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Tauschbörsen und Urheberrecht - eDonkey-Links nach der Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Tauschbörsen und Urheberrecht

eDonkey-Links nach der Entscheidung des Landgerichts Hamburg
von Rechtsanwalt Thomas Engels
 

In einem kürzlich veröffentlichen Beschluss des Landgerichts Hamburg hatte das Gericht über die Zulässigkeit von sog. eDonkey-Links auf einer Website im Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz zu befinden.

Das Gericht war hier der Auffassung, dass sowohl der Seitenbetreiber als auch der Serverinhaber als Störer im Rahmen eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs herangezogen werden könnten. Dabei stützte es sich maßgeblich auf zwei Gesichtspunkte. Zum einen konnten die Rechteinhaber bei den in Rede stehenden TV-Serien glaubhaft machen, dass es sich um nicht lizenzierte Vervielfältigungsstücke handelt. Dies ist die Grundvoraussetzung für einen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Daneben befand das Gericht jedoch auch, dass sowohl der Seitenbetreiber als auch der Serverinhaber den Zugriff auf dieses urheberrechtlich geschützte Material nachhaltig erleichtern. Für den Serverinhaber wurde der Umweg über das Teledienstegesetz gegangen, da dieser ja nur fremde Inhalte bereithält, auf eine Aufforderung zur Löschung hin jedoch nicht tätig wurde, mit der Folge, dass die Privilegierungen des Teledienstegesetzes nicht mehr zum tragen kamen.

Was diese Entscheidung für die Zukunft bedeutet, kann vom jetzigen Zeitpunkt aus noch nicht abschließend beurteilt werden. Denn zum einen handelt es sich nur um eine Entscheidung im Eilverfahren. Es ist daher denkbar, dass im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens das Gericht zu einer anderen Auffassung kommt. Selbst wenn die in diesem Verfahren ergangene einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptiert wird, ist es immer noch denkbar, dass ein anderes Gericht eine gegenteilige Entscheidung fällen könnte – so lange hierzu keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert.

Aufgrund der – wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes üblich – doch recht knapp ausgefallenen Entscheidungsgründe kann daher nicht ohne Weiteres von einer Allgemeingültigkeit der Entscheidung ausgegangen werden. Ein eDonkey-Link ist im Vergleich zu herkömmlichen Hyperlinks wesentlich schwieriger rechtlich zu bewerten.

Das sog. eDonkey-Netzwerk ist eine Tauschbörse im Internet, die von nahezu jedem Betriebssystem aus mit einer entsprechenden Zusatzsoftware genutzt werden kann. Grundsätzlich handelt es sich um ein Peer-to-Peer-Netzwerk, was bedeutet, dass es keinen zentralen Download-Server gibt, sondern sich der einzelnen Nutzer die gewünschten Dateien von anderen Nutzern „zusammensuchen“ muss. Die entsprechende Software übernimmt dabei das Herunterladen von den einzelnen Nutzern und stückelt die Dateiteile nachher zu der eigentlichen Datei wieder zusammen. Der einzelne Nutzer kann zum einen nach Inhalten im Netzwerk selbst suchen, oder aber einen entsprechenden Link nutzen, den die Software für das Netzwerk dann entsprechend interpretiert. Ein Link ist dabei wie folgt aufgebaut:

ed2k://|file|datei.txt|123|1234567890abcdef1234567890abcdef|

  • Der Vorspann „ed2k://|file“ identifiziert den Link entsprechenden eDonkey-Link.
  • datei.txt“ Gibt den Namen der Datei an.
  • 123“ gibt die Größe der Datei in Byte an.
  • 1234567890abcdef1234567890abcdef“ gibt den Hash-Wert an, um die Datei eindeutig zu identifizieren.

Derartige Links können an andere Benutzer weitergeben werden, der Link zeigt immer auf dieselbe Datei, wobei der Dateiname keine Rolle spielt, es sind lediglich Größe und Hash-Wert entscheidend. Daher sind zu ein und derselben Datei auch oftmals mehrere Dateinamen im Umlauf.

Hieraus ergeben sich zwei wichtige Konsequenzen. Zum einen wird mit dem Link zum eDonkey-Netzwerk kein direkter Inhalt angeboten. Ob der einzelne Nutzer die Datei jemals komplett herunterladen können wird, kann vorher nicht beurteilt werden. Es ist durchaus denkbar, dass er nicht genügend andere Nutzer findet, die die gewünschte Datei vollständig anbieten. Zum anderen zeigt aber der Link immer eindeutig auf einen bestimmten Inhalt. Mit der Zugänglichmachung eines derartigen Links auf einer Website wird dem Internetnutzer der Zugriff auf dieses Material wesentlich einfacher gemacht. Er muss nicht selbst im Netzwerk danach suchen, und kann sich wegen der eindeutigen Identifizierbarkeit darauf verlassen, dass sich hinter dem Link tatsächlich die gewünschte Datei befindet.

Das größte Problem im vorliegenden Fall dürfte jedoch gewesen sein, dass es sich bei der fraglichen Website um ein Portal für entsprechende TV-Serien gehandelt hat, und insoweit eine Vorauswahl bei den Dateien getroffen wurde. Der Betreiber hat die Links zu den TV-Serien bewusst gesetzt, um einen Download zu ermöglichen. Hier eine Störereigenschaft anzunehmen, erscheint durchaus nachvollziehbar. Das Betreiben derartiger eDonkey-Portale wird daher in Zukunft mit einem erheblichen Risiko belastet sein.