Smartglasses als Beweismittel – Das OLG Köln hat Bedenken
Mit Urteil vom 14. März 2025 (Az. 6 U 82/24) hat das Oberlandesgericht Köln eine Entscheidung getroffen, die gerade für Freunde der neuen Smartbrillen und die drei Fragezeichen oder andere Ermittlungsdienstleister interessant sein dürfte. Im Kern geht es um eine Frage, die angesichts der zunehmenden Beliebtheit und damit Verbeitung tragbarer Aufzeichnungsgeräte an praktischer Bedeutung gewinnt: Dürfen heimlich mit einer als Brille getarnten Kamera gefertigte Videoaufnahmen überhaupt als Beweismittel in einem zivilrechtlichen Verfahren verwertet werden? Das OLG Köln hat diese Frage ausdrücklich offengelassen – aber in einer Weise kommentiert, die für künftige Verfahren richtungsweisend ist.
Der Fall: Live Champions League in der Gaststätte, heimlich gefilmt per Brille
Ein Pay-TV-Unternehmen klagte gegen den Betreiber einer Gaststätte wegen unerlaubter öffentlicher Wiedergabe eines Champions-League-Spiels. Zur Beweissicherung hatte ein von der Klägerin beauftragter Kontrolleur die Gaststätte aufgesucht und dabei eine als normale Brille getarnte Kamera getragen, mit der er heimlich Videoaufnahmen anfertigte. Auf den Aufnahmen waren der Beklagte sowie die laufende Fußballübertragung zu sehen. Das Landgericht Köln hatte diese Aufnahmen als Beweismittel zugelassen und der Klage stattgegeben. Der Beklagte rügte in der Berufung die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die heimliche Aufzeichnung.
Das OLG Köln bestätigte die Verurteilung – legte dabei aber eine Begründung vor, die deutlich vorsichtiger ausfällt als die der Vorinstanz.
Erhebliche Bedenken – aber bewusst kein Verwertungsverbot
Da aber die Urheberrechtsverletzung bereits aufgrund anderer Beweismittel feststand, musste der Senat über die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen nicht entscheiden und ließ die Frage eines Beweisverwertungsverbots daher ausdrücklich offen. Die Ausführungen zur Sache lassen jedoch keinen Zweifel daran, dass der Einsatz von Smartglasses zur Beweissicherung keineswegs unproblematisch ist.
Heimliche Videoaufnahmen stellen nach Auffassung des OLG Köln auch dann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, wenn sie – wie hier – in der Sozialsphäre entstehen. Als Aufnahmen identifizierbarer Personen sind sie personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Besonderes Gewicht misst der Senat dem Umstand bei, dass die Kamera in einer Brille verborgen war: Die gefilmte Person hat keinerlei Möglichkeit, die Aufzeichnung zu bemerken, und damit auch keine Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob sie damit einverstanden ist oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Dieser Überrumpelungseffekt begründe einen besonderen Schutzbedarf.
Das OLG zieht dabei völlig zu Recht und absolut nachvollziehbar einen aufschlussreichen Vergleich zur Dashcam-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der BGH hatte dort eine Verwertung unter anderem mit der schnellen Ablauffolge von Verkehrsgeschehen begründet, das sich nachträglicher Rekonstruktion vielfach entzieht. Mit der vorliegenden Konstellation sei das nicht vergleichbar: Hier liege keine zufällige Aufzeichnung vor, sondern eine planmäßige Kontrollaktion eines beauftragten Prüfers. In solchen Fällen sei eben nicht automatisch von Beweisnot auszugehen. Das Gericht sei nach § 286 ZPO ohnehin zur kritischen Würdigung aller vorliegenden Aussagen und Unterlagen verpflichtet, und ein sorgfältig geführtes schriftliches Kontrollprotokoll in Verbindung mit einer glaubwürdigen Zeugenaussage könne die Urheberrechtsverletzung hinreichend belegen – ohne dass es auf die Videoaufnahmen ankäme.
Genau das war im vorliegenden Fall der Ausweg: Das Kontrollprotokoll und die Aussagen des Kontrolleurs ergaben in Verbindung mit den widersprüchlichen Angaben des Beklagten und seiner Zeugen ein schlüssiges Beweisbild. Da die Urheberrechtsverletzung damit bereits auf dieser Grundlage feststand, musste das OLG über die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen nicht (weiter) entscheiden.
Öffentliche Wiedergabe trotz nur eines anwesenden Gastes?
Ein zweiter, für die Praxis eigenständig bedeutsamer Aspekt betrifft den urheberrechtlichen Öffentlichkeitsbegriff. Der Beklagte hatte eingewandt, zum Zeitpunkt der Kontrolle sei aufgrund der damaligen Pandemielage nur ein einziger Gast in der Gaststätte anwesend gewesen; von einer öffentlichen Wiedergabe der Fussballspiels könne daher keine Rede sein.
Diesem Gedanken folgte das Gericht eindeutig nicht und stellte ihn sozusagen ins "Abseits". Maßgeblich sei nicht die tatsächliche Zuschauerzahl, sondern das Potenzial der Zugänglichkeit. Da die Gaststätte zu keinem Zeitpunkt für die Allgemeinheit geschlossen war – sie stand auch Abholkunden offen, und der Fernseher war prominent platziert –, war die Übertragung potenziell für eine unbestimmte Zahl von Personen wahrnehmbar. Damit folgt das Gericht der Linie des EuGH, der bereits in der zitierten Entscheidung „Reha Training" (C-117/15) klargestellt hat, dass es auf die potenzielle Reichweite, nicht auf die tatsächliche Zuschauerzahl ankommt.
Das ist ein wichtiger Unterschied zu Konstellationen, in denen eine Gaststätte eine Übertragung aktiv nur einem abgeschlossenen Personenkreis zugänglich macht und durch geeignete Maßnahmen verhindert, dass Dritte die Sendung wahrnehmen können – wie das OLG Frankfurt in einem älteren Urteil gegen SKY entschieden hatte. Wer hingegen – auch pandemiebdingt ausgedünnt – generell zugänglich bleibt, kann sich auf fehlende Öffentlichkeit nicht berufen.
Was das Urteil für Rechteinhaber und die Beweisführung
Das Urteil des OLG Köln vom 14. März 2025 (Az. 6 U 82/24) enthält zwei praxisrelevante Klarstellungen. Zum einen bestätigt der Senat den weiten urheberrechtlichen Öffentlichkeitsbegriff: Entscheidend ist nicht die tatsächliche Zahl der Zuschauer im Moment der Kontrolle, sondern die potenzielle Zugänglichkeit der Wiedergabe für eine unbestimmte Vielzahl von Personen. Eine Gaststätte, die grundsätzlich für Gäste geöffnet ist und eine Übertragung sichtbar laufen lässt, verwirklicht daher auch dann eine öffentliche Wiedergabe, wenn zufällig nur wenige oder sogar nur ein Gast anwesend sind.
Zum anderen macht das Gericht deutlich, dass der Einsatz heimlicher Videoaufnahmen mittels als Brille getarnter Kameras zur Beweissicherung rechtlich keineswegs unproblematisch ist. Zwar hat der Senat kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot ausgesprochen, weil die Urheberrechtsverletzung bereits durch andere Beweismittel feststand. Die ausführlichen Hinweise des Gerichts lassen jedoch erkennen, dass eine solche Beweisführung erheblichen Bedenken begegnen kann – insbesondere wegen des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der fehlenden Vergleichbarkeit mit der Dashcam-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Für Rechteinhaber und ihre Ermittlungsdienstleister folgt daraus eine klare praktische Konsequenz: Die Beweisführung sollte so ausgestaltet sein, dass sie auch ohne heimliche Videoaufnahmen tragfähig ist. Ein sorgfältig geführtes Kontrollprotokoll, das die Wahrnehmungen des Prüfers unmittelbar und nachvollziehbar dokumentiert, kombiniert mit einer glaubwürdigen Zeugenaussage, bleibt das rechtlich sicherere und zugleich ausreichend effektive Mittel der Rechtsdurchsetzung.
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