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Achtung wieder Abmahnungen! Gesetzesänderungen bringen bereits erste Abmahnungen wegen fehlender Angaben in geschäftlichen E-Mails und Telefaxen

Abmahnungen drohen... EHUG ist in Kraft!

- Eigentlich nicht wirklich neue Anforderungen an den elektronischen Schriftverkehr -
 von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

Manchmal ist es schon ein wenig beschämend, dass jede noch so kleine Gesetzesänderung tatsächlich eine Abmahnwelle nach sich ziehen soll.

Sind das wirklich neue Pflichtangaben für den elektronischen Schriftverkehr? Wir denken nicht. In jedem Fall ist zunächst einmal festzuhalten, dass es ein neues Gesetz gibt. Das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschafts- register sowie das Unternehmensregister", kurz EHUG. In erster Linie erwähnenswert ist hierbei die Änderung der Normen § 37a HGB, § 80 AktG, und § 25 I GenG und § 35a GmbHG.

Diese Vorschriften regeln die Darstellung von Unternehmen im geschäftlichen Kontakt nach außen. Im Jahr des Fussball-Weltmeisters der Herzen hieß es im § 80 I S.1 Aktiengesetz (AktG) noch "Geschäftsbriefe, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden", nunmehr ab der "Zeit des Wintermärchens" beglückt uns der Gesetzesgeber mit der Klarstellung "gleichviel welcher Form".

Wir hatten das eigentlich schon immer so gesehen, aber jetzt ist endgültig klar, was auf den Geschäftsbrief gehört, gehört ganz sicher auch in die Email und auf das Fax!

So müssen nunmehr eMails von Kaufleuten alle im Gesetz vorgesehenen Pflichtangaben wie die Rechtsform, Ihren Sitz, das entsprechende Registergericht sowie die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister, Partnerschaftsregister o.ä.  eingetragen ist usw. beinhalten.

Wie gesagt, aus unserer Sicht nichts Neues und gleichzeitig dürfte es mittlerweile längst zum guten Ton gehören, einer jeden eMail eine vollständige Signatur nachzustellen. Ausnahmen ergeben sich zudem sicherlich ohnehin für Nachrichten oder Berichte, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen.

Unabhängig davon drohen hieraus natürlich wirklich neue Abmahnwellen und heise.de berichtet bereits über die Erste. So sollen bereits zahlreiche deutsche Webhoster abgemahnt worden sein, weil deren elektronischen Nachrichten "nicht den Formvorschriften entsprechen, die für E-Mails gelten, welche Geschäftsbriefe ersetzen". 

Wir ersparen uns ins in diesem Zusammenhang einen Kommentar.

Um eines aber ganz deutlich zu machen, wir halten solche Rechtsvorschriften keineswegs für sinnfrei und sind der Meinung der Geschäftsverkehr sollte sich daran halten. Aus unserer sicht sind fehlende Bestandteile, im Übrigen wie im Impressum auf Websites keineswegs zwingend auch gleich ein Wettbewerbsverstoß!

Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei den neuen Regelungen um so genannte wettbewerbsneutrale bloße Ordnungsvorschriften handelt zum anderen und das ist aus unserer Sicht das bessere Argument, muss für jeden solchen Verstoß auch ein "Wettbewerbsvorsteil durch Rechtsbruch" entstehen. Sind und Zweck der Regelungen und das gilt auch für das Impressum allgemein ist einen Verantwortlichen für den entsprechenden Inhalt zur Not zur Rechenschaft ziehen zu können. Beeinhaltet daher eine elektronische Nachricht eine Website des Absender und befinden sich dort in der Anbieterkennzeichnung der Geschäftsführer und die HRB/A Nummer beispielsweise, dürfte es sich kaum um eine wesentliche Beeinträchtigung der sonstigen Marktteilnehmer handeln.

Also, natürlich sollten Sie die neuen Regelungen beachten. Für den Fall, dass Sie es nicht getan haben, ist das Kind aber auch noch nicht in den Brunnen gefallen und Sie müssen keineswegs bei dubiosen Abmahnungen, die sich tatsächlich nur mit dieser Thematik befassen, gleich die Waffen strecken.

Wenn Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben und rechtliche Beratung benötigen, wenden Sie sich natürlich auch gerne direkt an uns... ;))

 

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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