdings dennoch relativ gering. Es ausgesprochen fraglich, ob die verwendeten IP-Adressen in Asien gespeichert wurden und ob der Masse bezüglich der „kleinen“ Nutzer überhaupt ausgewertet werden.

Selbst wenn die IP-Adressen bekannt wären und die Provider die Personendaten herausgäben, ergibt sich auch hinsichtlich der zivilrechtlichen Lizenz- und Schadenersatzansprüche der Rechteinhaber eine andere Situation als bei den Tauschbörsen.

Durch den Download der Filme und Musikdaten bot der Nutzer diese gerade nicht selbst anderen wiederum zum Herunterladen an, so wie es bei den klassischen Filesharing-Portalen der Fall ist. Durch die lediglich einmalige Kopie sollten etwaige Schadensersatzansprüche erheblich geringer ausfallen, was die tatsächliche Geltendmachung noch unwahrscheinlicher macht.

Grundsätzlich könnten Rechteinhaber aber Unterlassungsansprüche stellen, die dann nach einer etwaigen Abmahnung nur mit einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung aus der Welt geräumt werden können.

Wenn Sie selbst Betroffener sind oder vergleichbare Dienste legal anbieten wollen, sprechen Sie uns doch gern an.