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Auch OLG Stuttgart findet: Bier ist nicht „bekömmlich“

Auch OLG Stuttgart findet: Bier ist nicht „bekömmlich“

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat ein Urteil des Landgerichts Ravensburg bestätigt, das die beklagte Brauerei zur Unterlassung von Werbung ihrer Biersorten mit dem Begriff „bekömmlich“ verpflichtet (Urteil vom 3. November 2016, Az. 2 U 37/16). Auch über die erste Instanz aus Regensburg haben wir bereits berichtet (Urteil vom 16. Februar 2016, Az. 8 O 51/15 KfH).

Die Brauerei bewarb im Jahr 2015 drei ihrer Biersorten wie folgt:

Für die Biersorte „…-Gold“ mit einem Alkoholgehalt von 5,1 % warb sie u. a. mit dem Satz: „Bekömmlich, süffig – aber nicht schwer.“

Der Sorte „Hopfenleicht“ mit einem Alkoholgehalt von 2,9 % schrieb sie u. a. die Aussage „… feinwürzig und herzhaft im Geschmack, erfrischend bekömmlich für den großen und kleinen Durst“ zu.

Die Sorte „…-Hell“ mit einem Alkoholgehalt von 4,4 % bewarb sie u. a. mit dem Satz: „Bei Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt reift es in Ruhe aus, wodurch es besonders bekömmlich wird.“

Die Richter aus Stuttgart entschieden, dass die beanstandete Werbung gegen § 3a UWG in Verbindung mit den Vorschriften der „Health-Claims-Verordnung“ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 verstoße. Nach dieser Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.

Das OLG Stuttgart stützte sich unter anderem auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. September 2012 (Az. C-544/10 – „Deutsches Weintor“). Diesem Urteil sei zwar keine generelle Aussage zur Verwendung der Bezeichnung „bekömmlich“ für alkoholische Getränken zu entnehmen, denn im konkreten Fall habe der Begriff – anders als hier – im Zusammenhang mit einem Hinweis auf den reduzierten Säuregehalt des beworbenen Weins gestanden.

Dem Urteil lasse sich aber in allgemeiner Form entnehmen, dass Angaben zu den (von der Verordnung erfassten) alkoholischen Getränken frei von jeder Mehrdeutigkeit sein müssen. Zudem habe der Gerichtshof einen Gesundheitsbezug auch dann bejaht, wenn mit einer Angabe impliziert wird, dass negative oder schädliche Auswirkungen für die Gesundheit, die normalerweise mit dem Konsum verbunden sind, bei dem beworbenen Produkt fehlen oder geringer ausfallen.

Nach den gängigen Wörterbüchern sei „bekömmlich“ gleichzusetzen mit „zuträglich“, „leicht verdaulich“ oder „gesund“. Auch der Begriff „zuträglich“ schließe nicht nur ein allgemeines Wohlbehagen ein, sondern sei im Sinne eines „Langzeitversprechens“ zu verstehen, dass das beworbene Lebensmittel auch bei längerem Konsum in keiner Weise schade. Dass manche Konsumenten die Brauerei der Beklagten mit dem Werbespruch „Wohl bekomm‘s“ in Verbindung brächten, schränke den Aussagegehalt nicht ein. „Wohl bekomm‘s“ sei – im Sinne eines Trinkspruchs – ein Wunsch, „bekömmlich“ dagegen ein Versprechen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat zugelassen.

(Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 3. November 2016)

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