Schönheitsmedizin: OLG Frankfurt setzt Grenzen bei irreführende Arztbezeichnungen

In der Welt der ästhetischen Behandlungen ist das Vertrauen der Patienten in die Qualifikation des Behandelnden von zentraler Bedeutung. Werbebezeichnungen, die eine besondere Expertise suggerieren, stehen daher immer wieder auf dem Prüfstand des Wettbewerbs- und Heilmittelwerberechts. In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun klargestellt: Die Bezeichnung „Arzt für ästhetische Medizin" ist irreführend, wenn keine entsprechende Facharztausbildung vorliegt (Urteil vom 22.01.2026, Az. 6 U 362/24, nicht rechtskräftig). Zur Klarstellung: An dem Verfahren sind wir nicht beteiligt.
Der beklagte Arzt ist Facharzt für Allgemeinmedizin und betreibt eine Praxis, die auf nicht-operative ästhetische Medizin spezialisiert ist. Auf seiner Internetseite veröffentlichte er einen Lebenslauf, in dem er angab, eine „Umfangreiche Ausbildung und Tätigkeit als Arzt für Ästhetische Medizin" absolviert zu haben. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Irreführung der Verbraucher über die tatsächliche Qualifikation des Arztes und klagte auf Unterlassung.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt
Das Gericht schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale an und bewertete die Bezeichnung als irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Richter stellten fest, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise – also potenzielle Patienten – den Titel „Arzt für ästhetische Medizin" dahingehend versteht, dass der werbende Arzt neben seiner Facharztausbildung für Allgemeinmedizin auch eine entsprechende Qualifizierung für das Fachgebiet der Ästhetischen Medizin durchlaufen habe und damit Facharzt für Ästhetische Medizin sei.
Eine solche anerkannte Facharztbezeichnung existiert in Deutschland jedoch nicht. Die einzige geschützte Bezeichnung in diesem Bereich ist der „Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie", dessen Erwerb eine sechsjährige, klar definierte Weiterbildung voraussetzt. Andere Begriffe wie „Schönheitschirurg" oder „Arzt für ästhetische Medizin" sind hingegen nicht geschützt und können beim Verbraucher falsche Vorstellungen über die Qualifikation des Werbenden wecken. Das Gericht betonte zudem die Gefahr einer Verwässerung der Bezeichnung „Facharzt" und der damit verbundenen Qualitätserwartungen – ein Aspekt, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.
Einordnung und Praxishinweis
Die Entscheidung reiht sich in eine konsequente Linie ein, die Gerichte bei der Werbung für ärztliche Leistungen im ästhetischen Bereich verfolgen. Erst jüngst hatte der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil vom 31. Juli 2025 (Az. I ZR 170/24) klargestellt, dass selbst minimalinvasive Eingriffe wie Hyaluron- und Botox-Injektionen als „operative plastisch-chirurgische Eingriffe" im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes einzustufen sind, mit weitreichenden Konsequenzen für die Zulässigkeit von Vorher-Nachher-Werbung – hierüber hatten wir ausführlich berichtet.
Für Ärzte, die im Bereich der ästhetischen Medizin tätig sind, ohne den Facharzttitel für Plastische und Ästhetische Chirurgie zu führen, gilt: Auf die Verwendung nicht geschützter, aber offiziell klingender Bezeichnungen wie „Arzt für ästhetische Medizin" oder „Experte für ästhetische Behandlungen" sollte unbedingt verzichtet werden – das Abmahnrisiko ist erheblich. Transparenz ist hier der einzig sichere Weg. Die tatsächliche Facharztbezeichnung, etwa Facharzt für Dermatologie oder Allgemeinmedizin, sollte klar kommuniziert werden. Besondere Expertise im ästhetischen Bereich lässt sich rechtssicher durch die Beschreibung konkreter Fortbildungen und nachweisbarer Tätigkeitsschwerpunkte darstellen.
Das Urteil stärkt den Patientenschutz und setzt dem Wildwuchs an Fantasiebezeichnungen im boomenden Markt der Schönheitsbehandlungen klare Grenzen. Es zeigt einmal mehr: Wettbewerbsrecht und Heilmittelwerberecht bilden zusammen ein scharfes Schwert gegen irreführende Qualitätsversprechen im Gesundheitsbereich.
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