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Verstoß gegen Unterlassungserklärung - reicht dann noch der Hamburger Brauch?

Hamburger Brauch nicht in zweiter Unterlassungserklärung

Zum Urteil des LG Köln vom 11. Juli 2013, Az.: 14 O 61/13

Wie muss eine Unterlassungserklärung formuliert sein? Diese Frage begegnet uns in unserer Praxis sehr häufig, wenn es um die außergerichtliche Streitbeilegung bei Rechtsverletzungen geht. Dabei müssen viele Faktoren beachtet werden - unter anderem auch der sogenannte Hamburger Brauch. Dieser spielte eine wichtige Rolle in einem Fall, der diesen Sommer vom Landgericht Köln entschieden wurde.

Zur Erinnerung: der Hamburger Brauch

Der Hamburger Brauch ist eine besondere Klausel in Unterlassungserklärungen. Diese hat sich etabliert, um bei Rechtsverletzungen den Parteien eine umfangreiche vorgerichtliche Streitbeilegung zu ermöglichen. Dabei wird in Unterlassungserklärungen eine Vertragsstrafe vereinbart, deren genaue Höhe in das Ermessen des Gläubigers gestellt wird. Bei einem erneuten Verstoß kann dieser dann bestimmen, wie hoch die Vertragsstrafe ist. Im Zweifelsfall wird dann die Angemessenheit dieser Vertragsstrafe gerichtlich zu überprüfen sein.

So geschah es auch hier. Ein Rechteinhaber an bestimmten Bildern mahnte den Beklagten ab, weil er diese Bilder verwendet hatte, obwohl er hierfür keine Rechte hatte. Auf diese Abmahnung hin gab er eine Unterlassungserklärung mit der Formulierung nach dem Hamburger Brauch ab. Wenig später verstieß er gegen diese Unterlassungsverpflichtung. Als der Kläger nun seine Rechte geltend machte, gab der Beklagte eine erneute Unterlassungserklärung mit demselben Wortlaut wie vorher ab.

Neuer Unterlassungsanspruch nicht berührt durch neue Unterlassungserklärung

Das Gericht entschied nun, dass der Kläger seine Rechte trotz der erneuten Unterlassungserklärung geltend machen kann. Diese sei nämlich nicht mehr geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Bei einem zweiten Verstoß müsse der Gläubiger nach Ansicht des Gerichts nämlich weitere und strengere Möglichkeiten haben, den Schuldner zu sanktionieren.

Hamburger Brauch rechtsverletzung unterlassungserklärung

Der Fall zeigt besonders deutlich, worauf es bei Unterlassungserklärungen ankommt: Es gilt, umfassend die Gefahr für Rechtsverletzungen zu vermeiden und den Schuldner darauf zu verpflichten, sich rechtskonform zu verhalten. Dies kann aber nicht mehr gegeben sein, wenn der Gläubiger einer solchen Unterlassungserklärung nicht die Möglichkeit hat, die Tonart zu verschärfen.

Wir haben uns in unserer Kanzlei bereits vielfach mit derartigen Unterlassungserklärungen und deren genauen Formulierungen beschäftigt und können mittlerweile auf einige Erfahrung zurückblicken. Gerne beraten wir Sie und helfen, die richtige Reaktion und Formulierung zu finden.