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Uploadfunktion in Foren – Haftungsrisiko für Seitenbetreiber

Uploadfunktion in Foren – Haftungsrisiko für Seitenbetreiber

Das LG Hamburg stellt das System der Haftungsprivilegierung auf den Kopf

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Seit den Entscheidungen des BGH zur Frage der Haftung von Internetauktionshäusern steht fest, dass die Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes nicht für den Unterlassungsanspruch gelten. Hier richtet sich die Haftung nach allgemeinen Störergrundsätzen. Dabei kommt es dann darauf an, ob sich aus bestimmten Tatsachen ergeben kann, dass besondere Prüfungspflichten entstehen. Allgemeine Prüfungspflichten hingegen darf es nicht geben, da der Wortlaut des TMG insoweit eindeutig ist.

Das LG Hamburg ist nun mit einer Entscheidung im Bereich des Urheberrechts vorgeprescht und hat einmal mehr Akzente im Bereich der besonderen Prüfungspflichten gesetzt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Forenbetreiber den Nutzern ermöglicht, Bildmaterial auf den Forenserver hochzuladen und in die jeweiligen Beiträge einzubinden. Ein einzelner User hatte dann ein urheberrechtlich geschütztes Bild verwendet und so eine Abmahnung an den Betreiber heraufbeschworen. Der Betreiber kam der Aufforderung zur Entfernung sofort nach, weigerte sich aber, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Rein vorsorglich sperrte er die vollständige Upload-Funktion für alle Nutzer.

Das LG Hamburg gab nun dem Begehren des Urhebers statt und verurteilte den Betreiber zur Unterlassung und zur Zahlung von Abmahnkosten. Die Begründung in diesem Fall lässt jedoch sehr viel Spielraum für Diskussion. Denn das Gericht sah hier bereits die Upload-Funktion als solche als ausschlaggebend an, um zur Annahme von besonderen Prüfungspflichten zu gelangen. In der Verwendung einer solchen Funktion sei bereits die Gefahr gegeben, dass es zu Rechtsverletzungen komme. Hieraus ließe sich daher die besondere Prüfungspflicht ableiten.

Diese Auffassung scheint jedoch wesentliche Aspekte der bisherigen Rechtsprechung außen vor zu lassen. Denn streng genommen enthält jede Teilnahmemöglichkeit der User bereits die Gefahr, dass es zu Rechtsverletzungen kommt – sei es durch Schreiben von Forenbeiträgen oder durch Einstellung von Internetauktionen. Insoweit wohnt jedem "User Generated Content" die Gefahr inne, dass gerade dieser User über die Stränge schlägt und einen Rechtsverstoß begeht. Warum nun eine Upload-Funktion besonders gefährlich sein soll und anders behandelt werden muss, kann das LG Hamburg letztendlich nicht aufklären.

Es bleibt daher abzuwarten, ob das OLG Hamburg diese Auffassung in Zukunft korrigieren wird. Durch diese Entscheidung dürfte die Luft für Forenbetreiber aber erneut dünner geworden sein. In Streitfällen sind wir Ihnen natürlich gerne behilflich!

*update*

Die Entscheidung des OLG Hamburg liegt mittlerweile vor. Damit liest sich der Sachverhalt völlig anders als vom Landgericht mitgeteilt und dürfte zumindest für eine gewisse Entspannung gut sein.

Das OLG Hamburg hat zwar die Haftung des Seitenbetreibers für die von Dritten hochgeladenen Bilder weiterhin bejaht, aber in der Begründung einige klare Worte gefunden. So ist es wohl eine Entscheidung, die nur auf diesen speziellen Einzelfall zutrifft, da - es handelte sich um eine Kochseite - die von den Usern eingestellten Rezepte den Großteil der Seite ausmachen und der Betreiber sich diese daher zu eigen mache.

Das OLG Hamburg stellt ausdrücklich klar, dass diese Rechtsprechung nicht auf herkömmliche Foren anwendbar ist, bei denen die Verbreitung von Informationen Dritter im Vordergrund steht. Dementsprechend dürften Forenbetreiber nun wohl wieder etwas ruhiger schlafen können.