Streit um das rote Sofa - Künstler hofft auf Schutz für sein Konzept
von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz
Aktuell hat das Thema Ideenschutz wieder einmal eine Renaissance vor den Gerichten.
Ein Düsseldorfer Künstler stört sich daran, dass sein Kunstkonzept, er nennt es wohl zurecht sein Lebenswerk gewerblich und aus seiner Sicht unzulässig verwendet wird. Mit seinem Begehr das Verhalten wettbewerbsrechtlich untersagen zu lassen, ist er bereits u.a. mangels wettbewerbsrechtlicher Eigenart letztinstanzlich gescheitert. Nunmehr muss sich das Landgericht Köln mit der Frage beschäftigen, ob vielleicht eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.
Das Konzept von Horst Wackerbarth ist das Folgende: Er fotografiert seit über dreisig Jahren immer wieder andere Szenen in unterschiedlichstem Umfeld - gleich bleibt jedoch immer, dass er (s)ein rotes großes Sofa in den Mittelpunkt stellt. Teilweise wird auch nur das rote Sofa dargestellt. Diese Konstellation kommt scheinbar gut an. Deshalb wird das Konzept auch immer wieder in anderem Zusammenhang, zum Teil auch werblich verwendet und hat schon Preise gewonnen.
Die Stadtwerke Bonn haben in ihrem Werbeauftritt ebenso ein Sofa dargestellt - aber ein blaues.
Ideen sind nicht urheberrechtlich geschützt
Die rechtliche Beurteilung ist denkbar einfach: Das Konzept des Künstlers ist eine Idee. Ideen allein sind jedoch nicht vom Urheberrecht geschützt. Es braucht immer eine persönlich geistige Schöpfung, also eine subjektive und individuelle Leistung. Daran fehlt es bei einer bloßen Idee - diese muss schlicht ausgedrückt umgesetzt werden.
Für Horst Wackerbarth bedeutet dies, dass seine Bilder urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie als Kunstwerke anzusehen sind. Auch gilt bei Fotos ein besonderer Leistungsschutz. Beides bedeutet, dass ohne Erlaubnis niemand dieses Bild verwenden darf. Von dem Bild ist jedoch die Idee völlig unabhängig. Das bedeutet, jeder kann auf die selbe Idee kommen, ein Sofa aufstellen und fotografieren. Etwas anderes gilt im Wettbewerbsrecht. Dort kann unter gewissen Umständen ein Unternehmen Unterlassung von einem Konkurrenten verlangen, wenn dieser seine Ideen abkupfert. Wackerbarth hatte dies bereits mehrfach erfolglos versucht.
Man könnte aber auch die einzelnen Bilder mit den roten Sofas als Kunstewerk im Sinne des Urhebergesetz verstehen, wobei sich dann auch hier - übrigens anders als bei den Lichtbildern - eine gewissen Schöpfungshöhe. Selbst wenn man eine solche hier annähme, dürften eigentlich die getroffenen Änderungen eventuell schon ausreichen, sich hinreichend weit von den Originalen zu entfernen - ganz abgesehen von dem blauen Sofa...
Ideenschutz notwendig?
Wie bekannt wurde, hat Wackerbarth eine Initiative gegründet, die sich in diesem Bereich für eine Gesetzesänderung einsetzt. Ob dies allerdings Erfolg haben wird, erscheint mehr als fraglich. Dass nämlich Ideen urheberrechtlich nicht schutzfähig sind, ist kein alleiniger Gedanke des deutschen Urheberrechts. In diesem Feld gelten auch europarechtliche Vorgaben - und auch denen ist ein urheberrechtlicher Ideenschutz fremd. Im Immaterialgüterrecht sind nur noch Patente und Geschmacksmuster geschützt. Systematisch spricht also alles gegen einen Ideenschutz im Urheberrecht.
Wir sind gespannt, wie die Gerichte die Sache urheberrechtlich bewerten - so ärgerlich die Sache aber für den Künsteler sein mag und man ihm eine vergleichsweise Lösung wünschen mag, tendenziell dürften seine Chancen auch hier im Einzelfall nicht zum Besten bestellt sein.
Fragen wie diese beschäftigen uns in unserer Kanzlei stetig. Wir haben uns spezialisiert auf Urheber-, Medienrecht und Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz kreativer Tätigkeit. Einen Ausschnitt aus dem dazugehörigen Beitrag im ZDF mit dem Verfasser finden sie unter terhaag.de.