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Abmahngefahr für Düsseldorfer Imbissbuden und Kioske. Testkäufe von Getränkedosen

Abmahngefahr nicht nur für Düsseldorfer Kioskbetreiber und Imbissbuden - Testkauf einer Getränkedose ohne Pfand

 

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -
IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.de

Aktuell liegt uns eine Abmahnung eines Mannheimer Unternehmens, vertreten durch eine Kanzlei in Heidelberg, vor wonach in Düsseldorf Anbieter und Verkäufer von Getränkedosen wegen des Verstoßes gegen § 9 Verpackungsverordnung in Anspruch genommen werden.

Testkäufe durch Mannheimer Unternehmen in Düsseldorf

Abmahner ist das Mannheimer Unternehmen RTI Recycling Technologie International GmbH, welches nach eigenen Angaben bundesweit Getränke in Mehrwegverpackungen und Einwegverpackungen vertreibt.

Das Unternehmen beruft sich dabei auf § 9 Absatz 1 der Verpackungsverordnung bzw. einen darauf beruhenden Wettbewerbsverstoß. § 9 Absatz 1 der Verpackungsverordnung schreibt dabei unter anderem vor, dass beim Verkauf von Getränken in Einwegverpackungen (z.B. Getränkedosen) auf das zu erhebende Pfand ausreichend hingewiesen und dieses auch tatsächlich erhoben wird:

Verpackungsverordnung Abmahnung

"Vertreiber, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Satz 1 gilt nicht für Verpackungen, die nicht im Geltungsbereich der Verordnung an Endverbraucher abgegeben werden. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Vertreiber haben Getränke in Einweggetränkeverpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, vor dem Inverkehrbringen deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen und sich an einem bundesweit tätigen Pfandsystem zu beteiligen, das Systemteilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht. Das Pfand ist bei Rücknahme der Verpackungen zu erstatten..."

Festgestellt wurde der Verstoß anscheinend durch einen Testkäufer, der dieses in Düsseldorf beim Kauf einer Getränkedose ohne Pfand geprüft haben will und seine Feststellungen dann voraussichtlich in einem Rechtsstreit auch bestätigen könnte.

Rechtsanwaltskosten wegen des Verkaufs nur einer Getränkedose?

Neben einer Unterlassungserklärung verlangt das abmahnende Unternehmen Erstattung von mehr als 1.157 € Rechtsanwaltskosten. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte dabei nicht unterschrieben werden, da diese für den Empfänger sicherlich nachteilig ist, da hierdurch pro zukünftigem Verstoß ein Betrag von 5.100 € gefordert wird.

Abmahnung Verpackungsverordnung

Ob der Verkauf einer Getränkedose zum Preis von etwas mehr als einem Euro nunmehr ein solches Vorgehen des Mannheimer Unternehmens rechtfertigt oder ob es sich hierbei um eine weitere Blüte des Abmahn(un)wesens handelt, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden.

Die abmahnende Seite beruft sich dabei unter anderem auch auf das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 29.10.2010, 38 O 26/10, in dem in einer vergleichbaren Konstellation ein Verstoß sowie ein Streitwert von 30.000 € bestätigt wurden.

Fakt bleibt somit, dass Anbieter von Getränken in Düsseldorf wegen der durchgeführten Testkäufe unbedingt darauf achten sollten, die Vorgaben der Verpackungsverordnung einzuhalten, um so Abmahnungen zu vermeiden. Sofern Sie bereits eine entsprechende Abmahnung erhalten haben, sollten Sie unbedingt eine wettbewerbsrechtlich ausgerichte Kanzlei einschalten.


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