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BGH: "Über 400 Jahre Brautradition" ist kein irreführender Werbeslogan

BGH: Eine Bierbrauerei führt mit dem Werbeslogan "Über 400 Jahre Brautradition" niemanden in die Irre

Zum Beschluss des BGH vom 16. August 2012, Az.: I ZR 200/11

 

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

Der BGH hatte in einer Nichtzulassungsbeschwerde darüber zu entscheiden, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn eine Bierbrauerei mit dem Slogan "Über 400 Jahre Brautradition" wirbt. 

Die Vorgeschichte

Eine Bierbrauerei hatte als Werbung auf ihren Bierkästen und Flaschenetiketten den Werbeslogan "Über 400 Jahre Brautradition" angebracht. Dies passte einem Wettbewerber nicht, der die Brauerei abmahnte und zur Unterlassung aufforderte.

Die Begründung hierfür: Die Werbemaßnahme könne von einem Teil des Verkehrs derartig falsch verstanden werden, dass die Brauerei ihr Bier nach einem über 400 Jahre alten Rezept braue. Dies wäre auch unstreitig falsch gewesen.

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Die abgemahnte Brauerei wehrte sich hiergegen und weigerte sich, die Unterlassungserklärung abzugeben. Der Streit ging vor Gericht.

So entschieden die Vorinstanzen

Die Vorinstanzen gaben der Abgemahnten Recht. So sei es zwar nicht ausgeschlossen, dass ein kleiner Teil des adressierten Kundenverkehrs den Werbeslogan falsch versteht. Allerdings entspreche der Slogan in seiner beabsichtigten Werbeaussage auch der Wahrheit: Die Brauerei war tatsächlich seit über 400 Jahren tätig. Deshalb könne es nicht verhältnismäßig sein, wenn die Brauerei mit einer wahren Aussage Werbung betreiben würde. Das OLG Stuttgart ließ die Revision hiergegen nicht zu - hiergegen ging der Wettbewerber mit dem Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde vor, um das Urteil des OLG mit der Revision angreifen zu können.

BGH: Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

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Der BGH nahm die Beschwerde nicht an. Im Rahmen der Beschwerdeprüfung kam auch dieses Gericht zu dem Ergebnis, dass der Werbeslogan zulässig sei. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen ging er jedoch nicht davon aus, dass auch ein kleiner Teil der Kunden die Aussage wie vom Wettbewerber behauptet verstehen könne. Wesentlicher Entscheidungspunkt war vielmehr, dass in dem vorliegenden Fall die Interessen gegeneinander abgewogen werden müssten, weil es sich um eine wahre Aussage handele. Hierbei überwiege jedoch das Interesse der Brauerei an dem Hinweis auf die lange Unternehmensgeschichte.

Fazit

Griffige Werbeslogans können für die eigenen Produkte Aufmerksamkeit erregen. Sie können aber auch - berechtigt oder nicht - den Wettbewerber dazu verleiten, gegen den Werbenden vorzugehen. Ob eine Maßnahme oder Aussage zu Werbezwecken auch wettbewerbsrechtlich zulässig ist, kommt dabei auf den Einzelfall an. In jedem Fall ist es ratsam, sich vorher genau Gedanken über die möglichen Folgen zu machen und etwaige Fragen vorab zu klären.

 

Der Beschluss des BGH im Volltext in unserer Datenbank.

 

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