Achtung bei Werbung mit Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
- Neben Ärger mit der Staatsanwaltschaft droht auch eine Abmahnung -
Eigentlich ist jedem bekannt, dass man z. B. nur dann einen Doktortitel führen kann, wenn man an einer deutschen staatlichen oder kirchlichen Hochschule eine Promotion abgeschlossen hat. Einige haben in diesem Zusammenhang schon von einer Vorschrift aus dem Strafgesetzbuch (StGB) gehört. Diese sieht für den Missbrauch von Titeln eine nicht unerhebliche Strafandrohung vor. Hier heißt es:
§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. ...
Während das mit dem Führen eines Doktortitels noch jedem einleuchtet und auch bekannt sein sollte, dass man sich nicht als Polizeibeamter ausgeben darf, so werden daneben noch andere Bezeichnungen geschützt. Erfasst werden Amtsbezeichnungen, wie Professor, Landrat, Bürgermeister, Stadtbaurat, Richter oder Notar.
Im Rahmen der Werbung sind auch begehrt akademische Grade, um beispielsweise den eigenen Lebenslauf ein wenig anzureichern und so einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten. Zu denken ist neben dem allseits bekannten Doktortitel aber auch an Diplomvolkswirt, Diplomkaufmann oder Diplomingenieur. Die in § 132a StGB weiter aufgezählten Berufsbezeichnungen, die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger und die inländischen oder ausländischen Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen erklären sich von selbst.
Sinn und Zweck der Strafvorschrift ist der Schutz der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen, die sich durch den unbefugten, d. h. nicht „verdienten“ Gebrauch von Bezeichnungen den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit geben.
Was viele nicht Wissen ist, dass neben der Strafvorschrift und der Sanktion durch den Staat, der Konkurrenz ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht. Wer für sich z. B. auf der eigenen Internetseite Bezeichnungen verwendet, namentlich akademische Grade, Titel, Berufsbezeichnungen, Prüfungszeugnisse, die das Vertrauen der Verbraucher gewinnen und ihre Nachfrageentscheidungen anregen sollen, handelt § 5 UWG zuwider. Da entgegen einer gesetzlichen Vorschrift - § 132a StGB – gehandelt wird, liegt ein weiterer wettbewerbsrechtlicher Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor. Um einer teuren Abmahnung zuvor zukommen gilt daher:
Schmücke Dich nicht mit Federn, die Du nicht verdienst!
Es bleibt jedoch noch eine Frage: Was ist mit im Ausland erworbenen Titeln?
Zunächst gilt, dass auch diese rechtmäßig erlangt sein müssen. Unrechtmäßig erworbene Titel sind von § 132a StGB ebenfalls erfasst.
Verfügt man beispielsweise über einen ausländischen Hochschulabschluss, so muss dieser in Deutschland bei der zuständigen Stelle (z. B. Bezirksregierung, Ministerium) anerkannt werden. In der entsprechenden Urkunde wird dann vermerkt, wie der Titel oder die Berufsbezeichnung gekennzeichnet werden müssen.
Im Ausland erworbene Titel müssen aber in jedem Fall als solche kenntlich gemacht werden, um vor Abmahnungen der Konkurrenz geschützt zu sein. Denn dann hat man in der Regel nichts zu befürchten. So ist z. B. in dem von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann erfolgreich geführtem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.9.2009, Az. I-20 U 60/09 die Werbung mit einem in Nicaragua erworbenen "Dr." als zulässig erachtet worden.
Praxistipp
Vergewissern sie sich, wie sie ihren im Ausland erworbene berufliche Qualifikation in Deutschland kennzeichnen müssen. Hier stehen wir ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Gleiches gilt, wenn sie bereits Post von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht bekommen haben. Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch, wenn ein Kunkurrent mit falschen Titeln wirbt.